Lohnfortzahlung bei Berufsunfall: Fristen, Taggeld und Pflichten

Definition6 min LesezeitAktualisiert 5. Juni 2026

Bei einem Berufsunfall zahlt die SUVA ab dem 3. Tag 80 Prozent des versicherten Lohns — die ersten zwei Tage trägt der Arbeitgeber gemäss Arbeitsvertrag oder GAV. Diese Zweiteilung der Lohnfortzahlung ist für KMU besonders relevant, weil neben den direkten Lohnkosten auch organisatorische Folgekosten entstehen. Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Pflichten auf Arbeitgeber und Versicherer entfallen und worauf Betriebe achten müssen.

Die wichtigsten Infos auf einen Blick
1.An den ersten zwei Ausfalltagen nach einem Berufsunfall trägt der Arbeitgeber die Lohnkosten gemäss OR 324a oder dem anwendbaren GAV.
2.Ab dem dritten Tag zahlt die SUVA ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns.
3.Der maximal versicherte Jahreslohn beträgt 2026 CHF 148'200 — Lohnanteile darüber sind nicht durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt.
4.Viele GAV verpflichten den Arbeitgeber, die Differenz zwischen Taggeld und vollem Lohn während einer bestimmten Dauer auszugleichen.

01.Wer zahlt was und wann

Die Lohnfortzahlung bei einem Berufsunfall folgt einem klaren zeitlichen Schema. Am Unfalltag selbst und am darauffolgenden Tag ist der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Die Rechtsgrundlage dafür ist OR 324a, sofern kein GAV oder Einzelarbeitsvertrag eine grosszügigere Regelung vorsieht. Ab dem dritten Tag nach dem Unfall übernimmt die SUVA die Zahlung in Form eines Taggeldes.

ZeitraumKostenträgerLeistungRechtsgrundlage
Unfalltag (Tag 1)ArbeitgeberVoller Lohn gemäss VertragOR 324a / GAV
Tag 2ArbeitgeberVoller Lohn gemäss VertragOR 324a / GAV
Ab Tag 3SUVA (UVG-Versicherer)80% des versicherten LohnsUVG Art. 16
Lohnobergrenze 2026SUVAMax. CHF 148'200/Jahr versichertUVG Art. 15

Lohnfortzahlung bei Berufsunfall: Zeitlicher Ablauf

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Beträge: Ein Mitarbeitender mit einem Jahreslohn von CHF 78'000 (monatlich CHF 6'500) verunfallt am Montag auf der Baustelle. Der Arbeitgeber zahlt Montag und Dienstag den vollen Lohn weiter. Ab Mittwoch erhält der Mitarbeitende von der SUVA ein Taggeld von rund CHF 171 pro Tag (80 Prozent von CHF 78'000 geteilt durch 365). Bei einem Jahreslohn über CHF 148'200 ist der übersteigende Anteil nicht durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt — hier greifen allenfalls Zusatzversicherungen.

Wichtigste Punkte:
Der Arbeitgeber trägt die Lohnkosten an Tag 1 und 2 nach dem Berufsunfall.
Ab dem 3. Tag zahlt die SUVA 80 Prozent des versicherten Lohns als Taggeld.
Der maximal versicherte Jahreslohn beträgt 2026 CHF 148'200.
Lohnanteile über dieser Grenze müssen separat versichert werden.

02.Auswirkungen auf den Betrieb

Die direkten Lohnkosten an Tag 1 und 2 sind für den Arbeitgeber meist überschaubar. Die eigentliche finanzielle Belastung entsteht durch die organisatorischen Folgen eines Berufsunfalls. Gerade in kleinen Betrieben kann der Ausfall einer Fachkraft die Produktionsplanung empfindlich stören.

  • Lohnkosten Tag 1 und 2: Der Arbeitgeber zahlt den vollen Lohn für die ersten zwei Ausfalltage. Bei einem Monatslohn von CHF 6'500 entspricht das rund CHF 600 für zwei Arbeitstage.
  • GAV-Aufstockungspflicht: Zahlreiche GAV (z.B. im Bauhauptgewerbe oder in der MEM-Industrie) verpflichten den Arbeitgeber, das SUVA-Taggeld auf 90 oder 100 Prozent des bisherigen Lohns aufzustocken — teilweise über mehrere Monate. Diese Differenzzahlungen können sich bei längeren Ausfällen summieren.
  • Ersatzpersonal und Überstunden: Temporärkräfte oder Überstunden bestehender Mitarbeitender verursachen Zusatzkosten, die nicht durch die Unfallversicherung gedeckt sind. In spezialisierten Berufen ist qualifizierter Ersatz zudem schwer zu finden.
  • SUVA-Prämienentwicklung: Häufen sich Berufsunfälle, kann die SUVA über das Bonus-Malus-System die Prämien um bis zu 50 Prozent erhöhen. Umgekehrt sind bei tiefer Unfallhäufigkeit Rabatte von bis zu 30 Prozent möglich.

Arbeitgeber sollten prüfen, ob ihr GAV eine Aufstockungspflicht enthält und diese Kosten in der Budgetplanung berücksichtigen. Besonders in Branchen mit erhöhtem Unfallrisiko (EKAS-Betriebsgruppe 1) lohnt sich eine genaue Kalkulation der möglichen Folgekosten eines Berufsunfalls.

Wichtigste Punkte:
Die direkten Lohnkosten an Tag 1 und 2 sind meist gering, die indirekten Kosten durch Ersatzpersonal und Produktionsausfall wiegen schwerer.
Viele GAV verpflichten den Arbeitgeber zur Aufstockung des SUVA-Taggeldes auf 90 oder 100 Prozent.
Das SUVA-Bonus-Malus-System kann die Prämien bei häufigen Unfällen um bis zu 50 Prozent erhöhen.
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03.Häufige Fehler bei der Lohnfortzahlung

In der Praxis treten bei der Lohnfortzahlung nach Berufsunfällen wiederkehrende Fehler auf, die für den Arbeitgeber unnötige Kosten oder rechtliche Risiken verursachen. Die häufigsten Stolpersteine betreffen die Dauer der Arbeitgeberzahlung, die Unfallmeldung und die Kommunikation mit der SUVA.

  • Arbeitgeber zahlt über Tag 2 hinaus weiter: Manche Betriebe zahlen aus Unwissenheit den vollen Lohn über Wochen weiter, statt ab Tag 3 das SUVA-Taggeld auszulösen. Das belastet die Liquidität unnötig. Sobald die SUVA-Leistung greift, ist nur noch eine allfällige GAV-Aufstockung geschuldet.
  • Verzögerte Unfallmeldung an die SUVA: Wird der Unfall nicht zeitnah gemeldet, verzögert sich die Taggeldauszahlung. Der Arbeitgeber muss in der Zwischenzeit weiter den Lohn vorstrecken und riskiert Rückfragen der SUVA.
  • Unklare Kommunikation mit der SUVA: Fehlende oder widersprüchliche Angaben zur Arbeitsunfähigkeit führen zu Verzögerungen bei der Leistungszusage. Eine saubere Dokumentation des Unfallhergangs und ein ärztliches Zeugnis beschleunigen den Prozess.
Wichtigste Punkte:
Der Arbeitgeber sollte ab Tag 3 konsequent auf die SUVA-Leistung umstellen und nur noch eine allfällige GAV-Differenz zahlen.
Eine zeitnahe Unfallmeldung verhindert Liquiditätsengpässe durch verlängerte Lohnvorschüsse.
Vollständige Unterlagen (Unfallhergang, Arztzeugnis) beschleunigen die SUVA-Leistungszusage.

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04.Häufige Fehler

Fehler 1: Lohnfortzahlung über den 2. Tag hinaus ohne GAV-Pflicht

Einige Arbeitgeber zahlen den vollen Lohn wochenlang weiter, obwohl ab dem 3. Tag die SUVA zuständig ist. Prüfen Sie den anwendbaren GAV: Nur wenn dieser eine Aufstockungspflicht vorsieht, ist eine Zahlung über das Taggeld hinaus geschuldet. Andernfalls belasten Sie Ihre Liquidität unnötig.

Fehler 2: Unfallmeldung erst nach Tagen oder Wochen eingereicht

Wird die Unfallmeldung verzögert, verschiebt sich der Beginn der SUVA-Taggeldzahlung. Der Arbeitgeber muss den Lohn in der Zwischenzeit vorstrecken. Melden Sie jeden Berufsunfall so rasch wie möglich — idealerweise am Unfalltag oder am nächsten Arbeitstag.

Fehler 3: Lohnanteile über CHF 148'200 nicht separat versichert

Bei Kadermitarbeitenden mit Löhnen über dem UVG-Maximum von CHF 148'200 pro Jahr ist der übersteigende Anteil nicht durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt. Ohne UVG-Zusatzversicherung trägt der Arbeitgeber das Risiko einer Lohnlücke, die zu Streitigkeiten mit dem Mitarbeitenden führen kann.

Fehler 4: GAV-Aufstockungspflicht nicht beachtet

Viele GAV schreiben vor, dass der Arbeitgeber das SUVA-Taggeld auf 90 oder 100 Prozent des bisherigen Lohns aufstockt. Wird diese Pflicht übersehen, drohen Nachforderungen des Mitarbeitenden und arbeitsrechtliche Konsequenzen. Prüfen Sie Ihren GAV vor dem Ernstfall.

Fehler 5: Unvollständige Dokumentation des Unfallhergangs

Fehlende Angaben zum Unfallhergang oder ein fehlendes Arztzeugnis verzögern die SUVA-Leistungszusage. Halten Sie den Hergang schriftlich fest, sichern Sie Fotos und stellen Sie sicher, dass der verunfallte Mitarbeitende zeitnah einen Arzt aufsucht.

05.Häufige Fragen

Wie hoch ist das SUVA-Taggeld bei einem Berufsunfall 2026?

Das SUVA-Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Lohns. Der maximal versicherte Jahreslohn liegt 2026 bei CHF 148'200. Das ergibt ein maximales Taggeld von rund CHF 325 pro Tag. Die Auszahlung beginnt ab dem 3. Tag nach dem Unfall.

Muss der Arbeitgeber das SUVA-Taggeld auf 100 Prozent aufstocken?

Eine gesetzliche Pflicht zur Aufstockung besteht nicht. Allerdings schreiben viele GAV eine Aufstockung auf 90 oder 100 Prozent des bisherigen Lohns vor. Prüfen Sie den für Ihren Betrieb geltenden GAV und den Einzelarbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln.

Was passiert mit dem Lohn über CHF 148'200 bei einem Berufsunfall?

Lohnanteile über dem UVG-Maximum von CHF 148'200 pro Jahr sind nicht durch die obligatorische Unfallversicherung gedeckt. Für diesen übersteigenden Anteil gibt es kein SUVA-Taggeld. Arbeitgeber können eine UVG-Zusatzversicherung abschliessen, um diese Lücke zu schliessen.

Ab wann zahlt die SUVA bei einem Berufsunfall?

Die SUVA zahlt das Taggeld ab dem 3. Tag nach dem Unfall. Die ersten zwei Tage (Unfalltag und Folgetag) trägt der Arbeitgeber gemäss OR 324a. Voraussetzung ist, dass der Unfall korrekt gemeldet und eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt.

Wer zahlt den Lohn bei einem Berufsunfall während der Probezeit?

Auch während der Probezeit gelten die gleichen Regeln: Der Arbeitgeber zahlt an Tag 1 und 2, ab Tag 3 übernimmt die SUVA. Die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach OR 324a ist im ersten Dienstjahr allerdings auf drei Wochen begrenzt (Berner Skala), was bei der allfälligen GAV-Aufstockung relevant wird.

Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
1.Der Arbeitgeber ist bei einem Berufsunfall für die Lohnfortzahlung an Tag 1 und 2 verantwortlich (OR 324a).
2.Ab dem 3. Tag übernimmt die SUVA ein Taggeld von 80 Prozent des versicherten Lohns (UVG Art. 16).
3.Der maximal versicherte Jahreslohn beträgt 2026 CHF 148'200 — höhere Lohnanteile erfordern eine Zusatzversicherung.
4.Zahlreiche GAV verpflichten den Arbeitgeber, das Taggeld auf 90 oder 100 Prozent aufzustocken.
5.Indirekte Kosten wie Ersatzpersonal und Produktionsausfall übersteigen die direkten Lohnkosten oft deutlich.
6.Das SUVA-Bonus-Malus-System kann die Prämien bei häufigen Unfällen um bis zu 50 Prozent erhöhen.
7.Eine zeitnahe Unfallmeldung und vollständige Dokumentation beschleunigen die Taggeldauszahlung.
8.Arbeitgeber sollten vor dem Ernstfall prüfen, welche GAV-Pflichten und Versicherungslücken bestehen.

06.Weiterführende Artikel