Berufsunfälle: Definition, Unfalltypen und Arbeitgeberpflichten

Übersicht & Leitfaden10 min LesezeitAktualisiert 5. Juni 2026

Ein Berufsunfall ist jeder Unfall, der einem Arbeitnehmer bei der Berufsausübung zustösst und eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht. Die gesetzliche Grundlage bildet das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG Art. 9), das den Berufsunfall klar vom Nichtberufsunfall und von Berufskrankheiten abgrenzt. Für Arbeitgeber sind Berufsunfälle nicht nur ein menschliches und organisatorisches Problem, sondern auch ein finanzielles Risiko: Neben den direkten Versicherungskosten drohen Haftungsfolgen, Prämienerhöhungen und im schlimmsten Fall strafrechtliche Konsequenzen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Ein Berufsunfall liegt gemäss UVG Art. 9 vor, wenn ein plötzliches, schädigendes Ereignis während der Berufsausübung eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursacht.
2.In der Schweiz werden jährlich rund 230 000 Berufsunfälle registriert, wobei Bau, Industrie und Gastgewerbe die höchsten Unfallraten aufweisen.
3.Arbeitgeber müssen jeden Berufsunfall innerhalb von drei Tagen dem UVG-Versicherer melden und tragen bei grober Fahrlässigkeit ein Regressrisiko von bis zu CHF 64 800.
4.Die SUVA vergütet ab dem dritten Ausfalltag ein Taggeld von 80 % des versicherten Lohns bis maximal CHF 148 200 pro Jahr.
5.Systematische Unfallanalyse und dokumentierte Präventionsmassnahmen senken nicht nur die Unfallzahlen, sondern wirken sich über das Bonus-Malus-System direkt auf die Versicherungsprämien aus.

01.Definition und Rechtsgrundlage

Das UVG Art. 9 definiert den Berufsunfall als Unfall, der dem Versicherten bei Arbeiten zustösst, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Entscheidend ist das Kriterium der Plötzlichkeit: Ein Berufsunfall ist ein zeitlich begrenztes, unbeabsichtigtes Ereignis, das auf den Körper einwirkt. Damit unterscheidet er sich grundlegend von der Berufskrankheit, die durch langfristige Einwirkung schädigender Stoffe oder Tätigkeiten entsteht und in der Liste gemäss UVG Anhang 1 aufgeführt sein muss.

KriteriumBerufsunfallNichtberufsunfallBerufskrankheit
RechtsgrundlageUVG Art. 9 Abs. 1UVG Art. 8UVG Art. 9 Abs. 1 + Anhang 1
ZeitpunktWährend der BerufsausübungIn der FreizeitLangfristige Einwirkung
UrsachePlötzliches EreignisPlötzliches EreignisSchädigende Stoffe oder Tätigkeiten
VersicherungspflichtAlle Arbeitnehmer ab 1. ArbeitsstundeAb 8 Std./Woche beim selben ArbeitgeberAlle Arbeitnehmer
PrämienträgerArbeitgeberArbeitnehmer (in der Regel)Arbeitgeber

Abgrenzung: Berufsunfall, Nichtberufsunfall und Berufskrankheit

Auch Unfälle auf dem Betriebsgelände während Pausen oder bei betrieblich angeordneten Nebentätigkeiten gelten als Berufsunfälle. Der Wegunfall zwischen Wohnort und Arbeitsplatz wird hingegen als Nichtberufsunfall eingestuft, sofern der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist.

Wichtigste Punkte:
Ein Berufsunfall erfordert gemäss UVG Art. 9 ein plötzliches, schädigendes Ereignis während der Berufsausübung.
Berufskrankheiten unterscheiden sich durch ihre langfristige Einwirkung und müssen in der UVG-Liste aufgeführt sein.
Wegunfälle gelten rechtlich als Nichtberufsunfälle und werden über die NBU-Versicherung abgedeckt.

02.Zahlen und Fakten zu Berufsunfällen in der Schweiz

Die SUVA registriert jährlich rund 230 000 anerkannte Berufsunfälle in der Schweiz. Trotz verbesserter Sicherheitsstandards bleibt die Zahl auf hohem Niveau, da gleichzeitig die Beschäftigtenzahl steigt. Die direkten Kosten pro Berufsunfall betragen gemäss SUVA-Berechnungen im Durchschnitt rund CHF 4 500 für medizinische Behandlung und Taggelder. Hinzu kommen indirekte Kosten wie Produktionsausfall, Ersatzpersonal, administrative Aufwände und Imageschäden, die laut Schätzungen das Drei- bis Fünffache der direkten Kosten ausmachen können.

BrancheAnteil an BerufsunfällenHäufigste Ursache
BaugewerbeCa. 18 %Stürze aus Höhe, herabfallende Gegenstände
Industrie und GewerbeCa. 22 %Maschinenverletzungen, Schnittwunden
GastgewerbeCa. 10 %Schnitt- und Verbrennungsverletzungen
Transport und LogistikCa. 8 %Heben und Tragen, Staplerfahrunfälle
Übrige BranchenCa. 42 %Stolpern, Ausrutschen, Büro-Unfälle

Berufsunfälle nach Branchen (SUVA-Daten, gerundete Werte)

Die volkswirtschaftlichen Gesamtkosten aller Berufsunfälle in der Schweiz belaufen sich auf mehrere Milliarden Franken pro Jahr. Für einen einzelnen KMU-Betrieb mit zehn Mitarbeitenden kann bereits ein schwerer Unfall mit mehrwöchigem Ausfall Kosten von CHF 30 000 bis CHF 80 000 verursachen, wenn direkte und indirekte Kosten zusammengerechnet werden.

Wichtigste Punkte:
Rund 230 000 Berufsunfälle pro Jahr verursachen in der Schweiz volkswirtschaftliche Kosten in Milliardenhöhe.
Bau, Industrie und Gastgewerbe weisen die höchsten Unfallraten auf.
Die indirekten Kosten eines Berufsunfalls übersteigen die direkten Kosten um das Drei- bis Fünffache.
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03.Häufigste Unfalltypen bei Berufsunfällen

Die SUVA-Unfallstatistik zeigt, dass sich Berufsunfälle auf wenige wiederkehrende Unfalltypen konzentrieren. Wer diese Muster kennt, kann gezielte Präventionsmassnahmen einleiten und die Unfallhäufigkeit im Betrieb messbar senken.

  • Stolpern, Ausrutschen und Stürze auf gleicher Ebene: Mit rund 25 % aller Berufsunfälle der häufigste Unfalltyp. Ursachen sind nasse Böden, herumliegende Materialien und unzureichende Beleuchtung. Prävention: Ordnung am Arbeitsplatz, rutschfeste Böden und geeignetes Schuhwerk.
  • Stürze aus Höhe: Rund 10 % der Berufsunfälle, aber überproportional viele Schwer- und Todesfälle. Gemäss BauAV ist Absturzsicherung ab 2 m Höhe zwingend vorgeschrieben. Betroffen sind vor allem Bau, Dacharbeiten und Gerüstbau.
  • Heben, Tragen und Bewegen von Lasten: Rund 15 % der Berufsunfälle betreffen den Bewegungsapparat. Rückenverletzungen und Muskelzerrungen entstehen durch falsche Hebetechnik oder zu schwere Lasten. Technische Hilfsmittel und Schulungen reduzieren dieses Risiko erheblich.
  • Schnitt- und Stichverletzungen: Rund 20 % der Berufsunfälle, besonders häufig in Küchen, Metzgereien und im Metallgewerbe. Schnittschutzhandschuhe und regelmässig gewartete Werkzeuge sind die wirksamsten Gegenmassnahmen.
  • Maschinenverletzungen: Rund 8 % der Berufsunfälle, oft mit schweren Folgen wie Amputationen oder Quetschungen. VUV Art. 24 ff. schreibt Schutzvorrichtungen an Maschinen vor. Jeder Bediener muss nachweislich instruiert sein.

Arbeitgeber sind gemäss ArG Art. 6 und VUV Art. 3 verpflichtet, alle zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu treffen. Die Massnahmen folgen dem STOP-Prinzip: Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung.

Wichtigste Punkte:
Stolpern und Stürze auf gleicher Ebene verursachen rund ein Viertel aller Berufsunfälle.
Stürze aus Höhe sind gemessen an der Häufigkeit überproportional oft tödlich; Absturzsicherung ist ab 2 m Pflicht.
Das STOP-Prinzip gibt die Rangfolge der Schutzmassnahmen verbindlich vor.
Schnitt- und Maschinenverletzungen lassen sich durch Schutzausrüstung und nachweisliche Instruktion deutlich reduzieren.

04.Rechtliche Konsequenzen für Arbeitgeber

Arbeitgeber tragen bei Berufsunfällen eine mehrfache Verantwortung. Das UVG, das Arbeitsgesetz und das Obligationenrecht greifen ineinander und können bei Pflichtverletzungen zu empfindlichen finanziellen und strafrechtlichen Folgen führen.

  • Meldepflicht: Jeder Berufsunfall muss innerhalb von drei Tagen dem zuständigen UVG-Versicherer gemeldet werden. Verspätete oder unterlassene Meldungen können Bussen und Leistungskürzungen nach sich ziehen.
  • Haftung bei grober Fahrlässigkeit: Hat der Arbeitgeber Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig missachtet, kann die SUVA gemäss UVG Art. 75 Regress nehmen. Die Regressobergrenze liegt 2026 bei CHF 64 800. Bei Vorsatz ist der Regress unbegrenzt.
  • Zivilrechtliche Haftung: Gemäss OR Art. 328 haftet der Arbeitgeber für den Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer. Bei nachgewiesener Pflichtverletzung kann der Arbeitnehmer Schadenersatz und Genugtuung fordern, die über die UVG-Leistungen hinausgehen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: Bei schweren Unfällen infolge mangelnder Sicherheitsvorkehrungen drohen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (StGB Art. 125) oder fahrlässiger Tötung (StGB Art. 117). Verantwortlich ist die Person, die die Sicherheitspflicht im Betrieb trägt.
  • Prämienwirkung über das Bonus-Malus-System: Die SUVA passt die Prämien auf Basis der betrieblichen Unfallhäufigkeit der letzten drei bis fünf Jahre an. Betriebe mit überdurchschnittlich vielen Unfällen zahlen bis zu 50 % Zuschlag, unfallfreie Betriebe profitieren von bis zu 30 % Rabatt.

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Tragweite: Ein Bauunternehmen versäumt es, an einer Arbeitsstelle ab 2 m Höhe Absturzsicherungen gemäss BauAV zu montieren. Ein Mitarbeiter stürzt und erleidet einen komplizierten Beinbruch mit drei Monaten Arbeitsunfähigkeit. Die SUVA zahlt Taggeld und Heilungskosten, nimmt aber wegen grober Fahrlässigkeit Regress auf den Arbeitgeber. Zusätzlich steigen die BU-Prämien im Folgejahr, und die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Wichtigste Punkte:
Die Meldepflicht beträgt drei Tage ab Kenntnis des Unfalls beim zuständigen UVG-Versicherer.
Bei grober Fahrlässigkeit droht ein SUVA-Regress von bis zu CHF 64 800, bei Vorsatz unbegrenzt.
Das Bonus-Malus-System bestraft unfallreiche Betriebe mit bis zu 50 % Prämienzuschlag.
Strafrechtliche Verantwortung trifft die Person, die im Betrieb für die Arbeitssicherheit zuständig ist.

05.Was tun nach einem Berufsunfall: Schritt für Schritt

Nach einem Berufsunfall zählt schnelles und strukturiertes Handeln. Die folgenden Schritte stellen sicher, dass der verunfallte Mitarbeiter versorgt wird, die gesetzlichen Pflichten eingehalten werden und der Betrieb aus dem Vorfall lernt. Jeder Schritt ist mit konkreten Fristen und Verantwortlichkeiten versehen.

Schritt 1: Sofortmassnahmen einleiten und Erste Hilfe leisten

Unmittelbar nach dem Unfall hat die Sicherheit aller Beteiligten Vorrang. Die Unfallstelle muss gesichert werden, um Folgeunfälle zu verhindern. Erste Hilfe ist gemäss VUV Art. 36 durch ausgebildete Ersthelfer zu leisten. Bei schweren Verletzungen ist sofort die Sanität (144) zu alarmieren.

  • Unfallstelle absichern und weitere Gefährdungen ausschliessen.
  • Erste Hilfe leisten und bei Bedarf Rettungsdienst (144) oder Polizei (117) alarmieren.
  • Verunfallte Person nicht allein lassen, bis professionelle Hilfe eintrifft.
  • Unfallstelle möglichst unverändert belassen, sofern keine weitere Gefahr besteht.
Wichtigste Punkte:
Die Sicherung der Unfallstelle hat Vorrang vor allen anderen Massnahmen.
Betriebliche Ersthelfer müssen gemäss VUV Art. 36 ausgebildet und benannt sein.

Schritt 2: Berufsunfall dem UVG-Versicherer melden

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Berufsunfall innerhalb von drei Tagen dem zuständigen UVG-Versicherer zu melden. Die Meldung erfolgt in der Regel über das SUVA-Unfallmeldeformular oder das elektronische Portal. Dabei sind Angaben zum Unfallhergang, zur verletzten Person, zum Zeitpunkt und zum Ort des Unfalls erforderlich.

  • Unfallmeldung innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Unfalls einreichen.
  • Vollständige Angaben zu Unfallhergang, Verletzungsart und beteiligten Personen machen.
  • Kopie der Meldung im Betrieb archivieren.
Wichtigste Punkte:
Die gesetzliche Meldefrist beträgt drei Tage ab Kenntnis des Berufsunfalls.
Unvollständige oder verspätete Meldungen können zu Leistungskürzungen und Bussen führen.

Schritt 3: Unfall intern dokumentieren und Beweise sichern

Parallel zur Meldung an den Versicherer muss der Unfall betriebsintern dokumentiert werden. Eine lückenlose Dokumentation schützt den Arbeitgeber bei späteren Haftungsfragen und bildet die Grundlage für die Ursachenanalyse. Fotos der Unfallstelle, Zeugenaussagen und eine Beschreibung der Arbeitsbedingungen zum Unfallzeitpunkt gehören in die Unfallakte.

  • Unfallprotokoll: Datum, Uhrzeit, Ort, beteiligte Personen, Unfallhergang und Verletzungsart schriftlich festhalten.
  • Beweissicherung: Fotos der Unfallstelle, defekte Maschinen oder Ausrüstung sicherstellen, Zeugenaussagen schriftlich aufnehmen.
  • Dokumentenablage: Alle Unterlagen zentral und revisionssicher ablegen. Die Aufbewahrungspflicht beträgt mindestens zehn Jahre.
Wichtigste Punkte:
Fotos, Zeugenaussagen und ein schriftliches Unfallprotokoll sind die Mindestanforderungen an die interne Dokumentation.
Die Aufbewahrungspflicht für Unfalldokumente beträgt mindestens zehn Jahre.

Schritt 4: Ursachenanalyse durchführen und Massnahmen ableiten

Jeder Berufsunfall ist ein Signal für eine Schwachstelle im betrieblichen Sicherheitssystem. Die Ursachenanalyse geht über die unmittelbare Unfallursache hinaus und untersucht systematisch technische, organisatorische und menschliche Faktoren. Bewährte Methoden sind die 5-Why-Analyse oder der Unfallbaum. Ziel ist es, nicht nur Symptome zu behandeln, sondern die Grundursache zu beseitigen.

FaktorBeispielMögliche Massnahme
TechnischFehlende Schutzvorrichtung an MaschineSchutzvorrichtung nachrüsten, Wartungsplan erstellen
OrganisatorischKeine Instruktion für neue MitarbeitendeEinarbeitungsplan mit Sicherheitsunterweisung einführen
MenschlichNichtbeachten der SicherheitsregelnNachschulung, Konsequenzen bei Verstössen kommunizieren
UmgebungSchlechte Beleuchtung im LagerbereichBeleuchtung verbessern, Markierungen anbringen

Ursachenanalyse: Typische Faktoren und Massnahmen

Die abgeleiteten Massnahmen müssen schriftlich festgehalten, mit Verantwortlichkeiten und Fristen versehen und nachverfolgt werden. Gemäss EKAS-Richtlinie 6508 ist die systematische Unfallauswertung Bestandteil des betrieblichen Sicherheitssystems.

Wichtigste Punkte:
Die Ursachenanalyse untersucht technische, organisatorische und menschliche Faktoren systematisch.
Abgeleitete Massnahmen müssen schriftlich dokumentiert und mit Fristen versehen werden.
Die EKAS-Richtlinie 6508 verlangt eine systematische Unfallauswertung als Teil des Sicherheitssystems.

Schritt 5: Präventionsmassnahmen umsetzen und Wirksamkeit prüfen

Die aus der Ursachenanalyse abgeleiteten Massnahmen werden nach dem STOP-Prinzip priorisiert und umgesetzt. Technische Massnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese wiederum vor persönlicher Schutzausrüstung. Nach der Umsetzung ist die Wirksamkeit der Massnahmen zu überprüfen, beispielsweise durch eine erneute Gefährdungsbeurteilung oder durch Beobachtung am Arbeitsplatz.

  • Massnahmen gemäss STOP-Prinzip priorisieren und terminieren.
  • Betroffene Mitarbeitende über die neuen Massnahmen instruieren.
  • Wirksamkeit nach vier bis sechs Wochen überprüfen und dokumentieren.
  • Erkenntnisse in die betriebliche Gefährdungsbeurteilung einfliessen lassen.
Wichtigste Punkte:
Technische Massnahmen haben gemäss STOP-Prinzip immer Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung.
Die Wirksamkeit umgesetzter Massnahmen muss nach vier bis sechs Wochen überprüft werden.
#AufgabeVerantwortlich
1Sofortmassnahmen einleiten und Erste Hilfe leistenErsthelfer, Vorgesetzte/r
2Berufsunfall dem UVG-Versicherer melden (3-Tages-Frist)Arbeitgeber / HR-Abteilung
3Unfall intern dokumentieren und Beweise sichernVorgesetzte/r, Sicherheitsbeauftragte/r
4Ursachenanalyse durchführen und Massnahmen ableitenSicherheitsbeauftragte/r, Geschäftsleitung
5Präventionsmassnahmen umsetzen und Wirksamkeit prüfenSicherheitsbeauftragte/r, Vorgesetzte/r

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Meldefrist von drei Tagen überschritten

Verspätete Unfallmeldungen führen zu Rückfragen des Versicherers und können Leistungskürzungen nach sich ziehen. Richten Sie einen festen Meldeprozess ein, der automatisch greift, sobald ein Vorgesetzter von einem Unfall erfährt.

Fehler 2: Keine interne Dokumentation des Unfallhergangs

Ohne schriftliches Unfallprotokoll, Fotos und Zeugenaussagen fehlt die Grundlage für die Ursachenanalyse und den Nachweis der Sorgfaltspflicht. Stellen Sie sicher, dass ein standardisiertes Unfallprotokoll-Formular jederzeit verfügbar ist.

Fehler 3: Ursachenanalyse wird übersprungen

Wer nach einem Unfall nur die Symptome behebt, riskiert Wiederholungsunfälle. Die systematische Analyse der Grundursachen ist gemäss EKAS-Richtlinie 6508 Pflicht und verhindert, dass sich identische Unfälle wiederholen.

Fehler 4: Bagatellunfälle werden nicht erfasst

Auch kleine Verletzungen wie Schnittwunden oder Prellungen müssen dokumentiert werden. Bagatellunfälle zeigen Muster auf, die auf grössere Risiken hinweisen. Zudem können sich Spätfolgen entwickeln, die ohne Dokumentation nicht als Berufsunfall anerkannt werden.

Fehler 5: Fehlende Instruktion neuer Mitarbeitender

Neue Mitarbeitende verursachen überproportional viele Berufsunfälle, weil sie betriebliche Gefahren nicht kennen. VUV Art. 6 verlangt eine nachweisliche Instruktion vor Arbeitsbeginn. Dokumentieren Sie jede Sicherheitsunterweisung schriftlich mit Datum und Unterschrift.

Fehler 6: Persönliche Schutzausrüstung als einzige Massnahme

PSA ist gemäss STOP-Prinzip die letzte Verteidigungslinie, nicht die erste. Wer ausschliesslich auf Schutzausrüstung setzt, ohne technische und organisatorische Massnahmen zu prüfen, verstösst gegen die Rangfolge der Schutzmassnahmen und erhöht das Unfallrisiko.

Fehler 7: Keine Nachverfolgung umgesetzter Massnahmen

Massnahmen, die nach einem Unfall beschlossen, aber nicht auf Wirksamkeit geprüft werden, verpuffen. Setzen Sie für jede Massnahme eine Frist und eine verantwortliche Person ein, und überprüfen Sie die Umsetzung nach vier bis sechs Wochen.

07.Häufige Fragen

Was gilt rechtlich als Berufsunfall in der Schweiz?

Gemäss UVG Art. 9 ist ein Berufsunfall jede plötzliche, unbeabsichtigte schädigende Einwirkung auf den Körper, die während der Berufsausübung oder bei Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers eintritt. Entscheidend sind die Plötzlichkeit des Ereignisses und der direkte Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Auch Unfälle während Pausen auf dem Betriebsgelände zählen dazu.

Zählt ein Wegunfall als Berufsunfall?

Nein, der Wegunfall zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gilt gemäss UVG als Nichtberufsunfall. Er ist über die NBU-Versicherung gedeckt, sofern der Arbeitnehmer mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber arbeitet. Die Prämien für die NBU-Versicherung trägt in der Regel der Arbeitnehmer.

Innerhalb welcher Frist muss ein Berufsunfall gemeldet werden?

Der Arbeitgeber muss den Berufsunfall innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis dem zuständigen UVG-Versicherer melden. Die Meldung erfolgt über das Unfallmeldeformular oder das elektronische Portal des Versicherers. Verspätete Meldungen können zu Leistungskürzungen und Bussen führen.

Was kostet ein Berufsunfall den Arbeitgeber durchschnittlich?

Die direkten Kosten eines durchschnittlichen Berufsunfalls betragen gemäss SUVA rund CHF 4 500 für Heilungskosten und Taggelder. Die indirekten Kosten wie Produktionsausfall, Ersatzpersonal und administrative Aufwände betragen das Drei- bis Fünffache. Ein schwerer Unfall mit mehrwöchigem Ausfall kann einen KMU-Betrieb CHF 30 000 bis CHF 80 000 kosten.

Wann haftet der Arbeitgeber persönlich für einen Berufsunfall?

Der Arbeitgeber haftet persönlich, wenn er Sicherheitsvorschriften grob fahrlässig oder vorsätzlich missachtet hat. Bei grober Fahrlässigkeit kann die SUVA gemäss UVG Art. 75 Regress bis CHF 64 800 nehmen, bei Vorsatz unbegrenzt. Zusätzlich drohen zivilrechtliche Schadenersatzforderungen gemäss OR Art. 328 und strafrechtliche Verfahren.

Wie wirken sich Berufsunfälle auf die SUVA-Prämien aus?

Die SUVA berechnet die Prämien über ein Bonus-Malus-System auf Basis der betrieblichen Unfallhäufigkeit der letzten drei bis fünf Jahre. Betriebe mit überdurchschnittlich vielen Unfällen zahlen bis zu 50 % Zuschlag auf die Grundprämie. Unfallfreie Betriebe profitieren von bis zu 30 % Rabatt.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Ein Berufsunfall ist gemäss UVG Art. 9 ein plötzliches, schädigendes Ereignis während der Berufsausübung, das klar von Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten abzugrenzen ist.
2.In der Schweiz ereignen sich jährlich rund 230 000 Berufsunfälle, wobei Bau, Industrie und Gastgewerbe die höchsten Unfallraten verzeichnen.
3.Die häufigsten Unfalltypen sind Stolpern und Stürze auf gleicher Ebene, Schnitt- und Stichverletzungen sowie Hebe- und Trageunfälle.
4.Arbeitgeber müssen jeden Berufsunfall innerhalb von drei Tagen dem UVG-Versicherer melden und den Unfall intern lückenlos dokumentieren.
5.Bei grober Fahrlässigkeit droht ein SUVA-Regress von bis zu CHF 64 800, bei Vorsatz ist der Regress unbegrenzt.
6.Das Bonus-Malus-System der SUVA bestraft unfallreiche Betriebe mit bis zu 50 % Prämienzuschlag und belohnt unfallfreie Betriebe mit bis zu 30 % Rabatt.
7.Eine systematische Ursachenanalyse nach jedem Unfall ist gemäss EKAS-Richtlinie 6508 Pflicht und verhindert Wiederholungsunfälle.
8.Präventionsmassnahmen folgen dem STOP-Prinzip: Substitution und technische Massnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Massnahmen und persönlicher Schutzausrüstung.

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Wegunfall: Definition und Versicherung (2026)Definition
Ein Wegunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnort und Arbeitsplatz — er gilt als Nichtberufsunfall und ist über die NBU-Versicherung gedeckt.
Berufsunfall-Statistik Schweiz (2026)Definition
Die SUVA registriert jährlich rund 230'000 Berufsunfälle in der Schweiz — am häufigsten im Baugewerbe, in der Industrie und im Gastgewerbe.
Berufsunfall vs. Nichtberufsunfall: Unterschied (2026)Definition
Der Berufsunfall passiert bei der Arbeit und ist SUVA-BU-versichert — der Nichtberufsunfall ereignet sich in der Freizeit und ist über die NBU-Versicherung gedeckt.
Berufskrankheiten in der Schweiz (2026)Definition
Eine Berufskrankheit ist eine durch die Berufsausübung verursachte Erkrankung, die im UVG Anhang 1 anerkannt ist und über die SUVA abgewickelt wird.

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