SUVA-Meldepflicht für Arbeitgeber: Fristen, Ablauf und Konsequenzen

Übersicht & Leitfaden11 min LesezeitAktualisiert 18. Juni 2026

Arbeitgeber sind verpflichtet, jeden Berufsunfall innerhalb von 3 Tagen der SUVA zu melden — tödliche oder schwere Unfälle müssen sofort gemeldet werden. Diese Pflicht ergibt sich aus UVG Art. 45 in Verbindung mit VUV Art. 55 und gilt für sämtliche obligatorisch versicherten Arbeitnehmenden. Wer die Fristen nicht einhält, riskiert nicht nur Bussen, sondern auch eine erschwerte Abklärung des Versicherungsanspruchs und langfristig höhere Prämien durch das SUVA-Bonus-Malus-System.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Arbeitgeber sind gemäss UVG Art. 45 die meldepflichtige Person für alle Berufsunfälle und Berufskrankheiten ihrer Mitarbeitenden.
2.Die reguläre Meldefrist beträgt 3 Tage ab Kenntnis des Unfalls, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert.
3.Tödliche und schwere Unfälle müssen sofort — also ohne jede Verzögerung — der SUVA gemeldet werden.
4.Die Meldung erfolgt bevorzugt über das SUVA-Online-Portal (SunetPlus) und erfordert Angaben zum Unfallhergang, zur verletzten Person und ein Arztzeugnis.
5.Verspätete oder unterlassene Meldungen können Bussen, erschwerte Leistungsklärung und negative Auswirkungen auf die Prämienentwicklung nach sich ziehen.

01.Gesetzliche Grundlage der Meldepflicht

Die Meldepflicht des Arbeitgebers bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten ist im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) und in der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) verankert. UVG Art. 45 Abs. 1 bestimmt, dass der Arbeitgeber dem zuständigen Unfallversicherer — in den meisten Branchen die SUVA — jeden Unfall unverzüglich zu melden hat. VUV Art. 55 konkretisiert die Fristen und den Umfang der Meldung.

  • Meldepflichtige Person: Der Arbeitgeber ist die primär meldepflichtige Person. Die Pflicht kann an eine intern bezeichnete Stelle delegiert werden, die Verantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.
  • Meldepflichtige Ereignisse: Berufsunfälle (BU), Nichtberufsunfälle (NBU) bei versicherten Arbeitnehmenden mit mindestens 8 Wochenstunden sowie Berufskrankheiten gemäss UVG Art. 9.
  • Versicherter Personenkreis: Alle Arbeitnehmenden, die in der Schweiz obligatorisch nach UVG versichert sind. Der maximal versicherte Lohn beträgt 2026 CHF 148 200 pro Jahr.
  • Rechtsgrundlagen: UVG Art. 45 (Meldepflicht), VUV Art. 55 (Fristen und Form), UVG Art. 46 (Auskunftspflicht) sowie ergänzend OR Art. 328 (Fürsorgepflicht des Arbeitgebers).

Die Meldepflicht dient dem Schutz der verunfallten Person: Nur durch eine fristgerechte Meldung kann die SUVA die Leistungsprüfung zeitnah einleiten und Taggeld, Heilungskosten oder Invalidenleistungen ohne Verzögerung zusprechen. Der Taggeldsatz beträgt 80 % des versicherten Lohns ab dem 3. Ausfalltag, wobei der Arbeitgeber die ersten zwei Tage gemäss OR 324a bzw. Arbeitsvertrag oder GAV trägt.

Wichtigste Punkte:
UVG Art. 45 und VUV Art. 55 bilden die zentrale Rechtsgrundlage für die Meldepflicht des Arbeitgebers.
Die Meldepflicht umfasst Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten.
Die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber, auch wenn die operative Meldung intern delegiert wird.

02.Was muss wann gemeldet werden?

Die Meldefrist hängt von der Schwere des Ereignisses ab. Für die meisten Berufsunfälle gilt eine Frist von 3 Tagen ab Kenntnis. Bei tödlichen oder schweren Unfällen muss die Meldung sofort erfolgen — in der Praxis bedeutet das telefonisch oder per Notfallformular noch am selben Tag. Berufskrankheiten unterliegen keiner starren Tagesfrist, sind aber zu melden, sobald der Arbeitgeber davon Kenntnis erhält.

UnfalltypMeldefristMeldekanal
Berufsunfall mit AU > 3 TageInnerhalb von 3 Tagen ab KenntnisSUVA-Online-Portal (SunetPlus) oder Papierformular
Tödlicher UnfallSofort (unverzüglich)Telefon SUVA-Notfallnummer, danach schriftliche Meldung
Schwerer Unfall (z. B. Amputation, schwere Verbrennung)Sofort (unverzüglich)Telefon SUVA-Notfallnummer, danach schriftliche Meldung
Nichtberufsunfall mit AU > 3 TageInnerhalb von 3 Tagen ab KenntnisSUVA-Online-Portal oder Papierformular
BerufskrankheitSobald dem Arbeitgeber bekanntSUVA-Online-Portal oder Papierformular
Bagatellunfall (AU ≤ 3 Tage)Keine Meldepflicht, aber interne Dokumentation empfohlenInterne Erfassung

Meldefristen nach Unfalltyp

Ein Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter in einem Produktionsbetrieb erleidet am Montag eine Handverletzung an einer Stanzmaschine. Der Arzt stellt eine Arbeitsunfähigkeit von 10 Tagen fest. Der Arbeitgeber erfährt am Dienstag vom Arztzeugnis. Die 3-Tages-Frist beginnt am Dienstag und endet am Donnerstag. Bis Donnerstag muss die Meldung bei der SUVA eingegangen sein. Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag.

Wichtigste Punkte:
Berufsunfälle mit Arbeitsunfähigkeit über 3 Tage müssen innerhalb von 3 Tagen gemeldet werden.
Tödliche und schwere Unfälle erfordern eine sofortige telefonische Meldung bei der SUVA.
Berufskrankheiten sind zu melden, sobald der Arbeitgeber davon Kenntnis erhält.
Bagatellunfälle ohne Meldepflicht sollten dennoch intern dokumentiert werden.
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03.Wie läuft die Meldung ab?

Die SUVA stellt mit dem Online-Portal SunetPlus den bevorzugten Meldekanal zur Verfügung. Alternativ kann die Meldung per Papierformular (SUVA-Schadenmeldung UVG) erfolgen. Die elektronische Meldung beschleunigt die Bearbeitung erheblich und liefert eine sofortige Eingangsbestätigung.

  • Zugang zum Portal: Der Arbeitgeber registriert sich einmalig auf SunetPlus mit der SUVA-Kundennummer. Mehrere Benutzer pro Betrieb sind möglich.
  • Pflichtangaben im Meldeformular: Personalien der verunfallten Person, Datum und Uhrzeit des Unfalls, Unfallort, detaillierter Unfallhergang, Art der Verletzung, Name des behandelnden Arztes sowie Angaben zur Arbeitsunfähigkeit.
  • Arztzeugnis: Das ärztliche Zeugnis mit Diagnose und voraussichtlicher Dauer der Arbeitsunfähigkeit muss der Meldung beigefügt oder innerhalb weniger Tage nachgereicht werden.
  • Eingangsbestätigung: Nach erfolgreicher Online-Meldung erhält der Arbeitgeber eine elektronische Bestätigung mit Schadennummer. Diese Nummer dient als Referenz für alle weiteren Korrespondenzen.
  • Nachträgliche Ergänzungen: Fehlende Angaben oder zusätzliche Dokumente können über das Portal nachgereicht werden. Die SUVA kontaktiert den Arbeitgeber bei Rückfragen direkt.

Bei schweren und tödlichen Unfällen ist der erste Schritt immer der telefonische Kontakt mit der SUVA. Die Unfallstelle darf in solchen Fällen nicht verändert werden, bis die SUVA oder die zuständige Behörde die Freigabe erteilt. Erst nach der telefonischen Sofortmeldung folgt die schriftliche Meldung über das Portal.

Wichtigste Punkte:
Das SUVA-Online-Portal SunetPlus ist der schnellste und bevorzugte Meldekanal.
Pflichtangaben umfassen Personalien, Unfallhergang, Verletzungsart und Arztzeugnis.
Bei schweren und tödlichen Unfällen erfolgt zuerst eine telefonische Sofortmeldung.

04.Konsequenzen bei Nichtmeldung

Wer die Meldepflicht verletzt, muss mit rechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen. UVG Art. 112 sieht für die Verletzung der Meldepflicht Ordnungsbussen vor. Darüber hinaus kann eine verspätete Meldung die Leistungsabklärung der SUVA erheblich verzögern, was sowohl den verunfallten Mitarbeitenden als auch den Betrieb belastet.

  • Ordnungsbussen: Gemäss UVG Art. 112 können Bussen bis CHF 5 000 verhängt werden, wenn der Arbeitgeber die Meldepflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt.
  • Erschwerte Leistungsklärung: Eine verspätete Meldung erschwert die Rekonstruktion des Unfallhergangs. Zeugenaussagen verblassen, Beweismittel gehen verloren. Im Streitfall kann dies zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt werden.
  • Verzögerung der Taggeldauszahlung: Ohne fristgerechte Meldung kann die SUVA das Taggeld von 80 % des versicherten Lohns nicht rechtzeitig auszahlen. Der Arbeitgeber muss unter Umständen länger in Vorleistung treten.
  • Prämienwirkung: Nachträglich gemeldete Unfälle fliessen in die Schadensstatistik ein und können das Bonus-Malus-Verhältnis verschlechtern. Im Extremfall droht ein Prämienzuschlag von bis zu 50 %.
  • Regressrisiko bei grober Fahrlässigkeit: Hat der Arbeitgeber durch grobe Fahrlässigkeit zum Unfall beigetragen und die Meldung zusätzlich verzögert, kann die SUVA Regress nehmen — bis zu CHF 64 800 gemäss UVG Art. 75.

Ein konkretes Szenario verdeutlicht die Tragweite: Ein Betrieb meldet einen Sturz von einer Leiter erst nach 4 Wochen. Die SUVA kann den Unfallhergang nicht mehr zweifelsfrei klären, da die Baustelle inzwischen verändert wurde. Die Leistungsprüfung verzögert sich um Monate, der Mitarbeitende erhält kein Taggeld, und der Arbeitgeber wird wegen Verletzung der Meldepflicht mit einer Busse von CHF 1 500 belegt.

Wichtigste Punkte:
Bussen bis CHF 5 000 sind bei Verletzung der Meldepflicht gemäss UVG Art. 112 möglich.
Verspätete Meldungen erschweren die Leistungsklärung und verzögern Taggeldzahlungen.
Nachträglich gemeldete Unfälle können das Bonus-Malus-Verhältnis negativ beeinflussen.
Bei grober Fahrlässigkeit droht zusätzlich ein SUVA-Regress bis CHF 64 800.

05.Meldeprozess im Betrieb etablieren: Schritt für Schritt

Ein klar definierter interner Meldeprozess stellt sicher, dass Berufsunfälle fristgerecht bei der SUVA gemeldet werden. Die folgenden Schritte helfen Ihnen, die Zuständigkeiten zu klären, den Dokumentationsweg festzulegen und die Meldung zuverlässig auszulösen.

Schritt 1: Interne Zuständigkeit für Unfallmeldungen klären

Bestimmen Sie eine verantwortliche Person oder Stelle, die im Betrieb für die Entgegennahme und Weiterleitung von Unfallmeldungen zuständig ist. In KMU übernimmt diese Aufgabe häufig die Geschäftsleitung oder die HR-Abteilung. Wichtig ist, dass auch eine Stellvertretung definiert wird, damit die Meldepflicht bei Abwesenheit gewährleistet bleibt.

  • Hauptverantwortliche Person: Namentlich bezeichnen und im Sicherheitskonzept dokumentieren. Diese Person muss Zugang zum SUVA-Online-Portal haben.
  • Stellvertretung: Mindestens eine Stellvertretung mit denselben Zugriffsrechten und Kenntnissen benennen.
  • Erreichbarkeit: Sicherstellen, dass die zuständige Person oder deren Stellvertretung an jedem Arbeitstag erreichbar ist — auch bei Schichtbetrieb.
Wichtigste Punkte:
Eine namentlich bezeichnete Person mit Stellvertretung ist für die Unfallmeldung verantwortlich.
Die Zuständigkeit muss schriftlich im Sicherheitskonzept festgehalten werden.

Schritt 2: Internen Dokumentationsweg festlegen

Definieren Sie einen klaren Ablauf, wie Unfälle intern erfasst und an die meldepflichtige Stelle weitergeleitet werden. Jeder Mitarbeitende muss wissen, wem er einen Unfall melden muss und welche Informationen dabei erforderlich sind. Ein standardisiertes internes Meldeformular beschleunigt den Prozess erheblich.

  • Internes Meldeformular mit Pflichtfeldern bereitstellen: Name der verunfallten Person, Datum, Uhrzeit, Ort, Hergang, Zeugen, Art der Verletzung.
  • Vorgesetzte instruieren, dass sie Unfälle sofort an die zuständige Meldestelle weiterleiten.
  • Kommunikationsweg festlegen: persönlich, telefonisch oder per E-Mail — je nach Schwere des Unfalls.
  • Bei schweren oder tödlichen Unfällen einen Sofort-Eskalationspfad definieren, der die Geschäftsleitung einbezieht.
Wichtigste Punkte:
Ein standardisiertes internes Meldeformular beschleunigt die Informationsweitergabe.
Vorgesetzte müssen instruiert sein, Unfälle sofort an die Meldestelle weiterzuleiten.
Für schwere Unfälle braucht es einen separaten Eskalationspfad.

Schritt 3: SUVA-Meldung fristgerecht auslösen

Sobald die interne Meldung bei der zuständigen Stelle eingeht, muss die SUVA-Meldung innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen. Bei regulären Berufsunfällen mit Arbeitsunfähigkeit über 3 Tage beträgt die Frist 3 Tage ab Kenntnis. Nutzen Sie das SUVA-Online-Portal SunetPlus für die schnellste Bearbeitung.

AngabeQuelle
Personalien der verunfallten Person (Name, AHV-Nr., Geburtsdatum)Personalakte / HR-System
Anstellungsverhältnis und LohnangabenLohnbuchhaltung
Datum, Uhrzeit und Ort des UnfallsInternes Meldeformular
Detaillierter UnfallhergangInternes Meldeformular / Zeugenbefragung
Art der Verletzung und betroffene KörperteileInternes Meldeformular / Arztzeugnis
Name und Adresse des behandelnden ArztesVerunfallte Person
Voraussichtliche Dauer der ArbeitsunfähigkeitArztzeugnis

Checkliste für die SUVA-Meldung

Tragen Sie alle verfügbaren Angaben ein und reichen Sie fehlende Informationen nach. Eine unvollständige Meldung innerhalb der Frist ist besser als eine vollständige Meldung nach Fristablauf.

Wichtigste Punkte:
Die Meldung muss innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis des Unfalls bei der SUVA eingehen.
Eine unvollständige fristgerechte Meldung ist besser als eine vollständige verspätete Meldung.
Das SUVA-Online-Portal SunetPlus ermöglicht die schnellste Bearbeitung.

Schritt 4: Arztzeugnis einholen und nachreichen

Das Arztzeugnis ist ein zentrales Dokument für die Leistungsprüfung der SUVA. Es bestätigt die Diagnose, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer. Fordern Sie die verunfallte Person auf, das Arztzeugnis so rasch wie möglich einzureichen. Liegt es zum Zeitpunkt der SUVA-Meldung noch nicht vor, reichen Sie es nach — idealerweise innerhalb von 5 Arbeitstagen.

  • Verunfallte Person darauf hinweisen, dass sie den behandelnden Arzt über den Berufsunfall informieren muss.
  • Arztzeugnis im Original oder als Scan über das SUVA-Portal hochladen.
  • Bei Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit: Folgezeugnisse laufend nachreichen.
  • Kopie des Arztzeugnisses in der internen Unfalldokumentation ablegen.
Wichtigste Punkte:
Das Arztzeugnis sollte idealerweise innerhalb von 5 Arbeitstagen nachgereicht werden.
Folgezeugnisse bei verlängerter Arbeitsunfähigkeit sind laufend einzureichen.
Eine Kopie gehört in die interne Unfalldokumentation.

Schritt 5: Eingangsbestätigung prüfen und Schadennummer sichern

Nach erfolgreicher Meldung über das SUVA-Portal erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung mit einer Schadennummer. Diese Nummer ist die zentrale Referenz für alle weiteren Kontakte mit der SUVA — von der Taggeldabrechnung bis zur Fallabschluss-Korrespondenz. Prüfen Sie die Bestätigung auf Vollständigkeit und speichern Sie sie zusammen mit der internen Unfalldokumentation.

  • Eingangsbestätigung auf korrekte Personalien und Unfalldaten prüfen.
  • Schadennummer im HR-System oder in der Personalakte hinterlegen.
  • Bei Papierformular: Eingang telefonisch bei der SUVA bestätigen lassen, falls keine Rückmeldung innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt.
Wichtigste Punkte:
Die Schadennummer ist die zentrale Referenz für alle weiteren SUVA-Kontakte.
Die Eingangsbestätigung muss auf korrekte Daten geprüft und archiviert werden.

Schritt 6: Interne Unfalldokumentation vervollständigen und archivieren

Unabhängig von der SUVA-Meldung muss der Arbeitgeber eine interne Unfalldokumentation führen. Diese dient als Nachweis bei späteren Rückfragen, als Grundlage für die betriebliche Unfallanalyse und als Beweismittel im Streitfall. Bewahren Sie alle Unterlagen mindestens 10 Jahre auf — dies entspricht der allgemeinen Aufbewahrungspflicht gemäss OR Art. 962.

  • Internes Meldeformular, SUVA-Eingangsbestätigung, Arztzeugnis und allfällige Fotos der Unfallstelle zusammenführen.
  • Ergebnisse einer allfälligen Unfallanalyse und abgeleitete Massnahmen dokumentieren.
  • Dokumentation digital und physisch archivieren, Zugriff auf berechtigte Personen beschränken.
  • Datenschutz beachten: Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten gemäss DSG.
Wichtigste Punkte:
Die interne Unfalldokumentation muss mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Gesundheitsdaten unterliegen dem besonderen Schutz des Datenschutzgesetzes.
Die Dokumentation dient als Grundlage für Unfallanalysen und als Beweismittel.
#AufgabeVerantwortlich
1Interne Zuständigkeit und Stellvertretung für Unfallmeldungen festlegenGeschäftsleitung / HR
2Internen Dokumentationsweg und Meldeformular definierenSicherheitsbeauftragte/r
3SUVA-Meldung fristgerecht über SunetPlus auslösenMeldeverantwortliche Person
4Arztzeugnis einholen und im Portal nachreichenMeldeverantwortliche Person
5Eingangsbestätigung prüfen und Schadennummer sichernMeldeverantwortliche Person
6Interne Unfalldokumentation vervollständigen und archivierenSicherheitsbeauftragte/r / HR

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Meldung erst nach Wochen statt innerhalb von 3 Tagen

Viele Betriebe warten auf das Arztzeugnis, bevor sie die SUVA-Meldung auslösen. Die 3-Tages-Frist beginnt jedoch ab Kenntnis des Unfalls, nicht ab Erhalt des Arztzeugnisses. Melden Sie den Unfall fristgerecht und reichen Sie das Arztzeugnis nach.

Fehler 2: Keine klare interne Zuständigkeit definiert

Ohne eine namentlich bezeichnete verantwortliche Person bleibt unklar, wer die Meldung auslöst. Im Ergebnis meldet niemand, und die Frist verstreicht. Legen Sie die Zuständigkeit schriftlich fest und benennen Sie eine Stellvertretung.

Fehler 3: Bagatellunfälle nicht intern dokumentiert

Unfälle mit Arbeitsunfähigkeit von 3 Tagen oder weniger sind zwar nicht meldepflichtig, können sich aber nachträglich verschlimmern. Ohne interne Dokumentation fehlt dann der Nachweis, dass es sich um einen Berufsunfall handelt. Erfassen Sie auch Bagatellunfälle in einem internen Unfallregister.

Fehler 4: Schwere Unfälle nicht sofort telefonisch gemeldet

Bei tödlichen oder schweren Unfällen genügt die Online-Meldung allein nicht. Die SUVA muss sofort telefonisch informiert werden, damit sie gegebenenfalls einen Unfallermittler entsenden kann. Definieren Sie einen Sofort-Eskalationspfad mit der SUVA-Notfallnummer.

Fehler 5: Unfallhergang ungenau oder lückenhaft beschrieben

Vage Angaben wie «Mitarbeiter hat sich verletzt» verzögern die Leistungsprüfung und führen zu Rückfragen. Beschreiben Sie den Hergang präzise: Was hat die Person getan, welches Arbeitsmittel war beteiligt, wie kam es zur Verletzung. Befragen Sie Zeugen zeitnah.

Fehler 6: Keine Archivierung der SUVA-Korrespondenz

Eingangsbestätigungen, Schadennummern und Korrespondenz mit der SUVA werden nicht systematisch abgelegt. Bei späteren Streitfällen oder Prämienüberprüfungen fehlen dann die Belege. Führen Sie eine zentrale Unfallakte pro Schadenereignis.

Fehler 7: Datenschutz bei Gesundheitsdaten missachtet

Unfallmeldungen enthalten besonders schützenswerte Personendaten gemäss DSG. Werden diese ungeschützt per E-Mail weitergeleitet oder für Unbefugte zugänglich abgelegt, drohen datenschutzrechtliche Konsequenzen. Beschränken Sie den Zugriff auf die Unfalldokumentation auf berechtigte Personen.

07.Häufige Fragen

Muss ich auch leichte Unfälle ohne Arbeitsunfähigkeit der SUVA melden?

Nein, eine Meldepflicht besteht erst bei Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen. Dennoch empfiehlt es sich, auch Bagatellunfälle intern zu dokumentieren. Falls sich die Verletzung nachträglich verschlimmert, dient die Dokumentation als Nachweis für den Berufsunfall.

Was passiert, wenn ich die 3-Tages-Frist versäume?

Eine verspätete Meldung kann gemäss UVG Art. 112 mit einer Ordnungsbusse bis CHF 5 000 geahndet werden. Zudem erschwert die Verspätung die Leistungsklärung durch die SUVA, was zu Verzögerungen bei der Taggeldauszahlung führen kann. Melden Sie den Unfall in jedem Fall nach — auch verspätet.

Wie melde ich einen Berufsunfall online bei der SUVA?

Die Meldung erfolgt über das SUVA-Online-Portal SunetPlus. Sie benötigen Ihre SUVA-Kundennummer und die Zugangsdaten. Im Portal füllen Sie das Meldeformular mit Personalien, Unfallhergang und Verletzungsangaben aus. Nach dem Absenden erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Schadennummer.

Gilt die Meldepflicht auch für Temporärmitarbeitende und Praktikanten?

Ja, die Meldepflicht gilt für alle Arbeitnehmenden, die obligatorisch nach UVG versichert sind. Dazu gehören auch Temporärmitarbeitende, Praktikanten und Lernende. Bei Temporärmitarbeitenden liegt die Meldepflicht beim Einsatzbetrieb, sofern vertraglich nicht anders geregelt.

Wer meldet eine Berufskrankheit — der Arbeitgeber oder der Arzt?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der behandelnde Arzt sind meldepflichtig. In der Praxis erfolgt die Erstmeldung häufig durch den Arzt. Der Arbeitgeber muss die Berufskrankheit jedoch ebenfalls melden, sobald er davon Kenntnis erhält. Eine Doppelmeldung ist unproblematisch und sogar erwünscht.

Muss ich die Unfallstelle bei einem schweren Unfall unverändert lassen?

Ja, bei schweren und tödlichen Unfällen darf die Unfallstelle nicht verändert werden, bis die SUVA oder die zuständige Behörde die Freigabe erteilt. Ausnahmen gelten nur für Rettungsmassnahmen und die Abwendung weiterer Gefahren. Dokumentieren Sie die Unfallstelle zusätzlich mit Fotos.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Meldepflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus UVG Art. 45 und VUV Art. 55 und umfasst Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten.
2.Reguläre Berufsunfälle mit Arbeitsunfähigkeit über 3 Tage müssen innerhalb von 3 Tagen ab Kenntnis gemeldet werden.
3.Tödliche und schwere Unfälle erfordern eine sofortige telefonische Meldung bei der SUVA, gefolgt von der schriftlichen Meldung.
4.Das SUVA-Online-Portal SunetPlus ist der bevorzugte Meldekanal und liefert eine sofortige Eingangsbestätigung mit Schadennummer.
5.Ein klar definierter interner Meldeprozess mit namentlich bezeichneter Zuständigkeit und Stellvertretung verhindert Fristversäumnisse.
6.Verspätete oder unterlassene Meldungen können Bussen bis CHF 5 000, verzögerte Taggeldzahlungen und negative Prämienentwicklungen zur Folge haben.
7.Auch Bagatellunfälle ohne Meldepflicht sollten intern dokumentiert werden, um bei nachträglicher Verschlimmerung den Berufsunfall nachweisen zu können.
8.Die interne Unfalldokumentation muss mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden und unterliegt den Datenschutzbestimmungen für besonders schützenswerte Personendaten.

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