Berufsunfall melden: Fristen, Ablauf und Meldepflicht

Übersicht & Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 18. Juni 2026

Berufsunfälle müssen dem Arbeitgeber sofort gemeldet und von diesem innerhalb von 3 Tagen bei der SUVA angezeigt werden — tödliche Unfälle sofort. Die gesetzliche Grundlage bilden UVG Art. 45 und VUV Art. 55, die sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber in die Pflicht nehmen. Wer die Fristen nicht einhält, riskiert Bussen, verzögerte Versicherungsleistungen und eine erschwerte Beweislage bei späteren Streitfällen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Jeder Berufsunfall mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen muss gemäss UVG Art. 45 innerhalb von 3 Kalendertagen der SUVA gemeldet werden.
2.Tödliche und schwere Unfälle erfordern eine sofortige telefonische Meldung an die SUVA unter der Nummer 0848 830 830.
3.Die Meldung erfolgt bevorzugt über das SUVA-Onlineportal online.suva.ch und enthält Angaben zu Unfallhergang, verletzter Person, Arbeitgeber und ärztlicher Behandlung.
4.Verspätete oder unterlassene Meldungen können Bussen bis CHF 5000 nach sich ziehen und erschweren die Leistungsabwicklung für die verunfallte Person.
5.Neben der SUVA-Meldung ist eine betriebsinterne Dokumentation mit Ursachenanalyse und Massnahmenableitung gesetzlich vorgeschrieben (VUV Art. 11a).

01.Meldepflicht — rechtliche Grundlage

Die Meldepflicht bei Berufsunfällen ist im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) geregelt. UVG Art. 45 Abs. 1 verpflichtet Arbeitnehmende, ihren Arbeitgeber unverzüglich über jeden Berufsunfall zu informieren. Der Arbeitgeber wiederum muss den Unfall gemäss UVG Art. 45 Abs. 2 dem zuständigen Unfallversicherer melden.

VUV Art. 55 konkretisiert die Meldepflicht: Arbeitgeber müssen Unfälle mit Todesfolge oder schwerer Verletzung unverzüglich der SUVA oder dem zuständigen Durchführungsorgan melden. Alle anderen meldepflichtigen Unfälle sind innerhalb von 3 Kalendertagen anzuzeigen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Betrieb bei der SUVA oder einem anderen UVG-Versicherer versichert ist.

  • Arbeitnehmende: Müssen den Unfall dem Arbeitgeber sofort melden, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen. Die Meldung kann mündlich erfolgen, sollte aber schriftlich bestätigt werden.
  • Arbeitgeber: Sind verantwortlich für die fristgerechte Meldung an den UVG-Versicherer. Sie müssen sicherstellen, dass ein interner Meldeprozess existiert und die zuständige Person bekannt ist.
  • Meldepflichtiger Unfall: Jeder Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen verursacht, ist meldepflichtig. Bagatellunfälle ohne Arztbesuch und ohne Arbeitsausfall müssen nicht gemeldet, sollten aber intern dokumentiert werden.
Wichtigste Punkte:
UVG Art. 45 verpflichtet Arbeitnehmende zur sofortigen Meldung an den Arbeitgeber und den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Versicherer.
VUV Art. 55 unterscheidet zwischen sofortiger Meldepflicht bei schweren Unfällen und einer 3-Tage-Frist bei übrigen meldepflichtigen Unfällen.
Auch Unfälle mit zunächst geringfügig erscheinenden Verletzungen sollten intern dokumentiert werden, da Spätfolgen auftreten können.

02.Was muss wann gemeldet werden?

Die Meldefristen hängen von der Schwere des Unfalls ab. Entscheidend ist nicht die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers, sondern der objektive Sachverhalt: Todesfolge, schwere Verletzung oder Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen. Die folgende Tabelle zeigt die Fristen und Meldekanäle im Überblick.

UnfalltypMeldefristMeldekanalRechtsgrundlage
Tödlicher BerufsunfallSofort (unverzüglich)Telefon SUVA: 0848 830 830VUV Art. 55 Abs. 1
Schwerer Berufsunfall (z.B. Amputation, schwere Verbrennung)Sofort (unverzüglich)Telefon SUVA: 0848 830 830VUV Art. 55 Abs. 1
Berufsunfall mit AU > 3 TageInnerhalb von 3 KalendertagenOnline-Portal online.suva.ch oder FormularUVG Art. 45 / VUV Art. 55 Abs. 2
Berufsunfall mit Arztbesuch, AU ≤ 3 TageInnerhalb von 3 KalendertagenOnline-Portal online.suva.ch oder FormularUVG Art. 45
Nichtberufsunfall (NBU)Innerhalb von 3 KalendertagenOnline-Portal online.suva.ch oder FormularUVG Art. 45

Meldefristen und Kanäle nach Unfalltyp

Die 3-Tage-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber vom Unfall Kenntnis erhält. Meldet ein Mitarbeitender den Unfall erst nach einer Woche, beginnt die Frist für den Arbeitgeber erst dann. Dennoch sollte der Arbeitgeber intern sicherstellen, dass Unfälle am selben Tag gemeldet werden. Bei Nichtberufsunfällen gelten dieselben Fristen, wobei der Arbeitgeber nur die ihm bekannten Angaben weiterleiten muss.

Wichtigste Punkte:
Tödliche und schwere Unfälle erfordern eine sofortige telefonische Meldung an die SUVA.
Alle anderen meldepflichtigen Unfälle müssen innerhalb von 3 Kalendertagen ab Kenntnisnahme gemeldet werden.
Auch Nichtberufsunfälle (NBU) unterliegen der Meldepflicht des Arbeitgebers mit derselben 3-Tage-Frist.
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03.Wie läuft die SUVA-Meldung ab?

Die SUVA stellt für die Unfallmeldung ein Onlineportal unter online.suva.ch bereit. Alternativ kann das Formular in Papierform eingereicht werden, was jedoch die Bearbeitungszeit verlängert. Die Online-Meldung ist der empfohlene Standardweg und dauert bei vollständigen Angaben rund 10 bis 15 Minuten.

  • Anmeldung im Portal: Der Arbeitgeber meldet sich mit seinen Zugangsdaten auf online.suva.ch an. Jeder Betrieb erhält bei der SUVA-Registrierung individuelle Zugangsdaten.
  • Angaben zur verunfallten Person: Name, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Funktion im Betrieb, Beschäftigungsgrad und Lohnangaben werden erfasst.
  • Unfallhergang: Datum, Uhrzeit, genauer Unfallort, Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt und detaillierte Beschreibung des Hergangs. Je präziser die Angaben, desto schneller die Bearbeitung.
  • Verletzung und Behandlung: Art der Verletzung, betroffene Körperteile, Name und Adresse des behandelnden Arztes oder Spitals. Das Arztzeugnis (Erstzeugnis) muss die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthalten.
  • Bestätigung und Fallnummer: Nach dem Absenden erhält der Arbeitgeber eine Bestätigung mit Fallnummer. Diese Nummer dient als Referenz für alle weiteren Korrespondenzen mit der SUVA.

Das Arztzeugnis muss nicht zwingend zum Zeitpunkt der Meldung vorliegen, sollte aber so rasch wie möglich nachgereicht werden. Die SUVA beginnt mit der Fallbearbeitung ab Eingang der Meldung und fordert fehlende Unterlagen direkt beim Arbeitgeber oder bei der verunfallten Person an. Die verunfallte Person erhält ab dem 3. Ausfalltag ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns, maximal basierend auf einem Jahreslohn von CHF 148 200.

Wichtigste Punkte:
Die Online-Meldung über online.suva.ch ist der schnellste und empfohlene Meldeweg.
Pflichtangaben umfassen Personalien, Unfallhergang, Verletzungsart und behandelnden Arzt.
Nach der Meldung erhält der Arbeitgeber eine Fallnummer als Referenz für die gesamte Korrespondenz.

04.Konsequenzen bei Nichtmeldung

Wer einen meldepflichtigen Berufsunfall nicht oder verspätet meldet, verstösst gegen UVG Art. 45 und VUV Art. 55. Die Konsequenzen betreffen den Arbeitgeber unmittelbar und können auch die verunfallte Person benachteiligen.

  • Bussen: Gemäss UVG Art. 112 können Verstösse gegen die Meldepflicht mit Bussen bis CHF 5000 geahndet werden. Bei wiederholten Verstössen oder Vorsatz sind höhere Strafen möglich.
  • Verzögerte Leistungen: Ohne rechtzeitige Meldung kann die SUVA die Taggeldzahlungen nicht fristgerecht aufnehmen. Die verunfallte Person erhält ihr Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns erst mit Verzögerung, was zu finanziellen Engpässen führt.
  • Erschwerte Beweislage: Je länger die Meldung hinausgezögert wird, desto schwieriger wird die Rekonstruktion des Unfallhergangs. Bei Streitfällen über die Kausalität zwischen Unfall und Verletzung kann eine verspätete Meldung zulasten des Arbeitgebers oder der verunfallten Person ausgelegt werden.
  • Regressrisiko: Stellt die SUVA fest, dass der Arbeitgeber durch Nichtmeldung oder Verschleierung grob fahrlässig gehandelt hat, kann sie Regress nehmen. Die Regressobergrenze bei grober Fahrlässigkeit beträgt CHF 64 800 gemäss UVG Art. 75.

Ein konkretes Beispiel: Ein Produktionsbetrieb meldet einen Handbruch eines Mitarbeiters erst nach 3 Wochen, weil der Vorgesetzte den Vorfall als Bagatelle eingestuft hat. Die SUVA eröffnet den Fall verspätet, das Taggeld fliesst erst nach 4 Wochen statt nach wenigen Tagen. Der Mitarbeitende erleidet einen Lohnausfall, der Arbeitgeber muss die Lohnfortzahlung gemäss OR Art. 324a länger aus eigener Tasche leisten. Zusätzlich droht eine Busse wegen Verletzung der Meldepflicht.

Wichtigste Punkte:
Verstösse gegen die Meldepflicht können mit Bussen bis CHF 5000 bestraft werden.
Verspätete Meldungen verzögern die Taggeldzahlungen und belasten die verunfallte Person finanziell.
Bei grober Fahrlässigkeit kann die SUVA Regress bis CHF 64 800 nehmen.

05.Berufsunfall korrekt melden: Schritt für Schritt

Der folgende Ablauf beschreibt den vollständigen Meldeprozess von den Sofortmassnahmen am Unfallort bis zur Ableitung von Präventionsmassnahmen. Jeder Schritt ist zeitkritisch — halten Sie die Reihenfolge ein und dokumentieren Sie jeden Vorgang schriftlich.

Schritt 1: Sofortmassnahmen einleiten und Erste Hilfe leisten

Unmittelbar nach dem Unfall hat die Sicherheit der verunfallten Person und aller Anwesenden Priorität. Sichern Sie die Unfallstelle ab, leisten Sie Erste Hilfe und alarmieren Sie bei schweren Verletzungen die Rettungsdienste (Notruf 144). Bei tödlichen oder schweren Unfällen muss die SUVA sofort telefonisch informiert werden (0848 830 830).

  • Unfallstelle absichern, um Folgeunfälle zu verhindern.
  • Erste Hilfe leisten und bei Bedarf Rettungsdienst (144) alarmieren.
  • Bei tödlichen oder schweren Unfällen die SUVA unverzüglich telefonisch benachrichtigen.
  • Unfallstelle möglichst unverändert lassen, bis die Dokumentation abgeschlossen ist.
Wichtigste Punkte:
Die Sicherheit der verunfallten Person und der Anwesenden hat absolute Priorität.
Tödliche und schwere Unfälle erfordern eine sofortige telefonische Meldung an die SUVA.

Schritt 2: Unfall intern dokumentieren

Dokumentieren Sie den Unfall so zeitnah wie möglich, idealerweise noch am selben Tag. Halten Sie den Hergang, den genauen Unfallort, die Uhrzeit, die beteiligten Personen und allfällige Zeugen schriftlich fest. Fotos der Unfallstelle und der beteiligten Arbeitsmittel sind wertvolle Beweismittel.

  • Unfallprotokoll: Verwenden Sie ein standardisiertes Formular mit Feldern für Datum, Uhrzeit, Ort, Hergang, Verletzung, Zeugen und Sofortmassnahmen.
  • Fotodokumentation: Fotografieren Sie die Unfallstelle, beteiligte Maschinen, Schutzausrüstung und sichtbare Verletzungen (mit Einverständnis der betroffenen Person).
  • Zeugenaussagen: Befragen Sie Zeugen zeitnah und halten Sie deren Aussagen schriftlich fest. Erinnerungen verblassen schnell.
Wichtigste Punkte:
Die interne Dokumentation sollte noch am Unfalltag erfolgen, solange die Erinnerungen frisch sind.
Ein standardisiertes Unfallprotokoll stellt sicher, dass keine relevanten Angaben fehlen.

Schritt 3: SUVA-Meldung über das Onlineportal erfassen

Melden Sie den Unfall innerhalb von 3 Kalendertagen über das SUVA-Onlineportal online.suva.ch. Halten Sie die AHV-Nummer, die Lohndaten und die Angaben aus dem internen Unfallprotokoll bereit. Füllen Sie alle Pflichtfelder vollständig aus — unvollständige Meldungen führen zu Rückfragen und verzögern die Fallbearbeitung.

KategorieAngaben
Verunfallte PersonName, Vorname, Geburtsdatum, AHV-Nummer, Adresse, Beschäftigungsgrad
LohndatenAktueller Bruttolohn, Lohnart (Stunden-/Monatslohn), 13. Monatslohn
UnfallhergangDatum, Uhrzeit, genauer Ort, ausgeübte Tätigkeit, detaillierter Hergang
VerletzungArt der Verletzung, betroffene Körperteile, Schweregrad
BehandlungName und Adresse des Arztes/Spitals, Datum der Erstbehandlung
ArbeitsunfähigkeitBeginn der AU, voraussichtliche Dauer gemäss Arztzeugnis

Benötigte Angaben für die SUVA-Meldung

Wichtigste Punkte:
Die 3-Tage-Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber vom Unfall Kenntnis erhält.
Vollständige Angaben beschleunigen die Fallbearbeitung und die Taggeldzahlung an die verunfallte Person.

Schritt 4: Arztzeugnis sicherstellen und nachreichen

Das ärztliche Erstzeugnis ist eine zentrale Unterlage für die SUVA-Fallbearbeitung. Es bestätigt die Diagnose, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Stellen Sie sicher, dass die verunfallte Person zeitnah einen Arzt aufsucht und das Zeugnis dem Arbeitgeber vorgelegt wird.

Falls das Arztzeugnis zum Zeitpunkt der SUVA-Meldung noch nicht vorliegt, reichen Sie es nach, sobald es verfügbar ist. Die SUVA akzeptiert Nachreichungen, beginnt aber erst mit der Taggeldberechnung, wenn die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bestätigt ist. Das Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Lohns ab dem 3. Ausfalltag.

Wichtigste Punkte:
Das Arztzeugnis muss die Diagnose, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten.
Ohne ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit kann die SUVA kein Taggeld auszahlen.

Schritt 5: Ursachenanalyse einleiten

Sobald die Sofortmassnahmen abgeschlossen und die Meldung erstattet sind, sollte die Ursachenanalyse beginnen. Ziel ist es, die technischen, organisatorischen und menschlichen Faktoren zu identifizieren, die zum Unfall geführt haben. VUV Art. 11a verpflichtet Arbeitgeber, Unfälle zu untersuchen und daraus Lehren zu ziehen.

  • Technische Ursachen: Defekte Maschinen, fehlende Schutzvorrichtungen, mangelhafte Beleuchtung oder rutschige Böden.
  • Organisatorische Ursachen: Fehlende Arbeitsanweisungen, unzureichende Schulung, Zeitdruck oder unklare Zuständigkeiten.
  • Menschliche Faktoren: Unachtsamkeit, Ermüdung, Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften oder fehlende Erfahrung.
Wichtigste Punkte:
VUV Art. 11a verpflichtet Arbeitgeber zur Untersuchung von Berufsunfällen.
Die Ursachenanalyse unterscheidet zwischen technischen, organisatorischen und menschlichen Faktoren.

Schritt 6: Massnahmen ableiten und umsetzen

Aus der Ursachenanalyse leiten Sie konkrete Massnahmen ab, die eine Wiederholung des Unfalls verhindern. Priorisieren Sie die Massnahmen nach dem STOP-Prinzip: Substitution vor technischen Massnahmen, diese vor organisatorischen Massnahmen, und persönliche Schutzausrüstung als letzte Stufe.

  • Massnahmen schriftlich festhalten mit Verantwortlichkeit und Umsetzungsfrist.
  • Betroffene Mitarbeitende über die neuen Massnahmen informieren und schulen.
  • Wirksamkeit der Massnahmen nach einer definierten Frist überprüfen.
  • Dokumentation im Sicherheitsdossier ablegen und bei der nächsten Sicherheitsbegehung berücksichtigen.
Wichtigste Punkte:
Massnahmen werden nach dem STOP-Prinzip priorisiert: Substitution, Technik, Organisation, Persönliche Schutzausrüstung.
Jede Massnahme braucht eine verantwortliche Person und eine verbindliche Umsetzungsfrist.
Die Wirksamkeit der Massnahmen muss nach Umsetzung überprüft und dokumentiert werden.
#AufgabeVerantwortlich
1Sofortmassnahmen einleiten und Erste Hilfe leistenErsthelfer / Vorgesetzte vor Ort
2Unfall intern dokumentieren (Protokoll, Fotos, Zeugen)Vorgesetzte / Sicherheitsbeauftragte
3SUVA-Meldung über online.suva.ch erfassen (innert 3 Tagen)HR-Abteilung / Arbeitgeber
4Arztzeugnis sicherstellen und nachreichenVerunfallte Person / HR-Abteilung
5Ursachenanalyse einleitenSicherheitsbeauftragte / Vorgesetzte
6Massnahmen ableiten und umsetzenSicherheitsbeauftragte / Geschäftsleitung

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Meldung erst nach Wochen eingereicht

Viele Arbeitgeber warten ab, ob sich die Verletzung als schwerwiegend herausstellt, bevor sie melden. Die 3-Tage-Frist gemäss VUV Art. 55 gilt jedoch ab Kenntnisnahme, unabhängig von der Schwere. Melden Sie jeden Unfall mit Arztbesuch oder Arbeitsausfall sofort.

Fehler 2: Bagatellunfälle nicht dokumentiert

Auch vermeintlich harmlose Vorfälle können Spätfolgen haben. Ohne Dokumentation fehlt der Nachweis, dass die Verletzung bei der Arbeit entstanden ist. Führen Sie ein internes Unfallbuch, in dem auch Bagatellen erfasst werden.

Fehler 3: Unvollständige Angaben im SUVA-Formular

Fehlende AHV-Nummern, ungenaue Hergangschilderungen oder fehlende Lohnangaben führen zu Rückfragen und verzögern die Taggeldzahlung. Bereiten Sie alle Daten vor der Meldung vor und prüfen Sie die Vollständigkeit vor dem Absenden.

Fehler 4: Arztzeugnis nicht eingefordert

Ohne ärztliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit kann die SUVA kein Taggeld auszahlen. Die verunfallte Person muss aktiv darauf hingewiesen werden, zeitnah einen Arzt aufzusuchen und das Zeugnis dem Arbeitgeber vorzulegen.

Fehler 5: Unfallstelle vor der Dokumentation verändert

Wird die Unfallstelle sofort aufgeräumt, gehen wichtige Beweismittel verloren. Sichern Sie die Stelle nach der Erstversorgung und dokumentieren Sie den Zustand mit Fotos, bevor Aufräumarbeiten beginnen.

Fehler 6: Keine Ursachenanalyse durchgeführt

Ohne systematische Analyse der Unfallursachen wiederholen sich gleichartige Vorfälle. VUV Art. 11a verlangt, dass Arbeitgeber Unfälle untersuchen. Dokumentieren Sie die Ursachen und leiten Sie nachweisbare Massnahmen ab.

Fehler 7: Zuständigkeiten für die Meldung nicht geregelt

Wenn unklar ist, wer im Betrieb die SUVA-Meldung erstattet, geht wertvolle Zeit verloren. Definieren Sie eine verantwortliche Person und eine Stellvertretung schriftlich und kommunizieren Sie dies an alle Vorgesetzten.

07.Häufige Fragen

Muss ich jeden Berufsunfall der SUVA melden?

Meldepflichtig sind alle Berufsunfälle, die eine ärztliche Behandlung erfordern oder eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen verursachen. Bagatellunfälle ohne Arztbesuch und ohne Arbeitsausfall müssen nicht gemeldet werden, sollten aber intern im Unfallbuch dokumentiert werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich eine Meldung, da eine unnötige Meldung keine negativen Folgen hat.

Was passiert, wenn die Meldung verspätet erfolgt?

Eine verspätete Meldung kann gemäss UVG Art. 112 mit einer Busse bis CHF 5000 bestraft werden. Zudem verzögert sich die Taggeldzahlung an die verunfallte Person, und die Beweislage verschlechtert sich. Der Versicherungsschutz der verunfallten Person bleibt bestehen, aber die Abwicklung wird erheblich erschwert.

Wie melde ich einen Berufsunfall online bei der SUVA?

Melden Sie sich mit Ihren Arbeitgeber-Zugangsdaten auf online.suva.ch an. Wählen Sie die Option zur Unfallmeldung und füllen Sie die Pflichtfelder zu Personalien, Lohndaten, Unfallhergang und ärztlicher Behandlung aus. Nach dem Absenden erhalten Sie eine Bestätigung mit Fallnummer. Die Online-Meldung ist rund um die Uhr verfügbar.

Gilt die Meldepflicht auch für Wegunfälle?

Ja, Wegunfälle auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gelten gemäss UVG Art. 7 als Berufsunfälle und unterliegen derselben Meldepflicht. Der Arbeitgeber muss den Unfall innerhalb von 3 Kalendertagen melden, auch wenn er sich ausserhalb des Betriebsgeländes ereignet hat.

Wer trägt die Lohnkosten in den ersten Ausfalltagen?

Die SUVA zahlt das Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns ab dem 3. Ausfalltag. Für die ersten beiden Ausfalltage ist der Arbeitgeber gemäss OR Art. 324a zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die genaue Höhe und Dauer der Lohnfortzahlung hängt vom Dienstjahr und allfälligen GAV-Regelungen ab.

Muss der Arbeitgeber auch Nichtberufsunfälle melden?

Ja, auch Nichtberufsunfälle (NBU) müssen vom Arbeitgeber innerhalb von 3 Kalendertagen dem UVG-Versicherer gemeldet werden. Der Arbeitgeber leitet die ihm bekannten Angaben weiter. Die verunfallte Person ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen zum Unfallhergang mitzuteilen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Meldepflicht bei Berufsunfällen ist in UVG Art. 45 und VUV Art. 55 geregelt und betrifft sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgeber.
2.Tödliche und schwere Unfälle müssen sofort telefonisch der SUVA gemeldet werden, alle anderen meldepflichtigen Unfälle innerhalb von 3 Kalendertagen.
3.Die SUVA-Meldung erfolgt bevorzugt über das Onlineportal online.suva.ch mit vollständigen Angaben zu Person, Lohn, Unfallhergang und Behandlung.
4.Das Arztzeugnis ist Voraussetzung für die Taggeldzahlung von 80 Prozent des versicherten Lohns ab dem 3. Ausfalltag.
5.Verspätete oder unterlassene Meldungen können Bussen bis CHF 5000 und Regressforderungen bis CHF 64 800 bei grober Fahrlässigkeit nach sich ziehen.
6.Eine lückenlose interne Dokumentation mit Unfallprotokoll, Fotos und Zeugenaussagen sichert die Beweislage und erleichtert die Ursachenanalyse.
7.Aus jedem Berufsunfall müssen gemäss VUV Art. 11a Massnahmen abgeleitet werden, die nach dem STOP-Prinzip priorisiert und nachweisbar umgesetzt werden.
8.Klare Zuständigkeiten und ein definierter Meldeprozess im Betrieb verhindern Fristversäumnisse und stellen die gesetzeskonforme Abwicklung sicher.

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