Wegunfall: Definition, NBU-Deckung und Grenzfälle

Definition7 min LesezeitAktualisiert 5. Juni 2026

Ein Wegunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz — er gilt als Nichtberufsunfall und ist über die NBU-Versicherung gedeckt. Anders als beim Berufsunfall, der sich bei der beruflichen Tätigkeit selbst ereignet, betrifft der Wegunfall ausschliesslich den Arbeitsweg. Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer eindeutig, weshalb Umwege, Homeoffice-Situationen und private Zwischenhalte regelmässig zu Streitfällen führen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein Wegunfall ereignet sich auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und gilt rechtlich als Nichtberufsunfall gemäss UVG Art. 7 Abs. 2.
2.Die NBU-Prämie wird vollständig vom Arbeitnehmer getragen und deckt Heilungskosten, Taggeld sowie allfällige Invaliditäts- und Hinterlassenenleistungen.
3.Kleinere Umwege wie das Bringen von Kindern in die Krippe oder ein kurzer Einkauf unterbrechen den Versicherungsschutz in der Regel nicht.
4.Grössere private Umwege oder ein rein privater Zwischenhalt können eine Deckungslücke auslösen — der Unfall gilt dann als reiner Freizeitunfall.
5.Der Arbeitnehmer muss den Wegunfall unverzüglich dem Arbeitgeber melden, der ihn als NBU an die SUVA oder den zuständigen Versicherer weiterleitet.

01.Definition und Abgrenzung

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) unterscheidet zwischen Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen. Der Wegunfall fällt gemäss UVG Art. 7 Abs. 2 in die Kategorie der Nichtberufsunfälle, obwohl er in direktem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht. Entscheidend ist, dass sich der Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ereignet. Als direkter Weg gilt die übliche, vernünftige Route — nicht zwingend die kürzeste, aber eine nachvollziehbare Strecke.

  • Direkter Arbeitsweg: Der Weg vom Wohnort zum Arbeitsplatz und zurück, unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel (zu Fuss, Velo, ÖV, Auto). Der Versicherungsschutz beginnt beim Verlassen der Wohnung und endet beim Betreten des Arbeitsplatzes.
  • Erlaubte Abweichungen: Geringfügige Umwege unterbrechen den Versicherungsschutz nicht, sofern sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stehen. Dazu zählen das Bringen oder Abholen von Kindern in der Krippe, ein kurzer Einkauf für den täglichen Bedarf oder das Tanken auf dem Arbeitsweg.
  • Abgrenzung zum Berufsunfall: Ein Berufsunfall ereignet sich während der beruflichen Tätigkeit, auf dem Betriebsgelände oder bei einer dienstlich angeordneten Reise. Sobald der Arbeitnehmer das Betriebsgelände verlässt und sich auf den Heimweg begibt, endet der Berufsunfall-Schutz und der NBU-Schutz greift.
KriteriumBerufsunfall (BU)Wegunfall (NBU)
RechtsgrundlageUVG Art. 7 Abs. 1UVG Art. 7 Abs. 2
Ort des UnfallsArbeitsplatz / BetriebsgeländeArbeitsweg (Wohnort–Arbeitsplatz)
PrämienträgerArbeitgeberArbeitnehmer
Meldung durch AGAls Berufsunfall an SUVAAls Nichtberufsunfall an SUVA
Taggeld ab3. Tag (80 % des versicherten Lohns)3. Tag (80 % des versicherten Lohns)

Berufsunfall vs. Wegunfall im Vergleich

Wichtigste Punkte:
Der Wegunfall ist rechtlich ein Nichtberufsunfall gemäss UVG Art. 7 Abs. 2.
Geringfügige Umwege wie Kinderkrippe oder kurzer Einkauf unterbrechen den Versicherungsschutz nicht.
Die Abgrenzung zum Berufsunfall richtet sich danach, ob sich der Unfall auf dem Arbeitsweg oder bei der beruflichen Tätigkeit ereignet.

02.Versicherung und Leistungen

Da der Wegunfall als Nichtberufsunfall gilt, wird er über die NBU-Versicherung abgewickelt. Die NBU-Prämie trägt der Arbeitnehmer — sie wird direkt vom Lohn abgezogen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, alle Mitarbeitenden mit einem Pensum ab 8 Stunden pro Woche für die NBU zu versichern. Teilzeitbeschäftigte unter dieser Schwelle sind nur gegen Berufsunfälle versichert und müssen den Wegunfall über die private Krankenversicherung abdecken.

  • Heilungskosten: Die NBU-Versicherung übernimmt sämtliche medizinisch notwendigen Behandlungskosten ohne Franchise und ohne Selbstbehalt. Das umfasst Arztbesuche, Spitalaufenthalte, Medikamente und Rehabilitation.
  • Taggeld: Ab dem dritten Ausfalltag zahlt die Versicherung ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohns. Die ersten zwei Ausfalltage trägt der Arbeitgeber gemäss OR Art. 324a bzw. gemäss Arbeitsvertrag oder GAV. Der maximal versicherte Jahreslohn beträgt CHF 148 200 (Stand 2026).
  • Invaliditäts- und Todesfallleistungen: Bei dauerhafter Beeinträchtigung richtet die Versicherung eine Invalidenrente und gegebenenfalls eine Integritätsentschädigung aus. Im Todesfall erhalten Hinterlassene eine Hinterlassenenrente.

Der Meldeprozess ist klar geregelt: Der Arbeitnehmer informiert den Arbeitgeber unverzüglich über den Wegunfall. Der Arbeitgeber meldet den Unfall als Nichtberufsunfall an die SUVA oder den zuständigen UVG-Versicherer. Die Unfallmeldung sollte innerhalb weniger Tage erfolgen, damit die Leistungen zeitnah ausgelöst werden. Verspätete Meldungen können zu Verzögerungen bei der Kostenübernahme führen.

Wichtigste Punkte:
Die NBU-Prämie wird vom Arbeitnehmer getragen und deckt Heilungskosten, Taggeld sowie Invaliditäts- und Todesfallleistungen.
Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Lohns ab dem dritten Ausfalltag, maximal auf Basis von CHF 148 200 Jahreslohn.
Teilzeitbeschäftigte unter 8 Wochenstunden sind nicht NBU-versichert und müssen den Wegunfall privat absichern.
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03.Häufige Grenzfälle

In der Praxis entstehen regelmässig Unsicherheiten darüber, ob ein bestimmter Unfall noch als Wegunfall gilt oder ob der Versicherungsschutz unterbrochen ist. Die folgenden Grenzfälle zeigen, wo die NBU-Deckung an ihre Grenzen stösst.

SituationNBU-DeckungBegründung
Sturz auf dem Weg vom Homeoffice-Arbeitsplatz zur KücheNeinKein Arbeitsweg — der Unfall ereignet sich innerhalb der eigenen Wohnung und gilt als Freizeitunfall.
Unfall auf dem Weg vom Homeoffice ins Büro (Hybridmodell)JaGilt als regulärer Arbeitsweg, sofern der Weg direkt zum Arbeitsplatz führt.
E-Bike-Unfall auf dem direkten ArbeitswegJaDas Verkehrsmittel ist unerheblich — entscheidend ist der direkte Arbeitsweg.
Umweg für einen privaten ArztterminNein (während Umweg)Während des privaten Umwegs ist der Versicherungsschutz unterbrochen. Er lebt wieder auf, sobald der direkte Arbeitsweg wieder aufgenommen wird.
Kurzer Halt am Kiosk für eine ZeitungJaGeringfügiger, kurzer Unterbruch auf dem direkten Weg unterbricht den Schutz in der Regel nicht.
Mittagessen auswärts (Weg Büro–Restaurant)JaDer Weg zur Verpflegung während der Mittagspause gilt als versicherter Arbeitsweg.

Typische Grenzfälle und ihre versicherungsrechtliche Beurteilung

Besondere Vorsicht ist bei Homeoffice-Konstellationen geboten. Wer ausschliesslich von zu Hause arbeitet, hat keinen Arbeitsweg und somit keinen Wegunfall-Schutz für Wege innerhalb der Wohnung. Bei hybriden Arbeitsmodellen gilt der Weg zwischen Wohnort und Büro an den Bürotagen als versicherter Arbeitsweg. Arbeitgeber sollten in ihren Homeoffice-Regelungen klar festhalten, an welchen Tagen Präsenzpflicht besteht, um Unklarheiten bei der Versicherungsdeckung zu vermeiden.

Wichtigste Punkte:
Wege innerhalb der eigenen Wohnung im Homeoffice gelten nicht als Arbeitsweg und sind nicht NBU-gedeckt.
Das Verkehrsmittel (E-Bike, Auto, ÖV) spielt für die NBU-Deckung keine Rolle — entscheidend ist der direkte Arbeitsweg.
Private Umwege unterbrechen den Versicherungsschutz vorübergehend, der bei Rückkehr auf den direkten Weg wieder auflebt.
Arbeitgeber sollten Homeoffice-Regelungen klar dokumentieren, um Deckungslücken zu vermeiden.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Wegunfall wird als Berufsunfall gemeldet

Meldet der Arbeitgeber einen Wegunfall fälschlicherweise als Berufsunfall, wird die Meldung vom Versicherer korrigiert und verzögert sich. Die korrekte Einordnung als Nichtberufsunfall ist entscheidend, damit die Leistungen über den richtigen Prämientopf abgewickelt werden.

Fehler 2: Verspätete Meldung an den Arbeitgeber

Arbeitnehmer melden den Wegunfall erst Tage oder Wochen später. Das kann die Abklärung des Unfallhergangs erschweren und zu Verzögerungen bei der Kostenübernahme führen. Der Unfall sollte noch am selben Tag oder spätestens am Folgetag gemeldet werden.

Fehler 3: Teilzeitbeschäftigte unter 8 Stunden nicht informiert

Mitarbeitende mit weniger als 8 Wochenstunden sind nicht NBU-versichert und müssen den Wegunfall über die Krankenversicherung abwickeln — mit Franchise und Selbstbehalt. Arbeitgeber sollten diese Mitarbeitenden aktiv darauf hinweisen, damit sie sich privat absichern können.

Fehler 4: Privater Umweg wird als versicherter Arbeitsweg angenommen

Wer auf dem Arbeitsweg einen grösseren privaten Umweg einlegt (z. B. Besuch bei Freunden), verliert während dieses Abschnitts den NBU-Schutz. Viele Arbeitnehmer sind sich dieser Deckungslücke nicht bewusst und gehen irrtümlich von durchgehendem Schutz aus.

Fehler 5: Homeoffice-Tage nicht klar geregelt

Ohne klare Regelung, an welchen Tagen Büropräsenz gilt, kann es bei einem Unfall auf dem Weg ins Büro zu Streitigkeiten über die Versicherungsdeckung kommen. Eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung mit definierten Präsenztagen schafft Klarheit für beide Seiten.

05.Häufige Fragen

Bin ich auf dem Arbeitsweg mit dem E-Bike versichert?

Ja, das Verkehrsmittel spielt für die NBU-Deckung keine Rolle. Ob Sie mit dem E-Bike, dem Auto, dem Velo oder zu Fuss unterwegs sind — entscheidend ist, dass Sie sich auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz befinden. Der Unfall wird als Nichtberufsunfall über die NBU-Versicherung abgewickelt.

Wer bezahlt die ersten zwei Tage nach einem Wegunfall?

Die ersten zwei Ausfalltage gehen zulasten des Arbeitgebers gemäss OR Art. 324a. Ab dem dritten Tag übernimmt die NBU-Versicherung ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohns. Je nach Arbeitsvertrag oder GAV kann der Arbeitgeber auch für die ersten zwei Tage eine Lohnfortzahlung leisten.

Gilt ein Unfall auf dem Weg zur Mittagspause als Wegunfall?

Ja, der Weg vom Arbeitsplatz zu einem Restaurant oder einer Kantine während der Mittagspause gilt als versicherter Arbeitsweg. Der NBU-Schutz greift, solange der Weg in einem vernünftigen Zusammenhang mit der Verpflegung steht und keine grösseren privaten Umwege eingelegt werden.

Was passiert, wenn ich auf dem Arbeitsweg einen Umweg über den Supermarkt mache?

Ein kurzer Einkauf für den täglichen Bedarf unterbricht den Versicherungsschutz in der Regel nicht. Bei einem grösseren Umweg für umfangreiche Einkäufe oder rein private Erledigungen kann der Schutz jedoch vorübergehend entfallen. Sobald Sie den direkten Arbeitsweg wieder aufnehmen, lebt die NBU-Deckung wieder auf.

Muss ich einen Wegunfall der Polizei melden?

Eine Polizeimeldung ist bei einem Wegunfall nicht generell vorgeschrieben, kann aber bei Verkehrsunfällen mit Personenschaden oder Sachschaden an Dritten gesetzlich erforderlich sein. Unabhängig davon müssen Sie den Unfall unverzüglich Ihrem Arbeitgeber melden, der ihn als NBU an den Versicherer weiterleitet.

Bin ich als Teilzeitangestellte mit 6 Stunden pro Woche auf dem Arbeitsweg versichert?

Nein, bei einem Pensum unter 8 Wochenstunden besteht kein NBU-Versicherungsschutz über den Arbeitgeber. Ein Wegunfall müsste in diesem Fall über Ihre private Krankenversicherung abgewickelt werden — mit Franchise und Selbstbehalt. Es empfiehlt sich, eine private Unfallversicherung abzuschliessen.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Wegunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz und wird gemäss UVG Art. 7 Abs. 2 als Nichtberufsunfall eingestuft.
2.Die NBU-Prämie trägt der Arbeitnehmer; sie deckt Heilungskosten ohne Franchise, Taggeld ab dem dritten Tag sowie Invaliditäts- und Todesfallleistungen.
3.Das Taggeld beträgt 80 % des versicherten Lohns, wobei der maximal versicherte Jahreslohn bei CHF 148 200 liegt (Stand 2026).
4.Geringfügige Umwege wie Kinderkrippe, kurzer Einkauf oder Tanken unterbrechen den Versicherungsschutz nicht.
5.Grössere private Umwege lösen eine vorübergehende Deckungslücke aus, die bei Rückkehr auf den direkten Weg endet.
6.Teilzeitbeschäftigte unter 8 Wochenstunden sind nicht NBU-versichert und müssen den Wegunfall privat absichern.
7.Im Homeoffice gibt es keinen Arbeitsweg — Unfälle innerhalb der Wohnung gelten als Freizeitunfälle.
8.Der Arbeitnehmer meldet den Wegunfall unverzüglich dem Arbeitgeber, der ihn als NBU an die SUVA oder den zuständigen Versicherer weiterleitet.

06.Weiterführende Artikel