Wegunfall melden: NBU-Meldepflicht, Prozess und Deckung

Definition6 min LesezeitAktualisiert 18. Juni 2026

Ein Wegunfall wird wie ein Nichtberufsunfall behandelt und muss dem Arbeitgeber sofort und der NBU-Versicherung (SUVA oder andere) gemeldet werden. Der Arbeitsweg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist gemäss UVG Art. 9 versichert, allerdings nur auf dem direkten Weg. Diese Seite erklärt den korrekten Meldeprozess, die Zuständigkeiten und was bei Abweichungen vom direkten Weg gilt.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein Wegunfall zählt versicherungsrechtlich als Nichtberufsunfall (NBU) und wird über die NBU-Versicherung abgewickelt, nicht über die Berufsunfallversicherung.
2.Arbeitnehmende müssen den Wegunfall unverzüglich dem Arbeitgeber melden, der die Meldung an die zuständige NBU-Versicherung weiterleitet.
3.Nur der direkte Arbeitsweg ist versichert — grössere Umwege oder private Abstecher können die Deckung gefährden.
4.Die Meldefristen und der Prozess entsprechen denjenigen bei Berufsunfällen: Der Arbeitgeber hat die Meldung innert weniger Tage an den Versicherer zu übermitteln.

01.Wegunfall vs. Berufsunfall: Unterschiedliche Meldepfade

Ein Unfall auf dem Arbeitsweg ist kein Berufsunfall (BU), sondern ein Nichtberufsunfall (NBU). Diese Unterscheidung ist entscheidend, weil der Meldepfad und die zuständige Versicherung voneinander abweichen können. Gemäss UVG Art. 9 gilt als Wegunfall jeder Unfall, den eine versicherte Person auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz erleidet. Die Leistungen — Heilungskosten und Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns ab dem dritten Ausfalltag — sind bei BU und NBU identisch, doch die Prämienträgerschaft unterscheidet sich.

MerkmalBerufsunfall (BU)Wegunfall (NBU)
RechtsgrundlageUVG Art. 7UVG Art. 9 (als NBU behandelt)
Zuständige VersicherungBU-Versicherer (z. B. SUVA)NBU-Versicherer (SUVA oder privater UVG-Versicherer)
PrämienzahlungArbeitgeber trägt BU-PrämieArbeitnehmer trägt NBU-Prämie (Lohnabzug)
MeldepfadAN → AG → BU-VersichererAN → AG → NBU-Versicherer
Taggeld80 % ab 3. Tag80 % ab 3. Tag
Max. versicherter Lohn 2026CHF 148 200/JahrCHF 148 200/Jahr

Vergleich Berufsunfall und Wegunfall

Bei SUVA-unterstellten Betrieben ist die SUVA sowohl für BU als auch für NBU zuständig. Bei nicht SUVA-unterstellten Betrieben kann der NBU-Versicherer ein privater UVG-Versicherer sein. Der Arbeitgeber muss wissen, welcher Versicherer für NBU zuständig ist, damit die Meldung an die richtige Stelle geht.

Wichtigste Punkte:
Ein Wegunfall wird versicherungsrechtlich als Nichtberufsunfall (NBU) eingestuft, nicht als Berufsunfall.
Die NBU-Prämie wird vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen, während die BU-Prämie der Arbeitgeber trägt.
Bei SUVA-unterstellten Betrieben ist die SUVA für beide Unfallarten zuständig; bei anderen Betrieben kann ein privater UVG-Versicherer die NBU-Deckung übernehmen.

02.Meldeprozess: Wer meldet wann und an wen?

Der Meldeprozess bei einem Wegunfall folgt demselben Ablauf wie bei einem Berufsunfall. Entscheidend ist, dass die Meldung rasch erfolgt, damit die Versicherungsleistungen ohne Verzögerung anlaufen. Die Pflicht zur Unfallmeldung ergibt sich aus UVG Art. 45 in Verbindung mit UVV Art. 53.

  • Schritt 1: Arbeitnehmer meldet dem Arbeitgeber: Die verunfallte Person informiert den Arbeitgeber unverzüglich über den Wegunfall. Unverzüglich bedeutet: sobald es der Gesundheitszustand erlaubt, idealerweise noch am selben Tag. Dabei sollten Unfallort, Unfallzeitpunkt, Unfallhergang und allfällige Zeugen genannt werden.
  • Schritt 2: Arbeitgeber meldet der NBU-Versicherung: Der Arbeitgeber füllt die Unfallmeldung (Schadenmeldung UVG) aus und übermittelt sie an den zuständigen NBU-Versicherer. Bei SUVA-unterstellten Betrieben kann die Meldung online über das SUVA-Portal erfolgen. Die Meldung sollte innert weniger Arbeitstage nach Kenntnisnahme erfolgen.
  • Schritt 3: Versicherer prüft und eröffnet den Fall: Der NBU-Versicherer prüft die Meldung, klärt den Unfallhergang und entscheidet über die Leistungspflicht. Bei Unklarheiten — etwa ob der Weg tatsächlich der direkte Arbeitsweg war — kann der Versicherer zusätzliche Abklärungen verlangen.

Für die ersten zwei Ausfalltage nach dem Unfall zahlt der Arbeitgeber den Lohn gemäss OR Art. 324a weiter. Ab dem dritten Tag übernimmt die NBU-Versicherung das Taggeld in Höhe von 80 Prozent des versicherten Lohns, maximal basierend auf CHF 148 200 pro Jahr. Verspätete Meldungen führen nicht zum Leistungsverlust, können aber die Auszahlung verzögern und Rückfragen auslösen.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitnehmer meldet den Wegunfall unverzüglich dem Arbeitgeber, der die Meldung an den NBU-Versicherer weiterleitet.
Ab dem dritten Ausfalltag zahlt die NBU-Versicherung ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns.
Verspätete Meldungen führen nicht automatisch zum Leistungsverlust, können aber Verzögerungen verursachen.
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03.Was gilt bei Abweichungen vom direkten Arbeitsweg?

Die NBU-Deckung für den Arbeitsweg besteht nur auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Kleine, alltägliche Abweichungen — etwa ein kurzer Halt beim Briefkasten oder ein geringfügiger Umweg wegen einer Baustelle — gelten in der Regel noch als versichert. Grössere Abweichungen hingegen können dazu führen, dass der Versicherer die Leistung verweigert.

SituationVersicherungsschutz
Direkter Arbeitsweg ohne UmwegJa, vollständig gedeckt
Kurzer Halt an der Bushaltestelle oder am KioskIn der Regel gedeckt
Umweg über die Kindertagesstätte (regelmässig)Gedeckt, wenn üblicher Bestandteil des Arbeitswegs
Privater Einkauf im Einkaufszentrum auf dem HeimwegDeckungslücke während des Abstechers
Besuch bei Freunden vor der HeimfahrtNicht gedeckt ab Verlassen des direkten Wegs
Sporttraining nach der Arbeit, danach HeimwegNicht gedeckt; Weg gilt als unterbrochen

Beispiele: Versicherungsschutz bei Abweichungen

Wird der direkte Weg für einen privaten Zweck verlassen, endet der Versicherungsschutz ab dem Zeitpunkt der Abweichung. Er lebt erst wieder auf, wenn die versicherte Person den direkten Weg wieder aufnimmt. Im Streitfall entscheidet der Versicherer anhand der konkreten Umstände. Eine sorgfältige Dokumentation des Unfallhergangs ist deshalb besonders wichtig: Unfallzeitpunkt, genauer Unfallort, Wegstrecke und Grund für eine allfällige Abweichung sollten festgehalten werden. Zeugenaussagen oder GPS-Daten können im Zweifelsfall die Deckung belegen.

Wichtigste Punkte:
Nur der direkte Arbeitsweg ist durch die NBU-Versicherung gedeckt.
Grössere Umwege für private Zwecke unterbrechen den Versicherungsschutz bis zur Rückkehr auf den direkten Weg.
Eine genaue Dokumentation von Unfallort, Zeitpunkt und Wegstrecke ist entscheidend, um die Deckung im Streitfall nachzuweisen.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Wegunfall als Berufsunfall gemeldet

Ein Wegunfall wird fälschlicherweise über die BU-Versicherung statt über die NBU-Versicherung gemeldet. Das führt zu Rückweisungen und Verzögerungen bei der Leistungsauszahlung. Prüfen Sie bei jeder Unfallmeldung, ob der Unfall auf dem Arbeitsweg oder bei der Arbeit selbst passiert ist, und wählen Sie den korrekten Meldepfad.

Fehler 2: Meldung an den Arbeitgeber wird hinausgezögert

Arbeitnehmende warten Tage oder Wochen, bevor sie den Wegunfall melden — etwa weil die Verletzung zunächst harmlos erscheint. Spätfolgen können dann schwer dem Unfallereignis zugeordnet werden. Melden Sie jeden Wegunfall sofort, auch bei scheinbar geringfügigen Verletzungen.

Fehler 3: Unfallhergang wird nicht dokumentiert

Ohne Angaben zu Unfallort, Zeitpunkt und Wegstrecke kann der Versicherer die Deckung infrage stellen. Besonders bei Abweichungen vom direkten Weg fehlen dann die Belege. Halten Sie den Hergang schriftlich fest und sichern Sie wenn möglich Fotos, Zeugenangaben oder GPS-Daten.

Fehler 4: Arbeitgeber kennt den zuständigen NBU-Versicherer nicht

Gerade in kleineren Betrieben ist nicht immer klar, ob die SUVA oder ein privater UVG-Versicherer für NBU zuständig ist. Die Meldung geht an die falsche Stelle und muss weitergeleitet werden. Klären Sie die Zuständigkeit im Voraus und hinterlegen Sie die Kontaktdaten des NBU-Versicherers in Ihren internen Prozessen.

Fehler 5: Umweg wird bei der Meldung verschwiegen

Arbeitnehmende verschweigen einen Umweg aus Sorge vor Leistungsverweigerung. Kommt die Abweichung später ans Licht, kann dies als Verletzung der Mitwirkungspflicht gewertet werden und die Glaubwürdigkeit der gesamten Meldung beschädigen. Geben Sie den tatsächlichen Wegverlauf ehrlich an.

05.Häufige Fragen

Ist ein Unfall auf dem Weg zur Mittagspause auch ein Wegunfall?

Ja, der Weg zwischen Arbeitsplatz und dem Ort der Mittagsverpflegung gilt ebenfalls als versicherter Arbeitsweg gemäss UVG Art. 9. Voraussetzung ist, dass es sich um den direkten Weg handelt. Ein Umweg für private Erledigungen während der Mittagspause kann den Versicherungsschutz unterbrechen.

Bin ich auf dem Arbeitsweg mit dem Velo versichert?

Ja, das Transportmittel spielt keine Rolle. Ob Sie zu Fuss, mit dem Velo, dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sind — der direkte Arbeitsweg ist in jedem Fall durch die NBU-Versicherung gedeckt. Entscheidend ist nur, dass Sie sich auf dem direkten Weg befinden.

Was passiert, wenn ich den Wegunfall erst nach einer Woche melde?

Eine verspätete Meldung führt nicht automatisch zum Verlust der Versicherungsleistungen. Allerdings kann der Versicherer den Zusammenhang zwischen Unfall und Verletzung schwerer nachvollziehen, was zu Rückfragen und Verzögerungen führt. Melden Sie den Unfall daher so rasch wie möglich.

Zählt Homeoffice-Weg als Arbeitsweg?

Wer im Homeoffice arbeitet, hat keinen versicherten Arbeitsweg, da Wohnort und Arbeitsort identisch sind. Unfälle innerhalb der Wohnung während der Arbeitszeit können unter Umständen als Berufsunfall gelten, sofern ein direkter Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit besteht.

Muss ich bei einem Wegunfall die Polizei rufen?

Eine gesetzliche Pflicht zur Polizeimeldung besteht bei einem Wegunfall nur, wenn Personen verletzt sind oder erheblicher Sachschaden entstanden ist (gemäss SVG Art. 51). Für die Unfallversicherung ist ein Polizeirapport jedoch ein wertvolles Beweismittel, das den Unfallhergang dokumentiert.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ein Wegunfall auf dem direkten Arbeitsweg gilt gemäss UVG Art. 9 als Nichtberufsunfall und wird über die NBU-Versicherung abgewickelt.
2.Die NBU-Prämie trägt der Arbeitnehmer via Lohnabzug, während die BU-Prämie vom Arbeitgeber bezahlt wird.
3.Der Arbeitnehmer meldet den Wegunfall unverzüglich dem Arbeitgeber, der die Schadenmeldung an den zuständigen NBU-Versicherer weiterleitet.
4.Ab dem dritten Ausfalltag zahlt die NBU-Versicherung ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns (maximal CHF 148 200 pro Jahr).
5.Nur der direkte Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ist versichert — grössere Umwege für private Zwecke unterbrechen den Versicherungsschutz.
6.Eine sorgfältige Dokumentation von Unfallort, Zeitpunkt, Wegstrecke und Hergang sichert die Deckung im Streitfall.
7.Auch scheinbar geringfügige Wegunfälle sollten sofort gemeldet werden, um Spätfolgen korrekt zuordnen zu können.

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