Rechtsgrundlagen der Arbeitssicherheit: ArG, UVG und OR 328

Übersicht & Leitfaden13 min LesezeitAktualisiert 18. Juni 2026

Arbeitssicherheit in der Schweiz ist durch ArG, OR Art. 328 und UVG geregelt und verpflichtet Arbeitgeber zum systematischen Schutz ihrer Mitarbeitenden. Diese drei Gesetze bilden zusammen ein lückenloses Schutzsystem, das von der Unfallverhütung über den Gesundheitsschutz bis zur privatrechtlichen Haftung reicht. Wer die Rechtsgrundlagen nicht kennt oder unvollständig umsetzt, riskiert behördliche Verfügungen, SUVA-Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent und persönliche Haftungsansprüche nach Obligationenrecht.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.Die Schweizer Arbeitssicherheit basiert auf drei Gesetzen: dem Arbeitsgesetz (ArG), dem Unfallversicherungsgesetz (UVG) und der Fürsorgepflicht nach OR Art. 328.
2.Das ArG verpflichtet Arbeitgeber gemäss Art. 6 zum Gesundheitsschutz und regelt Arbeitszeiten, Pausen sowie Nacht- und Sonntagsarbeit.
3.Das UVG schreibt eine obligatorische Unfallversicherung für alle Arbeitnehmenden vor und verpflichtet Arbeitgeber gemäss Art. 82 zur aktiven Unfallverhütung.
4.OR Art. 328 begründet eine umfassende Fürsorgepflicht, die physische und psychische Gesundheit einschliesst und bei Verletzung Schadenersatzansprüche auslöst.
5.SECO, kantonale Arbeitsinspektorate, SUVA und EKAS überwachen die Einhaltung dieser Vorschriften und können bei Verstössen Sanktionen verhängen.

01.Das Drei-Säulen-System der Arbeitssicherheit

Die Schweizer Arbeitssicherheit ist nicht in einem einzigen Gesetz geregelt, sondern verteilt sich auf drei zentrale Rechtsgrundlagen. Jede Säule deckt einen eigenen Regelungsbereich ab und wird von unterschiedlichen Behörden vollzogen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Sie müssen alle drei Gesetze gleichzeitig einhalten, da sich deren Anforderungen ergänzen und teilweise überschneiden.

GesetzRegelungsbereichZuständige Behörde
Arbeitsgesetz (ArG)Gesundheitsschutz, Arbeitszeiten, Pausen, Nacht-/SonntagsarbeitSECO und kantonale Arbeitsinspektorate
Unfallversicherungsgesetz (UVG)Obligatorische Unfallversicherung, Unfallverhütung, BerufskrankheitenSUVA, Privatversicherer, EKAS
Obligationenrecht (OR Art. 328)Fürsorgepflicht, Persönlichkeitsschutz, physische und psychische GesundheitZivilgerichte (privatrechtlich)

Die drei Säulen der Arbeitssicherheit im Überblick

Das ArG und das UVG sind öffentlich-rechtliche Vorschriften mit behördlichem Vollzug. OR Art. 328 hingegen ist privatrechtlich: Arbeitnehmende können bei Verletzung der Fürsorgepflicht direkt auf Schadenersatz klagen. In der Praxis greifen die drei Säulen ineinander. Ein Betrieb, der beispielsweise keine Gefährdungsbeurteilung durchführt, verstösst gleichzeitig gegen ArG Art. 6, UVG Art. 82 und OR Art. 328.

Wichtigste Punkte:
Die Schweizer Arbeitssicherheit stützt sich auf ArG, UVG und OR Art. 328 als drei gleichwertige Rechtsgrundlagen.
Jedes Gesetz wird von unterschiedlichen Behörden vollzogen, was parallele Kontrollen bedeutet.
Arbeitgeber müssen alle drei Gesetze gleichzeitig einhalten, da sich deren Anforderungen ergänzen.

02.Arbeitsgesetz (ArG) — Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten

Das Arbeitsgesetz bildet die zentrale öffentlich-rechtliche Grundlage für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. ArG Art. 6 verpflichtet den Arbeitgeber, alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind, um die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Die zugehörigen Verordnungen 3 und 4 zum ArG konkretisieren diese Pflicht mit detaillierten Anforderungen an Raumklima, Beleuchtung, Ergonomie und Gebäudesicherheit.

  • Gesundheitsschutz (ArG Art. 6): Der Arbeitgeber muss Arbeitsplätze so gestalten, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht gefährdet wird. Dazu gehören ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, ausreichende Belüftung, Lärmschutz und der Schutz vor gesundheitsschädlichen Stoffen.
  • Arbeitszeiten (ArG Art. 9–13): Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 45 Stunden für industrielle Betriebe und 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmenden. Überzeitarbeit ist auf maximal 170 bzw. 140 Stunden pro Kalenderjahr begrenzt.
  • Pausenregelungen (ArG Art. 15): Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden ist eine Pause von mindestens 15 Minuten vorgeschrieben, bei mehr als 7 Stunden mindestens 30 Minuten und bei mehr als 9 Stunden mindestens 60 Minuten.
  • Vollzug durch SECO und Kantone: Das SECO koordiniert den Vollzug auf Bundesebene. Die kantonalen Arbeitsinspektorate führen Betriebskontrollen durch und können bei Verstössen Verfügungen erlassen oder Betriebsschliessungen anordnen.

Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Tragweite: Ein Produktionsbetrieb in Zürich wurde nach einer Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen die Beleuchtung in der Montagehalle auf die vorgeschriebenen Mindestwerte anzupassen. Die Kosten für die Nachrüstung betrugen rund CHF 12 000. Hätte der Betrieb die Frist nicht eingehalten, wäre eine Betriebsschliessung der betroffenen Halle möglich gewesen.

Wichtigste Punkte:
ArG Art. 6 verpflichtet Arbeitgeber zu allen nach Stand der Technik angemessenen Gesundheitsschutzmassnahmen.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt je nach Branche 45 oder 50 Stunden.
Kantonale Arbeitsinspektorate können bei Verstössen Verfügungen erlassen und Betriebsschliessungen anordnen.
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03.UVG — Unfallversicherung und Prävention

Das Unfallversicherungsgesetz regelt die obligatorische Versicherung aller Arbeitnehmenden gegen Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Gleichzeitig begründet UVG Art. 82 eine eigenständige Präventionspflicht: Arbeitgeber müssen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

  • Versicherungspflicht: Alle Arbeitnehmenden in der Schweiz sind obligatorisch gegen Berufsunfälle (BU) versichert. Arbeitnehmende mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden beim gleichen Arbeitgeber sind zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle (NBU) versichert. Der maximal versicherte Lohn beträgt 2026 CHF 148 200 pro Jahr.
  • Abgrenzung BU und NBU: Berufsunfälle ereignen sich bei der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg. Nichtberufsunfälle umfassen alle übrigen Unfälle. Die BU-Prämien trägt der Arbeitgeber, die NBU-Prämien der Arbeitnehmende, sofern kein GAV oder Arbeitsvertrag etwas anderes vorsieht.
  • SUVA als Vollzugsorgan: Die SUVA versichert rund die Hälfte aller Arbeitnehmenden in der Schweiz und ist gleichzeitig Vollzugsorgan für die Arbeitssicherheit in den ihr zugewiesenen Branchen. Sie führt Betriebskontrollen durch, erlässt Verfügungen und kann Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent verhängen.
  • Präventionspflicht (UVG Art. 82): Arbeitgeber müssen aktiv Unfälle verhüten. Die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) konkretisiert diese Pflicht mit Anforderungen an Sicherheitsorganisation, Ausbildung und technische Schutzmassnahmen.

Bei Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall zahlt die SUVA ab dem dritten Ausfalltag ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns. Die Kosten für Tag 1 und 2 trägt der Arbeitgeber gemäss OR Art. 324a. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitgebers kann die SUVA Regress nehmen — die Obergrenze liegt 2026 bei CHF 64 800 gemäss UVG Art. 75. Bei Vorsatz ist der Regress unbegrenzt.

Wichtigste Punkte:
Alle Arbeitnehmenden sind obligatorisch gegen Berufsunfälle versichert, ab 8 Wochenstunden auch gegen Nichtberufsunfälle.
UVG Art. 82 begründet eine eigenständige Präventionspflicht für Arbeitgeber.
Bei grober Fahrlässigkeit droht ein SUVA-Regress von bis zu CHF 64 800, bei Vorsatz unbegrenzt.

04.OR 328 — Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

OR Art. 328 verpflichtet den Arbeitgeber, die Persönlichkeit des Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen sowie auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Diese Fürsorgepflicht ist privatrechtlicher Natur und geht über die öffentlich-rechtlichen Anforderungen von ArG und UVG hinaus. Sie umfasst sowohl den physischen als auch den psychischen Gesundheitsschutz.

  • Persönlichkeitsschutz: Der Arbeitgeber muss die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden schützen. Dazu gehört der Schutz vor Mobbing, sexueller Belästigung und Diskriminierung am Arbeitsplatz.
  • Physische Gesundheit: Die Pflicht umfasst die Bereitstellung sicherer Arbeitsmittel, ergonomischer Arbeitsplätze und persönlicher Schutzausrüstung. Sie deckt sich teilweise mit den Anforderungen aus ArG und UVG.
  • Psychische Gesundheit: Arbeitgeber müssen auch psychische Belastungen wie übermässigen Stress, Burnout-Risiken und Konflikte am Arbeitsplatz aktiv angehen. Diese Pflicht gewinnt in der Rechtsprechung zunehmend an Bedeutung.
  • Haftungsrelevanz: Bei Verletzung der Fürsorgepflicht können Arbeitnehmende Schadenersatz und Genugtuung einklagen. Die Beweislast für die Einhaltung der Pflicht liegt beim Arbeitgeber — wer keine Massnahmen dokumentiert, steht vor Gericht schlecht da.

Die praktische Bedeutung von OR Art. 328 zeigt sich besonders bei Haftungsfällen. Erleidet ein Mitarbeitender einen Gesundheitsschaden, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass er alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen hat. Fehlt eine systematische Dokumentation der Arbeitssicherheitsmassnahmen, wird die Beweisführung erheblich erschwert. Schweizer Gerichte haben in den letzten Jahren die Anforderungen an die Fürsorgepflicht kontinuierlich erhöht, insbesondere im Bereich psychischer Gesundheit.

Wichtigste Punkte:
OR Art. 328 begründet eine privatrechtliche Fürsorgepflicht, die physische und psychische Gesundheit umfasst.
Bei Verletzung der Fürsorgepflicht drohen Schadenersatz- und Genugtuungsklagen.
Die Beweislast für die Einhaltung der Pflicht liegt beim Arbeitgeber, was eine lückenlose Dokumentation erfordert.

05.Rechtliche Compliance in der Arbeitssicherheit: Schritt für Schritt

Die Einhaltung aller drei Rechtsgrundlagen erfordert einen systematischen Ansatz. Die folgenden Schritte zeigen, wie Sie als Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen identifizieren, umsetzen und dauerhaft dokumentieren. Der Prozess gilt für KMU ebenso wie für grössere Betriebe — der Umfang der Massnahmen richtet sich nach Betriebsgrösse und Risikoprofil.

Schritt 1: Anwendbare Gesetze und Verordnungen identifizieren

Nicht alle Vorschriften gelten für jeden Betrieb gleichermassen. Während OR Art. 328 und das UVG für sämtliche Arbeitsverhältnisse gelten, kennt das ArG Ausnahmen: Öffentliche Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie landwirtschaftliche Betriebe sind vom ArG teilweise ausgenommen. Prüfen Sie zunächst, welche Gesetze und Verordnungen für Ihren Betrieb relevant sind.

  • ArG-Geltungsbereich prüfen: Das ArG gilt grundsätzlich für alle privaten und öffentlichen Betriebe. Ausgenommen sind unter anderem öffentliche Verwaltungen, landwirtschaftliche Betriebe und Heimarbeit. Prüfen Sie ArG Art. 1–4 auf Ausnahmen.
  • UVG-Versicherungspflicht klären: Alle Arbeitnehmenden müssen gegen Berufsunfälle versichert sein. Klären Sie, ob Ihr Betrieb der SUVA unterstellt ist oder ob Sie einen Privatversicherer wählen können.
  • Branchenspezifische Verordnungen ermitteln: Je nach Branche gelten zusätzliche Vorschriften wie die Bauarbeitenverordnung (BauAV) für Baustellen, die Verordnung über die Verhütung von Unfällen (VUV) oder branchenspezifische EKAS-Richtlinien.
  • EKAS-Betriebsgruppe bestimmen: Ordnen Sie Ihren Betrieb einer EKAS-Betriebsgruppe zu: Gruppe 1 (erhöhtes Risiko, volle ASA-Pflicht), Gruppe 2 (eingeschränkte ASA-Pflicht) oder Gruppe 3 (kein besonderes Risiko). Die Einstufung bestimmt den Umfang Ihrer Pflichten.
Wichtigste Punkte:
OR Art. 328 und UVG gelten für alle Arbeitsverhältnisse, das ArG kennt Ausnahmen.
Die EKAS-Betriebsgruppe bestimmt den Umfang der Sicherheitspflichten.
Branchenspezifische Verordnungen wie BauAV oder VUV können zusätzliche Anforderungen begründen.

Schritt 2: Sicherheitsorganisation aufbauen und Verantwortlichkeiten festlegen

Gemäss VUV Art. 3 muss der Arbeitgeber eine betriebliche Sicherheitsorganisation einrichten. Legen Sie schriftlich fest, wer im Betrieb für welche Aspekte der Arbeitssicherheit verantwortlich ist. Die Gesamtverantwortung bleibt immer beim Arbeitgeber, auch wenn einzelne Aufgaben delegiert werden.

  • Benennen Sie eine Sicherheitsbeauftragte oder einen Sicherheitsbeauftragten mit klar definierten Kompetenzen und Ressourcen.
  • Erstellen Sie ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit Stellvertretungsregelungen.
  • Definieren Sie Meldewege für Unfälle, Beinaheunfälle und Sicherheitsmängel.
  • Dokumentieren Sie die Aufgabenzuteilung schriftlich und lassen Sie diese von den Verantwortlichen unterzeichnen.
Wichtigste Punkte:
VUV Art. 3 verlangt eine betriebliche Sicherheitsorganisation mit klaren Verantwortlichkeiten.
Die Gesamtverantwortung verbleibt beim Arbeitgeber, auch bei Delegation einzelner Aufgaben.
Meldewege für Unfälle und Sicherheitsmängel müssen schriftlich definiert sein.

Schritt 3: Gefährdungen systematisch ermitteln und beurteilen

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Kernstück jeder Arbeitssicherheitsstrategie. ArG Art. 6 und UVG Art. 82 verlangen, dass Arbeitgeber die Gefahren an ihren Arbeitsplätzen kennen und geeignete Schutzmassnahmen treffen. Erfassen Sie alle Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Arbeitsmittel und bewerten Sie die damit verbundenen Risiken systematisch.

GefährdungskategorieBeispieleRechtsgrundlage
Mechanische GefährdungenQuetschungen, Schnitte, AbstürzeVUV Art. 24–32, BauAV
Chemische GefährdungenGefahrstoffe, Dämpfe, StaubVUV Art. 44, ChemV
Physikalische GefährdungenLärm, Vibrationen, StrahlungArGV 3, SUVA Grenzwerte
Psychische BelastungenStress, Mobbing, ÜberlastungOR Art. 328, ArG Art. 6
Ergonomische GefährdungenFehlhaltungen, BildschirmarbeitArGV 3 Art. 23–24

Typische Gefährdungskategorien und zugehörige Rechtsgrundlagen

Wichtigste Punkte:
Die Gefährdungsbeurteilung ist die zentrale Pflicht aus ArG Art. 6 und UVG Art. 82.
Alle Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Arbeitsmittel müssen systematisch erfasst werden.
Psychische Belastungen gehören gemäss OR Art. 328 ebenfalls zur Gefährdungsbeurteilung.

Schritt 4: Schutzmassnahmen nach dem STOP-Prinzip festlegen

Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung legen Sie konkrete Schutzmassnahmen fest. Dabei gilt das STOP-Prinzip: Substitution vor technischen Massnahmen, technische vor organisatorischen Massnahmen, organisatorische vor persönlicher Schutzausrüstung. Diese Hierarchie ist in der VUV verankert und wird von SUVA und EKAS bei Kontrollen als Massstab herangezogen.

  • Substitution: Ersetzen Sie gefährliche Stoffe oder Verfahren durch weniger gefährliche Alternativen, beispielsweise lösemittelfreie Lacke statt lösemittelhaltiger Produkte.
  • Technische Massnahmen: Installieren Sie Schutzvorrichtungen an Maschinen, Absturzsicherungen ab 2 Metern Höhe gemäss BauAV oder Absauganlagen für Gefahrstoffe.
  • Organisatorische Massnahmen: Regeln Sie Arbeitsabläufe, Zugangsberechtigungen und Schichtpläne so, dass Gefährdungen minimiert werden. Schulen Sie Mitarbeitende regelmässig.
  • Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Stellen Sie geeignete PSA bereit und kontrollieren Sie deren Verwendung. Gehörschutz ist ab 85 dB(A) Lärmbelastung obligatorisch.
Wichtigste Punkte:
Das STOP-Prinzip gibt die Reihenfolge der Massnahmen vor: Substitution, Technik, Organisation, PSA.
Absturzsicherung ist gemäss BauAV ab 2 Metern Höhe zwingend.
Gehörschutz ist ab einem Lärmpegel von 85 dB(A) am Arbeitsplatz Pflicht.

Schritt 5: Mitarbeitende instruieren und schulen

VUV Art. 6 verpflichtet den Arbeitgeber, alle Arbeitnehmenden über die Gefahren an ihrem Arbeitsplatz zu informieren und in den erforderlichen Schutzmassnahmen anzuleiten. Die Instruktion muss bei Stellenantritt, bei Änderung der Tätigkeit und in regelmässigen Abständen erfolgen. Für bestimmte Tätigkeiten sind spezifische Ausbildungsnachweise erforderlich — beispielsweise der Staplerausweis gemäss VUV Art. 40.

  • Führen Sie für jeden neuen Mitarbeitenden eine dokumentierte Sicherheitsinstruktion am ersten Arbeitstag durch.
  • Wiederholen Sie Schulungen mindestens jährlich und nach jedem Unfall oder Beinaheunfall.
  • Stellen Sie sicher, dass Staplerfahrer über eine schriftliche Erlaubnis und einen nachgewiesenen Ausbildungsnachweis verfügen (VUV Art. 40).
  • Dokumentieren Sie alle Schulungen mit Datum, Inhalt, Teilnehmenden und Unterschrift.
Wichtigste Punkte:
VUV Art. 6 verlangt eine Sicherheitsinstruktion bei Stellenantritt und bei Änderungen der Tätigkeit.
Staplerfahrer benötigen gemäss VUV Art. 40 eine schriftliche Erlaubnis und nachgewiesene Ausbildung.
Alle Schulungen müssen mit Datum, Inhalt und Teilnehmenden dokumentiert werden.

Schritt 6: Compliance lückenlos dokumentieren

Die Dokumentation ist der Schlüssel zur rechtlichen Absicherung. Bei einer Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat oder die SUVA müssen Sie nachweisen können, dass Sie Ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen. Im Haftungsfall nach OR Art. 328 liegt die Beweislast beim Arbeitgeber — ohne Dokumentation ist der Nachweis kaum zu erbringen.

DokumentRechtsgrundlageAufbewahrungsfrist
GefährdungsbeurteilungArG Art. 6, UVG Art. 82Laufend aktuell halten
Sicherheitsorganisation / OrganigrammVUV Art. 3Laufend aktuell halten
SchulungsnachweiseVUV Art. 6Mindestens 5 Jahre
UnfallmeldungenUVG Art. 4510 Jahre
BetriebsmittelprüfungenVUV Art. 32bMindestens 5 Jahre
Massnahmenplan ArbeitssicherheitEKAS-Richtlinie 6508Laufend aktuell halten

Pflichtdokumente der Arbeitssicherheit

Wichtigste Punkte:
Die Beweislast für die Einhaltung der Fürsorgepflicht nach OR Art. 328 liegt beim Arbeitgeber.
Unfallmeldungen müssen gemäss UVG Art. 45 mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.
Eine lückenlose Dokumentation schützt bei behördlichen Kontrollen und Haftungsklagen.

Schritt 7: Regelmässige Überprüfung und kontinuierliche Verbesserung sicherstellen

Arbeitssicherheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Überprüfen Sie Ihre Massnahmen regelmässig auf Wirksamkeit und passen Sie diese an veränderte Bedingungen an. Anlässe für eine Überprüfung sind unter anderem Unfälle, Beinaheunfälle, neue Arbeitsmittel, Änderungen in der Belegschaft oder neue gesetzliche Anforderungen.

  • Führen Sie mindestens einmal jährlich eine interne Sicherheitsbegehung aller Arbeitsplätze durch.
  • Analysieren Sie jeden Unfall und Beinaheunfall systematisch und leiten Sie Korrekturmassnahmen ab.
  • Aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung bei jeder wesentlichen Änderung im Betrieb.
  • Überwachen Sie die SUVA-Prämienentwicklung als Indikator für Ihre Unfallhäufigkeit — das Bonus-Malus-System reicht von minus 30 Prozent Rabatt bis plus 50 Prozent Zuschlag.
Wichtigste Punkte:
Arbeitssicherheit erfordert eine regelmässige Überprüfung und Anpassung der Massnahmen.
Jeder Unfall und Beinaheunfall muss systematisch analysiert und dokumentiert werden.
Das SUVA-Bonus-Malus-System belohnt tiefe Unfallhäufigkeit mit bis zu 30 Prozent Prämienrabatt.
#AufgabeVerantwortlich
1Anwendbare Gesetze und Verordnungen identifizierenGeschäftsleitung
2Sicherheitsorganisation aufbauen und Verantwortlichkeiten festlegenGeschäftsleitung
3Gefährdungen systematisch ermitteln und beurteilenSicherheitsbeauftragte/r
4Schutzmassnahmen nach STOP-Prinzip festlegenSicherheitsbeauftragte/r, Geschäftsleitung
5Mitarbeitende instruieren und schulenVorgesetzte, Sicherheitsbeauftragte/r
6Compliance lückenlos dokumentierenSicherheitsbeauftragte/r
7Regelmässige Überprüfung und kontinuierliche Verbesserung sicherstellenGeschäftsleitung, Sicherheitsbeauftragte/r

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06.Häufige Fehler

Fehler 1: Nur ein Gesetz berücksichtigen statt alle drei Säulen

Viele Betriebe konzentrieren sich ausschliesslich auf die UVG-Pflichten und vernachlässigen ArG und OR Art. 328. Das führt zu Lücken im Gesundheitsschutz und erhöht das Haftungsrisiko bei Schadenersatzklagen. Prüfen Sie systematisch die Anforderungen aller drei Rechtsgrundlagen und dokumentieren Sie deren Erfüllung.

Fehler 2: Keine schriftliche Sicherheitsorganisation vorhanden

Ohne dokumentierte Sicherheitsorganisation fehlt der Nachweis, dass Verantwortlichkeiten klar geregelt sind. Bei einer SUVA-Kontrolle oder einem Haftungsfall wird dies als Organisationsmangel gewertet. Erstellen Sie ein schriftliches Organigramm mit Aufgabenzuteilung und Stellvertretungsregelungen.

Fehler 3: Gefährdungsbeurteilung fehlt oder ist veraltet

Eine fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilung ist der häufigste Mangel bei Betriebskontrollen. Behörden können sofortige Nachbesserung verlangen und bei Gefahr im Verzug Arbeitsbereiche sperren. Aktualisieren Sie die Beurteilung mindestens jährlich und nach jeder wesentlichen Betriebsänderung.

Fehler 4: Schulungen nicht dokumentiert

Mündliche Instruktionen ohne Nachweis gelten rechtlich als nicht durchgeführt. Im Haftungsfall nach OR Art. 328 kann der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Instruktionspflicht nicht beweisen. Dokumentieren Sie jede Schulung mit Datum, Inhalt, Teilnehmerliste und Unterschriften.

Fehler 5: Psychische Gesundheit ignoriert

OR Art. 328 umfasst ausdrücklich den Schutz der psychischen Gesundheit. Betriebe, die nur physische Gefahren berücksichtigen, verletzen ihre Fürsorgepflicht. Integrieren Sie psychische Belastungen wie Stress, Mobbing und Überlastung in Ihre Gefährdungsbeurteilung.

Fehler 6: EKAS-Betriebsgruppe nicht korrekt bestimmt

Eine falsche Einstufung der Betriebsgruppe führt entweder zu unnötigem Aufwand oder zu ungenügenden Sicherheitsmassnahmen. Betriebe der Gruppe 1 benötigen einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft, Gruppe 3 hat geringere Anforderungen. Lassen Sie die Einstufung durch eine Fachperson überprüfen.

Fehler 7: Keine regelmässige Überprüfung der Massnahmen

Einmal erstellte Sicherheitskonzepte verlieren ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht regelmässig überprüft werden. Neue Arbeitsmittel, veränderte Abläufe oder Personalwechsel erfordern eine Anpassung. Planen Sie mindestens eine jährliche Sicherheitsbegehung und dokumentieren Sie die Ergebnisse.

07.Häufige Fragen

Welches Gesetz gilt für meinen Betrieb?

Grundsätzlich gelten OR Art. 328 und das UVG für alle Arbeitsverhältnisse in der Schweiz. Das Arbeitsgesetz (ArG) gilt für die meisten privaten und öffentlichen Betriebe, kennt aber Ausnahmen für öffentliche Verwaltungen, landwirtschaftliche Betriebe und Heimarbeit (ArG Art. 1–4). Prüfen Sie zusätzlich, ob branchenspezifische Verordnungen wie die BauAV oder die VUV für Ihren Betrieb relevant sind.

Was ist der Unterschied zwischen ArG und UVG in der Arbeitssicherheit?

Das ArG regelt den allgemeinen Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeiten und Pausen. Das UVG regelt die obligatorische Unfallversicherung und die Pflicht zur Unfallverhütung. Beide Gesetze verpflichten den Arbeitgeber zu Schutzmassnahmen, aber mit unterschiedlichem Fokus: ArG schützt die Gesundheit breit, UVG konzentriert sich auf Unfälle und Berufskrankheiten. Vollzugsorgane sind beim ArG die kantonalen Arbeitsinspektorate, beim UVG die SUVA und EKAS.

Wer kontrolliert die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften?

Die Kontrolle ist auf mehrere Behörden verteilt. Das SECO koordiniert den Vollzug des ArG auf Bundesebene, die kantonalen Arbeitsinspektorate führen Betriebskontrollen durch. Die SUVA kontrolliert die Einhaltung der UVG-Vorschriften in den ihr zugewiesenen Branchen. Die EKAS koordiniert die Zusammenarbeit zwischen diesen Organen. Bei Verstössen gegen OR Art. 328 sind die Zivilgerichte zuständig.

Welche Strafen drohen bei Verstössen gegen die Arbeitssicherheitsvorschriften?

Die Konsequenzen sind vielfältig: Kantonale Arbeitsinspektorate können Verfügungen erlassen und bei Gefahr im Verzug Betriebsteile schliessen. Die SUVA kann Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent verhängen und bei grober Fahrlässigkeit Regress von bis zu CHF 64 800 nehmen. Bei Vorsatz ist der Regress unbegrenzt. Zusätzlich drohen Schadenersatzklagen nach OR Art. 328 und strafrechtliche Konsequenzen bei schweren Verstössen.

Muss jeder Betrieb eine Sicherheitsfachkraft oder einen Betriebsarzt haben?

Das hängt von der EKAS-Betriebsgruppe ab. Betriebe der Gruppe 1 mit erhöhtem Risiko benötigen sowohl einen Betriebsarzt als auch eine Sicherheitsfachkraft. Betriebe der Gruppe 2 haben eine eingeschränkte ASA-Pflicht und können den Beizug von Spezialisten auf bestimmte Bereiche beschränken. Betriebe der Gruppe 3 ohne besonderes Risiko haben keine ASA-Pflicht, müssen aber die allgemeinen Sicherheitsvorschriften trotzdem einhalten.

Wie dokumentiere ich die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften korrekt?

Führen Sie eine zentrale Dokumentation mit Gefährdungsbeurteilung, Sicherheitsorganisation, Schulungsnachweisen, Unfallmeldungen und Massnahmenplänen. Unfallmeldungen müssen mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden, Schulungsnachweise mindestens 5 Jahre. Die Dokumentation muss jederzeit für Behördenkontrollen zugänglich sein und bei Änderungen im Betrieb aktualisiert werden.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Die Schweizer Arbeitssicherheit basiert auf drei Säulen: ArG (Gesundheitsschutz und Arbeitszeiten), UVG (Unfallversicherung und Prävention) und OR Art. 328 (Fürsorgepflicht).
2.ArG Art. 6 verpflichtet Arbeitgeber zu allen nach Stand der Technik angemessenen Gesundheitsschutzmassnahmen, vollzogen durch SECO und kantonale Arbeitsinspektorate.
3.UVG Art. 82 begründet eine eigenständige Präventionspflicht, die SUVA überwacht deren Einhaltung und kann Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent verhängen.
4.OR Art. 328 umfasst physischen und psychischen Gesundheitsschutz und begründet bei Verletzung privatrechtliche Schadenersatzansprüche.
5.Arbeitgeber müssen alle drei Gesetze gleichzeitig einhalten — die Anforderungen ergänzen sich und werden von unterschiedlichen Behörden kontrolliert.
6.Eine systematische Gefährdungsbeurteilung, dokumentierte Schutzmassnahmen und regelmässige Schulungen bilden das Fundament der rechtlichen Compliance.
7.Die Beweislast für die Einhaltung der Fürsorgepflicht liegt beim Arbeitgeber, was eine lückenlose Dokumentation zwingend erfordert.
8.Regelmässige Überprüfung und Anpassung der Massnahmen ist gesetzlich gefordert und wird durch das SUVA-Bonus-Malus-System finanziell belohnt.

08.Alle Artikel zu diesem Thema

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09.Weiterführende Themen

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