Externe Sicherheitsfachkraft: Aufgaben, Kosten und Verantwortung
Externe Sicherheitsfachkräfte übernehmen für KMU die ASA-Spezialisten-Rolle und erfüllen die gesetzlichen Anforderungen nach EKAS 6508 ohne interne Kapazitäten. Besonders Betriebe der EKAS-Betriebsgruppen 1 und 2 sind verpflichtet, Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen. Wer diese Pflicht vernachlässigt, riskiert SUVA-Auflagen, Prämienerhöhungen im Bonus-Malus-System von bis zu 50 Prozent Zuschlag und im Schadenfall persönliche Haftungsfolgen nach OR Art. 328.
01.Was macht eine externe Sicherheitsfachkraft?
Eine externe Sicherheitsfachkraft übernimmt die Funktion des ASA-Spezialisten gemäss EKAS-Richtlinie 6508 als externer Dienstleister. Sie wird vom Betrieb mandatiert, arbeitet aber nicht als Angestellte. Ihre Aufgabe ist es, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes fachlich zu beraten, Gefährdungen systematisch zu ermitteln und Massnahmen vorzuschlagen. Die Fachkraft kann dabei als Sicherheitsingenieur (Stufe I) oder als Sicherheitsfachperson (Stufe II) tätig sein, je nach Risikoprofil des Betriebs.
- Gefährdungsbeurteilung: Systematische Ermittlung und Bewertung von Gefahren am Arbeitsplatz, Erstellung von Massnahmenplänen und Nachverfolgung der Umsetzung.
- Beratung und Schulung: Beratung der Geschäftsleitung zu gesetzlichen Pflichten, Durchführung von Sicherheitsunterweisungen und Sensibilisierung der Mitarbeitenden.
- Dokumentation und Audits: Erstellung und Pflege der Sicherheitsdokumentation, Durchführung interner Audits und Vorbereitung auf behördliche Kontrollen.
- Unfallanalyse: Untersuchung von Arbeitsunfällen und Beinahe-Unfällen, Ableitung von Korrekturmassnahmen und Berichterstattung an die Geschäftsleitung.
- Behördenkontakt: Vertretung des Betriebs gegenüber SUVA, kantonalen Arbeitsinspektoraten und EKAS bei Kontrollen und Anfragen.
Die Zusammenarbeit wird typischerweise über zwei Vertragsmodelle geregelt. Beim Stundenmodell rechnet die Fachkraft geleistete Stunden ab, was sich für Betriebe mit unregelmässigem Bedarf eignet. Beim Pauschalmodell wird ein fester Jahresbetrag vereinbart, der regelmässige Begehungen, Beratung und Dokumentation umfasst. Für einen Kleinbetrieb mit 10 bis 20 Mitarbeitenden in der EKAS-Betriebsgruppe 2 liegt eine typische Jahrespauschale zwischen CHF 2000 und CHF 5000.
02.Wann ist eine externe Lösung sinnvoll?
Nicht jeder Betrieb benötigt eine interne Sicherheitsfachkraft. Für viele KMU ist die externe Lösung wirtschaftlicher und fachlich gleichwertig. Entscheidend sind die EKAS-Betriebsgruppe, die Betriebsgrösse und die vorhandenen internen Kompetenzen. Betriebe der Gruppe 1 mit erhöhtem Risiko benötigen zwingend ASA-Spezialisten, können diese aber extern mandatieren. Betriebe der Gruppe 2 mit eingeschränkter ASA-Pflicht profitieren besonders von externen Lösungen, da der Aufwand für eine Vollzeitstelle nicht gerechtfertigt ist.
Vergleich interne und externe Sicherheitsfachkraft
- KMU ohne interne Kapazitäten: Betriebe mit weniger als 50 Mitarbeitenden verfügen selten über Personal mit EKAS-anerkannter Ausbildung. Die externe Lösung schliesst diese Lücke ohne Rekrutierungsaufwand.
- Saisonale Betriebe: Unternehmen mit stark schwankender Belegschaft, etwa im Bau oder in der Gastronomie, profitieren vom Stundenmodell und zahlen nur für tatsächlich benötigte Leistungen.
- Betriebe mit spezifischen Risiken: Arbeitsplätze mit Gefahrstoffen, Lärm ab 85 dB(A) oder Absturzgefahr erfordern Spezialwissen, das intern oft nicht vorhanden ist.
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Mehr erfahren →03.Wie wähle ich den richtigen Anbieter?
Die Qualität der externen Sicherheitsfachkraft entscheidet über den Nutzen des Mandats. Die EKAS-Richtlinie 6508 definiert klare Anforderungen an die Qualifikation von ASA-Spezialisten. Nur Personen mit anerkannter Ausbildung dürfen die Funktion übernehmen. Sicherheitsingenieure (Stufe I) benötigen ein Hochschulstudium plus eine EKAS-anerkannte Weiterbildung, Sicherheitsfachpersonen (Stufe II) eine Berufslehre plus eine spezifische Fachausbildung von mindestens 200 Stunden.
- EKAS-anerkannte Ausbildung: Verlangen Sie den Nachweis der Ausbildung als Sicherheitsingenieur oder Sicherheitsfachperson gemäss EKAS 6508. Ohne diese Qualifikation ist die ASA-Pflicht nicht erfüllt.
- Branchenerfahrung: Ein Anbieter mit Erfahrung in Ihrer Branche kennt die spezifischen Risiken und die relevanten SUVA-Checklisten. Fragen Sie nach Referenzmandaten in vergleichbaren Betrieben.
- Leistungstransparenz: Der Anbieter sollte ein klares Leistungsverzeichnis vorlegen, das Begehungen, Beratungsstunden, Dokumentation und Schulungen separat ausweist.
- Erreichbarkeit und Reaktionszeit: Klären Sie, wie schnell die Fachkraft bei einem Unfall oder einer behördlichen Kontrolle verfügbar ist. Eine maximale Reaktionszeit von 48 Stunden ist branchenüblich.
Typische Kosten externer Sicherheitsfachkräfte (2026)
04.Verantwortung: Wer trägt das Risiko?
Die Beauftragung einer externen Sicherheitsfachkraft entbindet den Arbeitgeber nicht von seiner gesetzlichen Verantwortung. Gemäss UVG Art. 82 ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffen. OR Art. 328 verpflichtet ihn zusätzlich zum Schutz der Persönlichkeit und Gesundheit der Arbeitnehmenden. Diese Pflichten sind nicht delegierbar.
Die externe Fachkraft berät, analysiert und empfiehlt Massnahmen. Die Entscheidung über deren Umsetzung und die Bereitstellung der nötigen Ressourcen liegt beim Arbeitgeber. Ignoriert ein Geschäftsführer die Empfehlungen der Fachkraft und ereignet sich ein Unfall, haftet er persönlich. Bei grober Fahrlässigkeit kann die SUVA Regress bis CHF 64 800 nehmen, bei Vorsatz unbegrenzt.
- Arbeitgeber: Trägt die Gesamtverantwortung für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Muss Ressourcen bereitstellen, Massnahmen umsetzen und die Wirksamkeit kontrollieren.
- Externe Sicherheitsfachkraft: Haftet für die fachliche Qualität ihrer Beratung. Bei fehlerhafter Beratung kann sie vertraglich und unter Umständen haftpflichtrechtlich belangt werden.
- Mitarbeitende: Sind gemäss VUV Art. 11 verpflichtet, Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit zu befolgen und Mängel zu melden.
Ein Praxisbeispiel verdeutlicht die Rollenverteilung: Die externe Fachkraft stellt bei einer Begehung fest, dass an einer Maschine die Schutzvorrichtung fehlt, und empfiehlt schriftlich die sofortige Nachrüstung. Der Arbeitgeber muss diese Empfehlung umsetzen und dokumentieren. Tut er dies nicht und verletzt sich ein Mitarbeitender, liegt die Verantwortung beim Arbeitgeber, nicht bei der externen Fachkraft.
05.Externe Sicherheitsfachkraft beauftragen: Schritt für Schritt
Die Beauftragung einer externen Sicherheitsfachkraft ist ein strukturierter Prozess, der von der Bedarfsanalyse bis zur laufenden Leistungskontrolle reicht. Die folgenden fünf Schritte helfen Ihnen, das Mandat professionell aufzusetzen und den maximalen Nutzen für Ihren Betrieb zu erzielen.
Schritt 1: Bedarf an externer Sicherheitsfachkraft klären
Bevor Sie einen Anbieter suchen, müssen Sie den konkreten Bedarf Ihres Betriebs ermitteln. Prüfen Sie zunächst, welcher EKAS-Betriebsgruppe Ihr Unternehmen zugeordnet ist. Betriebe der Gruppe 1 mit erhöhtem Risiko benötigen zwingend einen Sicherheitsingenieur (Stufe I), Betriebe der Gruppe 2 können mit einer Sicherheitsfachperson (Stufe II) arbeiten. Betriebe der Gruppe 3 ohne besonderes Risiko haben keine ASA-Pflicht, profitieren aber dennoch von punktueller Beratung.
- EKAS-Betriebsgruppe anhand des SUVA-Prämientarifs oder der NOGA-Branchenklassifikation bestimmen.
- Vorhandene interne Kompetenzen in Arbeitssicherheit inventarisieren.
- Bestehende Dokumentation wie Gefährdungsbeurteilungen, Sicherheitskonzepte und Unfallstatistiken zusammentragen.
- Budget für externe Sicherheitsberatung im Jahresplan berücksichtigen.
Schritt 2: Anbieter evaluieren und vergleichen
Holen Sie Angebote von mindestens zwei bis drei Anbietern ein. Achten Sie dabei nicht nur auf den Preis, sondern vor allem auf die Qualifikation und die Branchenerfahrung. Die SUVA führt ein Verzeichnis anerkannter ASA-Spezialisten, das als Ausgangspunkt dient. Branchenverbände und regionale Gewerbevereine können ebenfalls Empfehlungen aussprechen.
Bewertungskriterien für Anbieter
Schritt 3: Vertrag mit klarem Leistungsumfang gestalten
Ein präziser Vertrag schützt beide Seiten und schafft Klarheit über Erwartungen und Pflichten. Definieren Sie den Leistungsumfang, die Anzahl der Begehungen pro Jahr, die Reaktionszeiten und die Vergütung. Halten Sie fest, dass die externe Fachkraft über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt und zur Vertraulichkeit verpflichtet ist.
- Leistungskatalog: Alle vereinbarten Leistungen einzeln auflisten: Begehungen, Gefährdungsbeurteilungen, Schulungen, Dokumentation, Unfallanalysen und Behördenkontakte.
- Vergütungsmodell: Stundensatz oder Pauschale festlegen, inklusive Regelung für Zusatzleistungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs.
- Berichtspflicht: Regelmässige schriftliche Berichte an die Geschäftsleitung vereinbaren, mindestens halbjährlich.
- Vertragsdauer und Kündigung: Laufzeit von einem Jahr mit automatischer Verlängerung und einer Kündigungsfrist von drei Monaten ist branchenüblich.
Schritt 4: Externe Fachkraft in interne Prozesse integrieren
Die beste Fachkraft nützt wenig, wenn sie keinen Zugang zu relevanten Informationen und Ansprechpersonen hat. Benennen Sie eine interne Kontaktperson, die als Schnittstelle zwischen der externen Fachkraft und dem Betrieb fungiert. Stellen Sie sicher, dass die Fachkraft Zugang zu allen sicherheitsrelevanten Dokumenten, Unfallmeldungen und Betriebsbereichen erhält.
- Interne Kontaktperson mit Entscheidungskompetenz benennen, idealerweise ein Mitglied der Geschäftsleitung.
- Zugang zu allen Arbeitsbereichen, Maschinen und Gefahrstoffverzeichnissen sicherstellen.
- Externe Fachkraft den Mitarbeitenden vorstellen und deren Rolle erklären.
- Regelmässige Termine für Begehungen und Besprechungen im Jahreskalender fixieren.
Schritt 5: Leistung regelmässig überprüfen und Mandat anpassen
Überprüfen Sie mindestens einmal jährlich, ob die externe Fachkraft die vereinbarten Leistungen erbringt und ob der Leistungsumfang noch zum Betrieb passt. Veränderungen wie neue Maschinen, zusätzliche Mitarbeitende oder geänderte Produktionsprozesse können den Beratungsbedarf erhöhen. Nutzen Sie die jährliche Überprüfung auch, um die Unfallstatistik auszuwerten und den Erfolg der umgesetzten Massnahmen zu messen.
Checkliste für die jährliche Leistungsüberprüfung
Prozessübersicht
06.Häufige Fehler
Fehler 1: Gesamtverantwortung an die externe Fachkraft delegieren
Manche Arbeitgeber glauben, mit der Beauftragung einer externen Fachkraft sei ihre Pflicht erfüllt. Das ist falsch: Gemäss UVG Art. 82 bleibt die Gesamtverantwortung beim Arbeitgeber. Stellen Sie sicher, dass Sie Empfehlungen der Fachkraft aktiv umsetzen und dies dokumentieren.
Fehler 2: Anbieter ohne EKAS-anerkannte Ausbildung beauftragen
Wer einen Berater ohne die geforderte Qualifikation nach EKAS 6508 einsetzt, erfüllt die ASA-Pflicht nicht. Bei einer Kontrolle durch die SUVA oder das kantonale Arbeitsinspektorat drohen Auflagen und Nachfristen. Verlangen Sie immer den Ausbildungsnachweis vor Vertragsabschluss.
Fehler 3: Keinen schriftlichen Vertrag abschliessen
Ohne klaren Vertrag fehlt die Grundlage für die Leistungskontrolle und die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten. Im Streitfall oder bei einem Unfall ist nicht nachweisbar, welche Leistungen vereinbart waren. Ein schriftlicher Vertrag mit detailliertem Leistungskatalog ist unverzichtbar.
Fehler 4: Empfehlungen der Fachkraft nicht umsetzen
Schriftliche Empfehlungen, die ignoriert werden, verschärfen die Haftungssituation des Arbeitgebers erheblich. Im Schadenfall dienen sie als Beweis, dass der Arbeitgeber von der Gefahr wusste. Setzen Sie Empfehlungen zeitnah um oder dokumentieren Sie nachvollziehbar, warum eine alternative Massnahme gewählt wurde.
Fehler 5: Externe Fachkraft nicht in den Betrieb einbinden
Eine Fachkraft, die keinen Zugang zu Arbeitsbereichen oder Informationen erhält, kann keine fundierte Beratung leisten. Benennen Sie eine interne Kontaktperson und stellen Sie den uneingeschränkten Zugang zu allen sicherheitsrelevanten Bereichen sicher.
Fehler 6: Leistung nie überprüfen
Ohne regelmässige Evaluation bemerken Sie nicht, ob die Beratungsqualität nachlässt oder der Leistungsumfang nicht mehr zum Betrieb passt. Führen Sie mindestens einmal jährlich ein Bilanzgespräch und prüfen Sie die Unfallstatistik als objektiven Wirksamkeitsindikator.
Fehler 7: Mitarbeitende nicht über die externe Fachkraft informieren
Wenn Mitarbeitende nicht wissen, wer die externe Fachkraft ist und welche Rolle sie hat, werden Begehungen als Kontrolle wahrgenommen und Mängel verschwiegen. Stellen Sie die Fachkraft bei Mandatsbeginn vor und erklären Sie deren beratende Funktion.
07.Häufige Fragen
Entbindet eine externe Sicherheitsfachkraft den Arbeitgeber von seiner Verantwortung?
Nein. Gemäss UVG Art. 82 und OR Art. 328 bleibt der Arbeitgeber vollumfänglich für die Arbeitssicherheit verantwortlich. Die externe Fachkraft berät und empfiehlt Massnahmen, die Umsetzungspflicht und die Gesamtverantwortung verbleiben beim Arbeitgeber. Bei Pflichtverletzungen haftet der Arbeitgeber persönlich.
Was kostet eine externe Sicherheitsfachkraft für ein KMU?
Die Kosten hängen von der Betriebsgrösse und dem Risikoprofil ab. Für Kleinbetriebe mit 5 bis 20 Mitarbeitenden liegt eine typische Jahrespauschale zwischen CHF 2000 und CHF 5000. Mittlere Betriebe mit 20 bis 50 Mitarbeitenden zahlen CHF 5000 bis CHF 8000 pro Jahr. Stundensätze bewegen sich zwischen CHF 150 und CHF 250.
Wie finde ich einen qualifizierten Anbieter?
Prüfen Sie, ob der Anbieter über eine EKAS-anerkannte Ausbildung als Sicherheitsingenieur (Stufe I) oder Sicherheitsfachperson (Stufe II) verfügt. Die SUVA führt ein Verzeichnis anerkannter Spezialisten. Branchenverbände und regionale Gewerbevereine können ebenfalls Empfehlungen geben. Verlangen Sie immer Referenzen aus Ihrer Branche.
Braucht mein Betrieb überhaupt eine Sicherheitsfachkraft?
Das hängt von der EKAS-Betriebsgruppe ab. Betriebe der Gruppe 1 mit erhöhtem Risiko und der Gruppe 2 mit eingeschränkter ASA-Pflicht müssen ASA-Spezialisten beiziehen, intern oder extern. Betriebe der Gruppe 3 ohne besonderes Risiko haben keine ASA-Pflicht, können aber freiwillig Beratung in Anspruch nehmen.
Kann eine externe Fachkraft auch Schulungen für Mitarbeitende durchführen?
Ja, Schulungen und Sicherheitsunterweisungen gehören zum typischen Leistungsumfang externer Sicherheitsfachkräfte. Dazu zählen Erstunterweisungen für neue Mitarbeitende, themenspezifische Schulungen zu Gefahrstoffen oder Absturzsicherung sowie jährliche Auffrischungen. Der Umfang sollte im Vertrag klar geregelt sein.
Wie oft muss die externe Sicherheitsfachkraft den Betrieb besuchen?
Die Besuchsfrequenz richtet sich nach der Betriebsgrösse und dem Risikoprofil. Für KMU der Betriebsgruppe 2 sind zwei bis vier Begehungen pro Jahr üblich, für Betriebe der Gruppe 1 vier bis sechs. Zusätzliche Besuche sind nach Unfällen, bei Betriebsveränderungen oder auf Anforderung der SUVA erforderlich.
