Das ASA-Konzept: 10-Punkte-Plan, Pflichten und Umsetzung
Das ASA-Konzept verpflichtet Unternehmen mit erhöhtem Unfallrisiko, einen 10-Punkte-Plan für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz strukturiert umzusetzen. Die rechtliche Grundlage bildet die EKAS-Richtlinie 6508 in Verbindung mit VUV Art. 11a und ArG Art. 6. Wer die Pflicht ignoriert, riskiert nicht nur SUVA-Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent, sondern haftet bei Unfällen persönlich nach OR 328 und UVG Art. 75 — bei grober Fahrlässigkeit bis CHF 64 800 Regress.
01.Was ist das ASA-Konzept?
ASA steht für Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit. Das ASA-Konzept ist der strukturierte Rahmen, mit dem Betriebe die Anforderungen der EKAS-Richtlinie 6508 erfüllen. Es beschreibt, wie ein Unternehmen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz organisiert, welche Fachpersonen beigezogen werden und wie die Massnahmen dokumentiert und überprüft werden.
Die Richtlinie 6508 konkretisiert die Pflichten aus VUV Art. 11a bis 11g. Dort wird festgelegt, dass Arbeitgeber Spezialisten der Arbeitssicherheit beiziehen müssen, wenn es die Art der Betriebstätigkeit und die Grösse des Betriebs erfordern. Das ASA-Konzept ist das Dokument, das diese Pflicht in einen konkreten 10-Punkte-Plan übersetzt.
- Sicherheitsorganisation: Klare Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Abläufe für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb.
- Gefährdungsermittlung: Systematische Erfassung aller Gefahren am Arbeitsplatz als Grundlage für Schutzmassnahmen.
- Massnahmenplanung: Ableitung konkreter technischer, organisatorischer und persönlicher Schutzmassnahmen aus der Gefährdungsermittlung.
- Ausbildung und Information: Schulung aller Mitarbeitenden zu den für sie relevanten Sicherheitsthemen.
- Dokumentation: Lückenlose Aufzeichnung aller Massnahmen, Schulungen, Kontrollen und Vorfälle.
Die übrigen fünf Punkte umfassen Notfallplanung, Mitwirkung der Arbeitnehmenden, Gesundheitsschutz, Kontrolle und Audit sowie die regelmässige Überprüfung des gesamten Systems. Zusammen bilden diese 10 Punkte ein geschlossenes Managementsystem für die betriebliche Sicherheit.
02.Die 10 Punkte des ASA-Konzepts
Die EKAS-Richtlinie 6508 definiert 10 Punkte, die jedes ASA-Konzept abdecken muss. Die folgende Tabelle zeigt alle Punkte mit Kurzbeschreibung und einem konkreten Umsetzungshinweis für KMU.
Die 10 Punkte des ASA-Konzepts gemäss EKAS-Richtlinie 6508
Die 10 Punkte sind nicht isoliert zu betrachten. Sie greifen ineinander: Die Gefährdungsermittlung (Punkt 5) liefert die Grundlage für die Massnahmenplanung (Punkt 6), die Ausbildung (Punkt 4) stellt sicher, dass Massnahmen verstanden werden, und das Audit (Punkt 10) prüft, ob das Gesamtsystem funktioniert.
Mit SSA-System Berufsunfälle senken und Leben retten→ Das digitale Sicherheitsmanagement-System für Schweizer Unternehmen.
Mehr erfahren →03.Wer braucht das ASA-Konzept?
Nicht jeder Betrieb in der Schweiz muss ein vollständiges ASA-Konzept erstellen. Die Pflicht richtet sich nach der EKAS-Betriebsgruppe, die von der Branche und dem damit verbundenen Unfallrisiko abhängt. Die Einteilung erfolgt über den NOGA-Code des Betriebs.
EKAS-Betriebsgruppen und ASA-Pflicht
Betriebe der Gruppe 1 müssen das ASA-Konzept vollständig umsetzen und die beigezogenen Spezialisten namentlich benennen. Betriebe der Gruppe 2 können ein vereinfachtes Verfahren wählen, etwa über eine Branchenlösung. Betriebe der Gruppe 3 sind von der ASA-Pflicht befreit, müssen aber die allgemeinen Arbeitgeberpflichten nach ArG Art. 6 und UVG Art. 82 einhalten.
- Internes ASA-System: Der Betrieb beschäftigt eigene Sicherheitsfachkräfte und allenfalls einen Betriebsarzt. Geeignet für grössere Unternehmen ab ca. 50 Mitarbeitenden mit komplexen Gefahren.
- Externer ASA-Dienstleister: Ein spezialisiertes Unternehmen übernimmt die ASA-Funktion im Auftrag. Für KMU oft die wirtschaftlichere Lösung, da kein internes Fachwissen aufgebaut werden muss.
- Branchenlösung: Branchenverbände bieten standardisierte ASA-Lösungen an, die von der EKAS genehmigt sind. Besonders für Betriebe der Gruppe 2 eine effiziente Option.
Unabhängig vom gewählten Modell bleibt die Verantwortung für die Umsetzung beim Arbeitgeber. Ein externer ASA-Dienstleister berät und unterstützt, entbindet den Betrieb aber nicht von seiner gesetzlichen Pflicht gemäss VUV Art. 3 und OR 328.
04.Kosten und Nutzen des ASA-Konzepts
Die Kosten für ein ASA-Konzept variieren je nach Betriebsgrösse, Branche und gewähltem Modell. Für ein KMU mit 20 Mitarbeitenden im Gewerbe ist mit einem jährlichen Aufwand von CHF 3000 bis CHF 8000 zu rechnen, wenn ein externer ASA-Dienstleister beigezogen wird. Grössere Betriebe mit internem System investieren mehr, profitieren aber von einer engeren Betreuung.
Typische ASA-Kosten nach Betriebsgrösse
Dem Aufwand steht ein messbarer Nutzen gegenüber. Ein Betrieb mit 30 Mitarbeitenden und einer jährlichen Lohnsumme von CHF 2,4 Millionen zahlt bei einem BU-Prämiensatz von 2 Prozent rund CHF 48 000 an SUVA-Prämien. Über das Bonus-Malus-System kann eine tiefe Unfallhäufigkeit zu einem Rabatt von bis zu 30 Prozent führen — das entspricht einer Einsparung von CHF 14 400 pro Jahr. Umgekehrt kann ein schlechtes Unfallgeschehen einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent auslösen, was Mehrkosten von CHF 24 000 bedeutet.
- Direkte Kostensenkung: Weniger Unfälle bedeuten weniger Ausfalltage, geringere Ersatzkosten und tiefere SUVA-Prämien durch das Bonus-Malus-System.
- Haftungsschutz: Ein dokumentiertes ASA-Konzept belegt, dass der Arbeitgeber seine Sorgfaltspflicht nach OR 328 erfüllt hat. Bei Unfällen reduziert dies das Haftungsrisiko erheblich.
- Produktivitätsgewinn: Sichere Arbeitsplätze steigern die Mitarbeiterzufriedenheit und senken die Fluktuation. Jeder vermiedene Unfall spart durchschnittlich 10 bis 20 Ausfalltage.
- Rechtssicherheit: Bei Kontrollen durch Arbeitsinspektorate oder die SUVA dient das ASA-Konzept als Nachweis der gesetzeskonformen Organisation.
05.ASA-Konzept einführen: Schritt für Schritt
Die Einführung eines ASA-Konzepts folgt einem klaren Ablauf. Von der Klärung der Pflicht über die Wahl des richtigen Modells bis zur laufenden Überprüfung — die folgenden fünf Schritte zeigen den vollständigen Prozess für KMU in der Schweiz.
Schritt 1: Betriebsgruppe und ASA-Pflicht klären
Bevor Sie mit der Umsetzung beginnen, müssen Sie wissen, ob und in welchem Umfang Ihr Betrieb ein ASA-Konzept benötigt. Die Einteilung in die EKAS-Betriebsgruppen 1, 2 oder 3 erfolgt anhand des NOGA-Codes Ihrer Haupttätigkeit. Diesen finden Sie auf Ihrer SUVA-Prämienrechnung oder im Handelsregister.
- NOGA-Code prüfen: Vergleichen Sie Ihren NOGA-Code mit der EKAS-Betriebsgruppenliste. Die SUVA stellt diese Liste online zur Verfügung.
- Mitarbeiterzahl erfassen: Zählen Sie alle Mitarbeitenden inklusive Teilzeitkräfte und Temporärpersonal. Die Betriebsgrösse beeinflusst den Umfang der ASA-Pflicht.
- Besondere Gefahren identifizieren: Prüfen Sie, ob Ihr Betrieb mit besonderen Gefahren arbeitet, etwa Chemikalien, Lärm über 85 dB(A) oder Absturzrisiken. Diese können die Einstufung beeinflussen.
Betriebe der Gruppe 3 sind von der ASA-Pflicht befreit, müssen aber die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach ArG Art. 6 einhalten. Falls Sie unsicher sind, können Sie bei der EKAS oder Ihrer SUVA-Agentur eine verbindliche Auskunft einholen.
Schritt 2: ASA-Spezialist bestimmen und Modell wählen
Nach der Klärung der Pflicht entscheiden Sie, wie Sie die ASA-Funktion organisieren. Betriebe der Gruppe 1 müssen mindestens einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft beiziehen. Für KMU ist ein externer ASA-Dienstleister meist die wirtschaftlichste Lösung. Alternativ können Sie einer von der EKAS genehmigten Branchenlösung beitreten.
Entscheidungshilfe: Internes vs. externes ASA-Modell
Halten Sie die Wahl des Modells und die Beauftragung des ASA-Spezialisten schriftlich fest. Der Vertrag mit einem externen Dienstleister sollte Leistungsumfang, Begehungshäufigkeit, Erreichbarkeit und Kosten klar regeln.
Schritt 3: Die 10 Punkte systematisch umsetzen
Die eigentliche Umsetzung erfolgt entlang der 10 Punkte der EKAS-Richtlinie 6508. Beginnen Sie mit dem Sicherheitsleitbild und den Sicherheitszielen, da diese die Grundlage für alle weiteren Massnahmen bilden. Arbeiten Sie dann die Sicherheitsorganisation, die Gefährdungsermittlung und die Massnahmenplanung ab.
- Sicherheitsleitbild und Ziele: Formulieren Sie ein kurzes Leitbild und definieren Sie 2–3 messbare Jahresziele. Lassen Sie beides von der Geschäftsleitung unterzeichnen.
- Sicherheitsorganisation: Erstellen Sie ein Organigramm mit allen sicherheitsrelevanten Rollen. Benennen Sie den Sicherheitsbeauftragten, den ASA-Spezialisten und die Notfallverantwortlichen.
- Gefährdungsermittlung und Massnahmen: Führen Sie eine systematische Arbeitsplatzbegehung durch. Dokumentieren Sie alle Gefahren und leiten Sie Massnahmen nach dem STOP-Prinzip ab.
- Ausbildung und Notfallplanung: Planen Sie Schulungen für alle Mitarbeitenden und erstellen Sie einen Notfallplan mit Alarmierungsschema, Sammelplatz und Erste-Hilfe-Konzept.
- Mitwirkung und Gesundheitsschutz: Richten Sie ein Meldesystem für Beinahe-Unfälle ein und prüfen Sie ergonomische Aspekte wie Bildschirmarbeitsplätze, Heben und Tragen sowie Lärmbelastung.
Setzen Sie realistische Fristen für jeden Punkt. Ein KMU mit 20 Mitarbeitenden kann die Ersteinführung in 3 bis 6 Monaten abschliessen, wenn die Geschäftsleitung das Projekt aktiv unterstützt.
Schritt 4: ASA-Konzept vollständig dokumentieren
Die Dokumentation ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch Ihr wichtigster Nachweis bei Kontrollen und im Haftungsfall. Gemäss VUV Art. 11a müssen alle Massnahmen, Schulungen und Kontrollen schriftlich festgehalten werden. Die Dokumentation muss jederzeit aktuell und für die zuständigen Behörden zugänglich sein.
- Sicherheitsleitbild und Sicherheitsziele mit Datum und Unterschrift der Geschäftsleitung
- Organigramm der Sicherheitsorganisation mit Kontaktdaten aller Verantwortlichen
- Gefährdungsermittlung mit Bewertung und abgeleiteten Massnahmen
- Schulungsnachweise mit Datum, Thema, Teilnehmerliste und Unterschriften
- Notfallplan mit Alarmierungsschema und Protokollen der Notfallübungen
- Auditberichte und Protokolle der jährlichen Überprüfung
- Unfallmeldungen und Berichte über Beinahe-Unfälle
Bewahren Sie alle Dokumente mindestens 10 Jahre auf. Eine digitale Ablage erleichtert die Verwaltung und stellt sicher, dass Dokumente bei Personalwechseln nicht verloren gehen.
Schritt 5: ASA-Konzept regelmässig überprüfen und anpassen
Ein ASA-Konzept ist kein einmaliges Projekt, sondern ein lebendiges System. Gemäss Punkt 10 der EKAS-Richtlinie 6508 muss das Konzept regelmässig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Führen Sie mindestens einmal jährlich ein internes Audit durch.
- Jährliches Audit: Prüfen Sie alle 10 Punkte auf Aktualität und Wirksamkeit. Dokumentieren Sie Abweichungen und definieren Sie Korrekturmassnahmen mit Fristen.
- Anlassbezogene Überprüfung: Nach jedem Unfall, bei Änderungen der Betriebstätigkeit, bei Neuanschaffung von Maschinen oder bei Gesetzesänderungen muss das Konzept überprüft werden.
- Kennzahlen auswerten: Verfolgen Sie Unfallhäufigkeit, Ausfalltage und Beinahe-Unfälle. Vergleichen Sie die Zahlen mit den Sicherheitszielen und leiten Sie Verbesserungen ab.
- Mitarbeitende einbeziehen: Holen Sie regelmässig Rückmeldungen der Mitarbeitenden ein. Diese kennen die Gefahren am Arbeitsplatz oft am besten.
Halten Sie die Ergebnisse jeder Überprüfung schriftlich fest. Das Auditprotokoll ist Teil der ASA-Dokumentation und dient als Nachweis der kontinuierlichen Verbesserung gegenüber Behörden und Versicherern.
Prozessübersicht
06.Häufige Fehler
Fehler 1: ASA-Konzept nur auf Papier erstellen
Viele Betriebe erstellen ein ASA-Konzept als Pflichtübung, setzen es aber im Alltag nicht um. Bei einem Unfall prüfen Behörden und Versicherer, ob die dokumentierten Massnahmen tatsächlich gelebt werden. Ein reines Papierdokument schützt weder Mitarbeitende noch den Arbeitgeber vor Haftung.
Fehler 2: Keine klare Sicherheitsorganisation definieren
Ohne schriftlich festgelegte Zuständigkeiten weiss im Ernstfall niemand, wer verantwortlich ist. Das führt zu Verzögerungen bei der Unfallmeldung und zu Lücken in der Massnahmenumsetzung. Erstellen Sie ein Organigramm mit namentlich benannten Verantwortlichen und deren Stellvertretungen.
Fehler 3: Gefährdungsermittlung einmalig durchführen und nicht aktualisieren
Eine Gefährdungsermittlung, die seit Jahren nicht überarbeitet wurde, bildet die aktuelle Betriebsrealität nicht ab. Neue Maschinen, geänderte Arbeitsabläufe oder zusätzliche Gefahrstoffe erfordern eine Aktualisierung. Planen Sie mindestens eine jährliche Überprüfung und eine sofortige Anpassung bei wesentlichen Änderungen.
Fehler 4: Schulungen nicht dokumentieren
Mündliche Unterweisungen ohne Nachweis gelten bei Kontrollen als nicht durchgeführt. Im Haftungsfall kann der Arbeitgeber nicht belegen, dass er seiner Instruktionspflicht nach VUV Art. 6 nachgekommen ist. Führen Sie Teilnehmerlisten mit Datum, Thema und Unterschrift.
Fehler 5: Verantwortung vollständig an externen Dienstleister delegieren
Ein externer ASA-Dienstleister berät und unterstützt, übernimmt aber nicht die gesetzliche Verantwortung des Arbeitgebers. Gemäss VUV Art. 3 und OR 328 bleibt der Arbeitgeber persönlich verantwortlich. Stellen Sie sicher, dass die Geschäftsleitung aktiv in die Umsetzung eingebunden ist.
Fehler 6: Mitarbeitende nicht in Sicherheitsfragen einbeziehen
Punkt 8 der EKAS-Richtlinie 6508 verlangt die Mitwirkung der Arbeitnehmenden. Betriebe, die Sicherheitsentscheide nur top-down treffen, verpassen wertvolle Hinweise auf Gefahren am Arbeitsplatz. Richten Sie ein niederschwelliges Meldesystem für Beinahe-Unfälle und Verbesserungsvorschläge ein.
Fehler 7: Kein jährliches Audit durchführen
Ohne regelmässige Überprüfung veraltet das ASA-Konzept schleichend. Massnahmen, die vor drei Jahren sinnvoll waren, können heute wirkungslos sein. Ein jährliches internes Audit mit dokumentierten Ergebnissen und Korrekturmassnahmen ist Pflicht gemäss Punkt 10 der EKAS-Richtlinie 6508.
07.Häufige Fragen
Ist das ASA-Konzept für alle Betriebe in der Schweiz Pflicht?
Nein. Die ASA-Pflicht gilt nur für Betriebe der EKAS-Betriebsgruppen 1 und 2, also für Branchen mit erhöhtem oder mittlerem Unfallrisiko. Betriebe der Gruppe 3, etwa reine Bürobetriebe, sind von der spezifischen ASA-Pflicht befreit. Die allgemeinen Arbeitgeberpflichten nach ArG Art. 6 und UVG Art. 82 gelten jedoch für alle Betriebe.
Was kostet ein externer ASA-Spezialist für ein KMU?
Die Kosten hängen von Betriebsgrösse und Branche ab. Für ein KMU mit 10 bis 50 Mitarbeitenden liegen die jährlichen Kosten für einen externen ASA-Dienstleister typischerweise zwischen CHF 3000 und CHF 8000. Branchenlösungen für kleinere Betriebe sind ab ca. CHF 500 pro Jahr erhältlich. Im Vergleich zu den möglichen Kosten eines Unfalls oder eines SUVA-Prämienzuschlags ist diese Investition in der Regel wirtschaftlich.
Was ist der Unterschied zwischen ASA-Spezialist und Sicherheitsbeauftragtem?
Der ASA-Spezialist ist eine extern oder intern beigezogene Fachperson mit spezifischer Ausbildung in Arbeitssicherheit oder Arbeitsmedizin, wie es die EKAS-Richtlinie 6508 verlangt. Der Sicherheitsbeauftragte (SiBe) ist ein interner Mitarbeitender, der als Ansprechperson für Sicherheitsfragen im Betrieb fungiert. Der SiBe setzt die Massnahmen im Alltag um, während der ASA-Spezialist die fachliche Beratung und Begleitung übernimmt.
Kann ein KMU das ASA-Konzept ohne externe Hilfe umsetzen?
Grundsätzlich ja, sofern im Betrieb ausreichend Fachwissen vorhanden ist. Betriebe der Gruppe 1 müssen jedoch zwingend einen Betriebsarzt und eine Sicherheitsfachkraft beiziehen — rein interne Lösungen ohne qualifizierte Fachpersonen sind nicht zulässig. Für Betriebe der Gruppe 2 bieten Branchenlösungen eine strukturierte Hilfestellung, die den Aufwand deutlich reduziert.
Wie oft muss das ASA-Konzept überprüft werden?
Mindestens einmal jährlich im Rahmen eines internen Audits. Zusätzlich ist eine sofortige Überprüfung erforderlich nach Unfällen, bei wesentlichen Änderungen der Betriebstätigkeit, bei der Einführung neuer Maschinen oder Arbeitsstoffe sowie bei Gesetzesänderungen. Die Ergebnisse jeder Überprüfung müssen schriftlich dokumentiert werden.
Was passiert, wenn ein Betrieb kein ASA-Konzept hat, obwohl er dazu verpflichtet ist?
Bei Kontrollen durch das Arbeitsinspektorat oder die SUVA drohen Verfügungen mit Fristsetzung zur Umsetzung. Bei Unfällen kann das Fehlen eines ASA-Konzepts als Verletzung der Sorgfaltspflicht gewertet werden, was zu Regressforderungen der SUVA führt — bei grober Fahrlässigkeit bis CHF 64 800. Zudem kann die SUVA über das Bonus-Malus-System Prämienzuschläge von bis zu 50 Prozent erheben.
