EKAS-Richtlinie 6508: Betriebsgruppen, ASA-Beizug und Umsetzung
Die EKAS-Richtlinie 6508 verpflichtet Arbeitgeber mit erhöhtem Unfallrisiko, qualifizierte Arbeitssicherheitsspezialisten (ASA) beizuziehen und ein ASA-Konzept umzusetzen. Die Richtlinie bildet das zentrale Regelwerk für die systematische Arbeitssicherheit in der Schweiz und konkretisiert die Pflichten aus UVG Art. 82 und VUV Art. 11a–11g. Wer die Anforderungen nicht erfüllt, riskiert SUVA-Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent, behördliche Verfügungen und im Schadenfall persönliche Haftungsfolgen.
01.Was ist die EKAS und was regelt die Richtlinie 6508?
Die EKAS (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) ist das zentrale Koordinationsorgan für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Schweiz. Sie wurde gestützt auf UVG Art. 85 geschaffen und setzt sich aus Vertretern der SUVA, der Kantone, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des Bundes zusammen. Die EKAS erlässt Richtlinien, die für alle Durchführungsorgane und Arbeitgeber verbindlich sind.
Die Richtlinie 6508 trägt den Titel «Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit» und regelt, wann und wie Arbeitgeber externe oder interne Fachpersonen für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beiziehen müssen. Sie konkretisiert damit die allgemeine Arbeitgeberpflicht aus UVG Art. 82 Abs. 1, wonach der Arbeitgeber zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen hat, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind.
Ein häufiges Missverständnis betrifft den Rechtsstatus: Die EKAS-Richtlinie 6508 ist keine blosse Empfehlung, sondern eine verbindliche Richtlinie. Ihre Verbindlichkeit ergibt sich aus UVG Art. 85 Abs. 1 in Verbindung mit VUV Art. 11a–11g. Der Bundesrat hat die EKAS ermächtigt, Richtlinien über den Beizug von Spezialisten zu erlassen, und diese Richtlinien haben für alle Arbeitgeber und Durchführungsorgane bindende Wirkung. Ein Verstoss gegen die Richtlinie ist damit gleichzeitig ein Verstoss gegen die Verordnung über die Unfallverhütung (VUV).
02.Für wen gilt EKAS 6508?
Die EKAS-Richtlinie 6508 teilt alle Betriebe in drei Gruppen ein. Massgebend für die Einteilung sind die Branchenzugehörigkeit, die betrieblichen Gefahren und die Betriebsgrösse. Die Einteilung bestimmt, in welchem Umfang ein Betrieb ASA-Spezialisten beiziehen muss. Betriebe der Gruppe 3 sind von der ASA-Pflicht befreit, müssen aber die allgemeinen Arbeitssicherheitspflichten gemäss UVG Art. 82 und ArG Art. 6 weiterhin einhalten.
EKAS-Betriebsgruppen im Überblick
Für die Einteilung ist nicht die Selbsteinschätzung des Arbeitgebers massgebend, sondern die objektive Gefahrenlage im Betrieb. Die SUVA und die kantonalen Arbeitsinspektorate können die Einteilung überprüfen und korrigieren. Ein Betrieb, der sich fälschlicherweise in Gruppe 3 einordnet, obwohl er Gruppe-1-Gefahren aufweist, verstösst gegen die VUV und riskiert Sanktionen.
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Mehr erfahren →03.Was fordert die Richtlinie konkret?
Die EKAS-Richtlinie 6508 verlangt von Betrieben der Gruppen 1 und 2, ein systematisches ASA-System einzuführen. Kernstück ist der sogenannte 10-Punkte-Plan, der alle wesentlichen Elemente der betrieblichen Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes abdeckt. Der 10-Punkte-Plan ist eine Pflicht für alle Betriebe mit ASA-Pflicht — er ist keine optionale Empfehlung.
- Sicherheitsleitbild: Die Geschäftsleitung formuliert ein schriftliches Bekenntnis zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
- Sicherheitsziele: Messbare Ziele für die Reduktion von Unfällen und Gesundheitsrisiken werden festgelegt.
- Sicherheitsorganisation: Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Abläufe für die Arbeitssicherheit werden definiert und dokumentiert.
- Ausbildung und Instruktion: Alle Mitarbeitenden werden regelmässig in Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz geschult.
- Gefahrenermittlung und Risikobeurteilung: Gefahren werden systematisch erfasst, Risiken bewertet und Massnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich) abgeleitet.
- Massnahmenplanung und -umsetzung: Massnahmen werden priorisiert, terminiert und mit Verantwortlichkeiten versehen.
- Notfallorganisation: Notfallpläne, Erste-Hilfe-Organisation und Evakuierungskonzepte werden erstellt und geübt.
- Mitwirkung der Arbeitnehmenden: Mitarbeitende werden in die Arbeitssicherheit einbezogen und können Gefahren melden.
- Gesundheitsschutz: Massnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit am Arbeitsplatz werden umgesetzt.
- Kontrolle und Audit: Die Wirksamkeit des ASA-Systems wird regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst.
Neben dem 10-Punkte-Plan verlangt die Richtlinie den Beizug qualifizierter ASA-Spezialisten. Für Betriebe der Gruppe 1 sind dies zwingend ein Arbeitsarzt (Betriebsarzt) und eine Sicherheitsfachkraft (z.B. Sicherheitsingenieur oder Sicherheitsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis). Betriebe der Gruppe 2 können den Beizug auf einzelne Fachbereiche beschränken, etwa auf Arbeitshygiene oder Ergonomie, je nach betrieblicher Gefährdungslage.
Viele KMU erfüllen die ASA-Pflicht über eine von der EKAS anerkannte Branchenlösung. Branchenlösungen sind branchenspezifische Umsetzungskonzepte, die von Branchenverbänden erarbeitet und von der EKAS genehmigt werden. Der Anschluss an eine Branchenlösung ist keine Pflicht, aber eine effiziente Möglichkeit, die Anforderungen zu erfüllen. Ein Metallbaubetrieb mit 15 Mitarbeitenden zahlt für eine Branchenlösung typischerweise zwischen CHF 500 und CHF 1500 pro Jahr, abhängig vom Anbieter und Leistungsumfang.
04.Nachweis und Kontrolle
Die Einhaltung der EKAS-Richtlinie 6508 wird von der SUVA und den kantonalen Arbeitsinspektoraten kontrolliert. Die SUVA ist zuständig für Betriebe, die ihr gemäss UVG unterstellt sind — das betrifft insbesondere Industrie, Gewerbe und Bau. Die kantonalen Arbeitsinspektorate kontrollieren die Einhaltung des Arbeitsgesetzes (ArG) und damit auch den Gesundheitsschutz. In der Praxis arbeiten beide Organe zusammen.
Der Nachweis der EKAS-6508-Konformität erfolgt primär über die Dokumentation. Betriebe müssen jederzeit belegen können, dass sie ein ASA-System betreiben, den 10-Punkte-Plan umsetzen und qualifizierte Spezialisten beigezogen haben. Bei Betrieben mit Branchenlösung genügt in der Regel die Bestätigung des Branchenlösungsträgers zusammen mit den betriebsspezifischen Dokumenten.
- Dokumentationspflicht: Sicherheitsleitbild, Gefahrenermittlung, Massnahmenplan, Schulungsnachweise und Auditberichte müssen schriftlich vorliegen und aktuell gehalten werden.
- Betriebsbesuche: SUVA-Sicherheitsingenieure führen angekündigte und unangekündigte Betriebsbesuche durch und prüfen die Umsetzung vor Ort.
- Verfügungen bei Mängeln: Bei Verstössen erlässt die SUVA eine Verfügung mit Frist zur Behebung. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die SUVA Zwangsmassnahmen anordnen.
- Prämienzuschläge: Im Rahmen des Bonus-Malus-Systems kann die SUVA Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent auf die Unfallversicherungsprämie erheben, wenn ein Betrieb überdurchschnittlich viele Unfälle aufweist oder Sicherheitsvorschriften missachtet.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Bei schweren Verstössen oder Unfällen infolge fehlender Sicherheitsmassnahmen drohen strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen gemäss UVG Art. 112 und StGB Art. 229 (Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde).
Ein konkretes Beispiel: Ein Schreinerbetrieb mit 20 Mitarbeitenden (Gruppe 1) wird von der SUVA kontrolliert und kann weder ein ASA-Konzept noch Schulungsnachweise vorweisen. Die SUVA erlässt eine Verfügung mit einer Frist von 3 Monaten. Gleichzeitig wird der Betrieb im Bonus-Malus-System hochgestuft, was bei einer Lohnsumme von CHF 1,5 Millionen und einem Prämiensatz von 3 Prozent einen Zuschlag von bis zu CHF 22 500 pro Jahr bedeuten kann.
05.EKAS 6508 im Betrieb umsetzen: Schritt für Schritt
Die Umsetzung der EKAS-Richtlinie 6508 folgt einem strukturierten Prozess, der von der Einteilung in die richtige Betriebsgruppe bis zur regelmässigen Überprüfung reicht. Die folgenden Schritte zeigen den vollständigen Ablauf für Betriebe der Gruppen 1 und 2.
Schritt 1: Betriebsgruppe klären und dokumentieren
Prüfen Sie anhand der EKAS-Branchenliste und der betrieblichen Gefahren, in welche Betriebsgruppe Ihr Betrieb fällt. Massgebend ist nicht die Branchenbezeichnung allein, sondern die tatsächliche Gefahrenlage im Betrieb. Ein Handelsunternehmen mit eigenem Lager und Staplerbetrieb kann in Gruppe 2 fallen, obwohl der Handel grundsätzlich Gruppe 3 wäre. Dokumentieren Sie die Einteilung schriftlich mit Begründung.
- EKAS-Branchenliste konsultieren und NOGA-Code des Betriebs prüfen.
- Tatsächliche Gefahren im Betrieb erfassen (Maschinen, Gefahrstoffe, Absturzrisiken, Lärm).
- Einteilung schriftlich festhalten und bei Unsicherheit die SUVA oder das kantonale Arbeitsinspektorat kontaktieren.
Schritt 2: ASA-Spezialisten bestimmen und beauftragen
Bestimmen Sie, welche ASA-Spezialisten Ihr Betrieb benötigt. Betriebe der Gruppe 1 müssen zwingend einen Arbeitsarzt und eine Sicherheitsfachkraft beiziehen. Betriebe der Gruppe 2 können den Beizug auf die relevanten Fachbereiche beschränken. Die Spezialisten können intern angestellt oder extern beauftragt werden. Alternativ können Sie sich einer von der EKAS anerkannten Branchenlösung anschliessen.
ASA-Spezialisten nach Betriebsgruppe
Halten Sie die Beauftragung schriftlich fest, einschliesslich Aufgaben, Kompetenzen und Einsatzhäufigkeit. Bei externen Spezialisten empfiehlt sich ein Vertrag, der den Leistungsumfang, die Verfügbarkeit und die Kosten regelt.
Schritt 3: 10-Punkte-Plan erarbeiten und betriebsspezifisch anpassen
Erarbeiten Sie den 10-Punkte-Plan gemäss EKAS-Richtlinie 6508 und passen Sie jeden Punkt an die spezifischen Verhältnisse Ihres Betriebs an. Ein Standarddokument aus dem Internet genügt nicht — die SUVA prüft bei Kontrollen, ob der Plan die tatsächlichen Gefahren und Massnahmen des Betriebs widerspiegelt.
- Sicherheitsleitbild und -ziele: Formulieren Sie ein kurzes, konkretes Leitbild und leiten Sie daraus messbare Jahresziele ab (z.B. Reduktion der Berufsunfälle um 20 Prozent).
- Sicherheitsorganisation: Definieren Sie Verantwortlichkeiten auf allen Stufen — von der Geschäftsleitung bis zu den Mitarbeitenden.
- Gefahrenermittlung: Erfassen Sie systematisch alle Gefahren im Betrieb und bewerten Sie die Risiken nach Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmass.
- Massnahmenplanung: Leiten Sie Massnahmen nach dem STOP-Prinzip ab und setzen Sie Fristen und Verantwortlichkeiten fest.
- Notfallorganisation: Erstellen Sie Notfallpläne, bestimmen Sie Ersthelfer und üben Sie die Evakuierung mindestens einmal jährlich.
Schritt 4: Mitarbeitende ausbilden und instruieren
Schulen Sie alle Mitarbeitenden in den für ihren Arbeitsplatz relevanten Sicherheitsthemen. Die Ausbildungspflicht ergibt sich aus VUV Art. 6 und umfasst sowohl die Erstinstruktion bei Stellenantritt als auch regelmässige Wiederholungsschulungen. Dokumentieren Sie jede Schulung mit Datum, Thema, Teilnehmerliste und Unterschriften.
- Erstinstruktion für neue Mitarbeitende am ersten Arbeitstag durchführen.
- Arbeitsplatzspezifische Gefahren und Schutzmassnahmen vermitteln.
- Regelmässige Wiederholungsschulungen planen, mindestens jährlich.
- Spezialschulungen für besondere Tätigkeiten sicherstellen (z.B. Staplerausweis gemäss VUV Art. 40).
Schritt 5: Dokumentation erstellen und zentral ablegen
Erstellen Sie eine vollständige Dokumentation Ihres ASA-Systems und legen Sie alle Unterlagen zentral und zugänglich ab. Die Dokumentation ist der wichtigste Nachweis bei SUVA-Kontrollen. Fehlende oder veraltete Dokumente sind der häufigste Beanstandungsgrund bei Betriebsbesuchen.
- Pflichtdokumente: Sicherheitsleitbild, 10-Punkte-Plan, Gefahrenermittlung, Massnahmenplan, Schulungsnachweise, Auditberichte, Unfallstatistik.
- Empfohlene Dokumente: Betriebsanweisungen für Maschinen, Sicherheitsdatenblätter für Gefahrstoffe, Protokolle von Sicherheitsbegehungen.
- Aufbewahrung: Alle Dokumente mindestens 10 Jahre aufbewahren. Digitale Ablage ist zulässig, sofern die Dokumente jederzeit abrufbar und vor Verlust geschützt sind.
Schritt 6: Wirksamkeit regelmässig überprüfen und System anpassen
Überprüfen Sie die Wirksamkeit Ihres ASA-Systems mindestens einmal jährlich. Die EKAS-Richtlinie 6508 verlangt eine kontinuierliche Verbesserung — ein einmal erstelltes Konzept, das in der Schublade liegt, erfüllt die Anforderungen nicht. Nutzen Sie Unfallstatistiken, Beinahe-Unfälle und Mitarbeiterfeedback als Grundlage für die Überprüfung.
- Jährliches internes Audit des ASA-Systems durchführen und dokumentieren.
- Unfallstatistik auswerten und Trends identifizieren.
- Massnahmenplan aktualisieren und neue Gefahren erfassen.
- Ergebnisse der Überprüfung der Geschäftsleitung vorlegen und Verbesserungsmassnahmen beschliessen.
Bei wesentlichen Änderungen im Betrieb — etwa neuen Maschinen, neuen Arbeitsprozessen oder einem Standortwechsel — muss die Gefahrenermittlung und der Massnahmenplan sofort aktualisiert werden, nicht erst beim nächsten Jahresaudit.
Prozessübersicht
06.Häufige Fehler
Fehler 1: Falsche Einteilung in die Betriebsgruppe
Viele Betriebe stufen sich in Gruppe 3 ein, obwohl sie aufgrund ihrer tatsächlichen Gefahren in Gruppe 1 oder 2 gehören. Die Folge: Die ASA-Pflicht wird nicht erfüllt, und bei einer SUVA-Kontrolle drohen Verfügungen und Prämienzuschläge. Prüfen Sie die Einteilung anhand der EKAS-Branchenliste und der tatsächlichen Gefahren im Betrieb, nicht nur anhand der Branchenbezeichnung.
Fehler 2: Standarddokumente ohne betriebsspezifische Anpassung
Ein generischer 10-Punkte-Plan aus dem Internet oder von einem Branchenverband erfüllt die Anforderungen nicht, wenn er nicht auf den konkreten Betrieb angepasst wird. Die SUVA prüft bei Kontrollen, ob die dokumentierten Gefahren und Massnahmen mit der Realität im Betrieb übereinstimmen. Passen Sie jedes Dokument an Ihre spezifischen Arbeitsplätze, Maschinen und Prozesse an.
Fehler 3: Fehlende oder unvollständige Schulungsnachweise
Schulungen werden durchgeführt, aber nicht dokumentiert. Ohne schriftliche Nachweise mit Datum, Thema und Teilnehmerliste kann der Betrieb die Erfüllung der Ausbildungspflicht gemäss VUV Art. 6 nicht belegen. Führen Sie ein Schulungsregister und lassen Sie die Teilnahme von den Mitarbeitenden unterschreiben.
Fehler 4: ASA-Konzept wird einmal erstellt und nie aktualisiert
Die EKAS-Richtlinie 6508 verlangt eine kontinuierliche Verbesserung. Ein ASA-Konzept, das seit Jahren unverändert in der Schublade liegt, erfüllt die Anforderungen nicht. Planen Sie mindestens ein jährliches Audit und aktualisieren Sie das Konzept bei jeder wesentlichen Betriebsänderung.
Fehler 5: Branchenlösung als Alibi ohne tatsächliche Umsetzung
Der Anschluss an eine Branchenlösung allein genügt nicht. Die Branchenlösung muss im Betrieb tatsächlich umgesetzt werden — mit betriebsspezifischer Gefahrenermittlung, Massnahmenplan und Schulungen. Bei einer SUVA-Kontrolle wird nicht der Anschlussvertrag geprüft, sondern die Umsetzung vor Ort.
Fehler 6: Keine Einbindung der Mitarbeitenden
Der 10-Punkte-Plan verlangt die Mitwirkung der Arbeitnehmenden. Betriebe, die Arbeitssicherheit ausschliesslich als Führungsaufgabe behandeln und die Mitarbeitenden nicht einbeziehen, verfehlen einen zentralen Punkt der Richtlinie. Schaffen Sie Meldewege für Gefahren und beziehen Sie Mitarbeitende in Sicherheitsbegehungen ein.
Fehler 7: Verwechslung von EKAS-Richtlinie und ASA-Konzept
Die EKAS-Richtlinie 6508 ist die übergeordnete Vorgabe, das ASA-Konzept ist die betriebsspezifische Umsetzung dieser Vorgabe. Manche Betriebe glauben, mit dem Lesen der Richtlinie sei die Pflicht erfüllt. Tatsächlich muss jeder Betrieb ein eigenes, dokumentiertes ASA-Konzept erarbeiten und umsetzen.
07.Häufige Fragen
Gilt die EKAS-Richtlinie 6508 für alle Betriebe in der Schweiz?
Die Richtlinie gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber, die dem UVG unterstellt sind. Die ASA-Pflicht (Beizug von Spezialisten) betrifft jedoch nur Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit erhöhtem Risiko. Betriebe der Gruppe 3 ohne besonderes Risiko sind von der ASA-Pflicht befreit, müssen aber die allgemeinen Arbeitssicherheitspflichten gemäss UVG Art. 82 und ArG Art. 6 einhalten.
Was ist der Unterschied zwischen der EKAS-Richtlinie 6508 und dem ASA-Konzept?
Die EKAS-Richtlinie 6508 ist die übergeordnete, verbindliche Vorgabe der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit. Das ASA-Konzept ist die betriebsspezifische Umsetzung dieser Vorgabe — also das konkrete Dokument, in dem ein Betrieb beschreibt, wie er die Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Jeder Betrieb mit ASA-Pflicht muss ein eigenes ASA-Konzept erarbeiten.
Was kostet die Umsetzung der EKAS-Richtlinie 6508 für ein KMU?
Die Kosten hängen von der Betriebsgrösse, der Betriebsgruppe und dem gewählten Umsetzungsweg ab. Der Anschluss an eine Branchenlösung kostet für ein KMU mit 10 bis 30 Mitarbeitenden typischerweise zwischen CHF 500 und CHF 2000 pro Jahr. Der individuelle Beizug externer ASA-Spezialisten kann je nach Aufwand CHF 3000 bis CHF 10 000 pro Jahr kosten. Diesen Kosten stehen potenzielle Einsparungen durch weniger Unfälle und tiefere SUVA-Prämien gegenüber.
Kann ein Betrieb die ASA-Pflicht über eine Branchenlösung erfüllen?
Ja, der Anschluss an eine von der EKAS anerkannte Branchenlösung ist eine vollwertige Möglichkeit, die ASA-Pflicht zu erfüllen. Die Branchenlösung muss jedoch im Betrieb tatsächlich umgesetzt werden. Der blosse Anschlussvertrag ohne betriebsspezifische Umsetzung genügt nicht. Aktuell sind über 80 Branchenlösungen von der EKAS anerkannt.
Was passiert, wenn ein Betrieb die EKAS-Richtlinie 6508 nicht einhält?
Die SUVA oder das kantonale Arbeitsinspektorat erlässt eine Verfügung mit Frist zur Behebung der Mängel. Bei Nichtbefolgung drohen Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent auf die Unfallversicherungsprämie, Zwangsmassnahmen bis hin zur Betriebsschliessung und im Schadenfall strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen. Zudem kann die SUVA bei grober Fahrlässigkeit Regress bis CHF 64 800 nehmen.
Wie oft muss das ASA-System überprüft werden?
Die EKAS-Richtlinie 6508 verlangt eine regelmässige Überprüfung der Wirksamkeit. In der Praxis bedeutet dies mindestens ein jährliches internes Audit. Bei wesentlichen Betriebsänderungen wie neuen Maschinen, neuen Arbeitsprozessen oder einem Standortwechsel muss die Gefahrenermittlung und der Massnahmenplan sofort aktualisiert werden.
